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Informationen zum Dokument  BGer 1P.769/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.769/2001 vom 02.05.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.769/2001/sch
 
Urteil vom 2. Mai 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Fonjallaz und
 
Gerichtsschreiberin Tophinke.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schilliger, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw,
 
gegen
 
Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land,
 
Eichwilstrasse 2, Postfach, 6011 Kriens,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
 
Postfach, 6002 Luzern.
 
unentgeltliche Rechtspflege
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 26. Oktober 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 20. April 2001 erhob X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schilliger, beim Amtsstatthalteramt Luzern-Land Strafklage gegen Y.________ wegen Ehrverletzung. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung). Y.________ wurde beschuldigt, Ende Januar 2001 den Privatkläger auf dem Parkplatz vor dem Eingang der Fussballanlage Kleinfeld in Kriens als "Lügner" und "Dubel" beschimpft und mit anderen Fluchwörtern eingedeckt zu haben. Die Tat sei vor laufender Kamera des Schweizer Fernsehens DRS geschehen und am 2. Februar 2001 in der Sendung "Quer" ausgestrahlt worden.
 
Das Amtsstatthalteramt forderte die Klägerschaft am 1. Mai 2001 auf, den Weisungsschein des Friedensrichters nachzureichen. Bereits vor Durchführung der anbegehrten Aussöhnungsverhandlung vor dem Friedensrichter einigten sich die Parteien am 7./8. Mai 2001 aussergerichtlich. Der Beschuldigte verpflichtete sich, eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, der Privatkläger, den Strafantrag zurückzuziehen. Ferner vereinbarten die Parteien, die friedensrichterlichen und amtsstatthalterischen Verfahrenskosten hälftig zu teilen und die Partei- und Anwaltskosten wettzuschlagen. Am 10. Mai 2001 orientierte der Anwalt des Privatklägers das Amtsstatthalteramt über die getroffene Vereinbarung.
 
Das Amtsstatthalteramt stellte am 19. Juli 2001 das Verfahren ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Entsprechend der aussergerichtlichen Vereinbarung auferlegte es den Parteien je die Hälfte der amtlichen Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 150.--, also je Fr. 75.--, und verpflichtete den Privatkläger, die Kosten seines Anwaltes selber zu tragen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde damit begründet, dass im vorliegenden Strafverfahren über das entsprechende Gesuch nicht entschieden werden könne. § 285c Abs. 2 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juni 1957 über die Strafprozessordnung (StPO/LU) schreibe verbindlich vor, dass bei Vergehen gegen die Ehre der Amtsstatthalter in jedem Fall erst nach Durchführung des Aussöhnungsversuchs vor dem Friedensrichter über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheide. Hier habe ein Aussöhnungsversuch gar nicht stattgefunden. Die Strafklage sei vielmehr bereits vorher zurückgezogen worden. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 26. Oktober 2001 auf Rekurs des Privatklägers hin die angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Amtsstatthalter. Hingegen gewährte es diese für das Rekursverfahren.
 
B.
 
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 hat X.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge:
 
"1. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Rechtsspruches des Entscheides des Ober- gerichts des Kantons Luzern vom 26.10.2001 seien aufzuheben.
 
2. Dem Beschwerdeführer sei für die amtlichen Kosten (inklusive Friedens- richterkosten) die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren.
 
3. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
 
4. Dem Beschwerdeführer sei im bundesgerichtlichen Verfahren die vollum- fängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen."
 
Der Beschwerdeführer erachtet die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Amtsstatthalter als Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV sowie als Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Vor Bundesgericht nicht angefochten ist die Nichtgewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor dem Amtsstatthalter.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93).
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur. Mit ihr kann grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332). Soweit der Beschwerdeführer dem Bundesgericht beantragt, ihm sei für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen amtlichen Kosten (inklusive Friedensrichterkosten) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner erstmals vor Bundesgericht vor, er habe am 16. Mai 2001 Friedensrichterkosten von Fr. 100.-- bezahlt. Da das Verfahren vor dem Friedensrichter notwendig sei, um überhaupt einen Ehrverletzungsprozess anhängig machen zu können, fielen auch die entsprechenden Kosten unter die unentgeltliche Prozessführung.
 
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Friedensrichters für die Abschreibung des Verfahrens bezahlt hat (Protokollvermerk des Amtsstatthalteramtes vom 26. Juni 2001 bezüglich telefonischer Nachfrage beim Friedensrichter von Kriens, Akten des Amtsstatthalteramtes, act. 8). Nicht aktenmässig belegt ist jedoch die Höhe der bezahlten Abschreibungsgebühr. Gemäss § 258b Abs. 4 StPO/LU werden bei Vergehen gegen die Ehre die amtlichen Kosten des Aussöhnungsversuchs zu den Untersuchungskosten gerechnet. Hingegen werden Vertretungskosten vor dem Friedensrichter nicht vergütet. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nach § 285b StPO/LU den Privatkläger insbesondere von der Pflicht zur Bezahlung der Untersuchungskosten. Somit umfasst der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss kantonalem Recht auch die Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Friedensrichterkosten. Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren vor Obergericht indessen nicht gerügt, das Amtsstatthalteramt hätte ihm auch im Hinblick auf die bereits bezahlte friedensrichterliche Abschreibungsgebühr die unentgeltliche Prozessführung gewähren müssen. Anfechtungsobjekt im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid. Vor Bundesgericht kann der Prozessgegenstand nicht wieder ausgeweitet werden. Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die (bereits erfüllte) Verpflichtung zur Bezahlung der friedensrichterlichen Abschreibungskosten verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.4 Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter den genannten Vorbehalten einzutreten.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Anwendung von § 285c Abs. 2 StPO/LU durch die kantonalen Instanzen verletze seinen verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und komme einem überspitzten Formalismus gleich, welcher gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht geschützt werden könne. Er habe mit dem Rückzug des Aussöhnungsgesuchs lediglich Kosten minimieren wollen, welche bei Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom Staat hätten getragen werden müssen.
 
2.2 Art. 285c StPO/LU regelt die Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung ist während des Untersuchungsverfahrens der Amtsstatthalter für die Beurteilung solcher Gesuche zuständig. Nach § 285c Abs. 2 StPO/LU entscheidet bei Vergehen gegen die Ehre der Amtsstatthalter über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach der Einreichung der Klage, in jedem Fall aber erst nach der Durchführung des Aussöhnungsversuchs vor dem Friedensrichter. Da vorliegend ein solcher nicht stattgefunden hatte, die Strafklage vielmehr vor der geplanten Friedensrichterverhandlung zurückgezogen worden war, schloss der Amtsstatthalter aus der genannten Bestimmung, dass nicht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden werden könne. Gemäss der aussergerichtlichen Vereinbarung auferlegte er die bisher entstandenen amtlichen Untersuchungskosten den Parteien je zur Hälfte. Das Obergericht schützte diesen Entscheid mit der Begründung, § 285 Abs. 2 StPO/LU befreie den Privatkläger trotz eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bevorschussung der Friedensrichterkosten. Über ein solches Gesuch werde erst nach Durchführung des Aussöhnungsversuchs entschieden (§ 285c Abs. 2 StPO/LU). Die Untersuchung habe hier gar nicht durchgeführt werden müssen und der Beschwerdeführer habe vergleichsweise einen Teil der Untersuchungskosten übernommen. Das UR-Zeugnis datiere zudem erst vom 14. August 2001 und habe demnach nicht vom Amtsstatthalter geprüft werden können.
 
2.3 Auch wenn sich die Parteien im vorliegenden Fall aussergerichtlich einigen konnten und deshalb die Durchführung der friedensrichterlichen Aussöhnungsverhandlung und des Untersuchungsverfahrens nicht mehr notwendig war, wurden mit der Einreichung der Strafklage beim Amtsstatthalteramt Luzern-Land bzw. dem Aussöhnungsgesuch beim Friedensrichteramt Kriens entsprechende Verfahren eröffnet, wegen Gegenstandslosigkeit dann jedoch abgeschrieben bzw. eingestellt. Die entsprechenden Abschreibungs- bzw. Untersuchungskosten wurden dem Beschwerdeführer anteilsmässig auferlegt. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gleichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sieht auch das kantonale Recht vor (§ 285a StPO/LU). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nach § 285b Abs. 1 StPO/LU den Privatkläger von der Bezahlung der Untersuchungskosten. Vorliegend prüfte der Amtsstatthalter gar nicht, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss kantonalem bzw. Verfassungsrecht vorlagen. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen werden, dass dies der Fall war. Wie auch das Obergericht zu Recht feststellte, ist der Beschwerdeführer mittellos im Sinne von § 285a Abs. 1 StPO/LU. Das Rechtsbegehren erschien auch nicht als aussichtslos. Der Amtsstatthalter verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege allein mit der formalen Begründung, ein Aussöhnungsversuch vor dem Friedensrichter sei nicht durchgeführt worden (§ 285c Abs. 2 StPO/LU), weshalb über das Gesuch nicht entschieden werden könne. Der Umstand, dass sich die Parteien aussergerichtlich zu einigen vermochten und deshalb eine Aussöhnungsverhandlung nicht mehr nötig war, die Verfahren vor dem Friedensrichter und dem Amtsstatthalter vielmehr in zeit- und geldsparender Weise wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben bzw. eingestellt werden konnten, rechtfertigt nicht, dem Berechtigten die Durchsetzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern und ihn die angefallenen Verfahrenskosten selber tragen zu lassen. Die rein am Wortlaut orientierte, formalistische Anwendung von § 285c Abs. 2 StPO/LU durch die kantonalen Behörden verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).
 
3.
 
Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, erweist sie sich als begründet und ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern ist insoweit aufzuheben, als darin die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land bestätigt wird.
 
Der Beschwerdeführer erscheint damit im Verfahren vor dem Bundesgericht als (überwiegend) obsiegende Partei. Das bedeutungsmässig untergeordnete Nichteintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde rechtfertigt weder die Ausscheidung eines Verfahrens- noch eines Parteikostenanteils. Demnach sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG); hingegen hat der Kanton Luzern den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Oktober 2001 wird insoweit aufgehoben, als er die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land bestätigt.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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