BGer C 235/2001 | |||
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BGer C 235/2001 vom 06.05.2002 | |
[AZA 7]
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C 235/01 Go
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
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Gerichtsschreiber Hochuli
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Urteil vom 6. Mai 2002
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in Sachen
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S.________, Hof, 8773 Haslen GL, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Arbeitsamt Glarus, Sandstrasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegner,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
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Mit Verfügung vom 27. April 2000 stellte das Kantonale Arbeitsamt Glarus (nachfolgend: Arbeitsamt) die 1948 geborene, seit 1967 als kroatische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz lebende und seit 1993 in der vierten Bezugsrahmenfrist für Arbeitslosenentschädigung stehende S.________ für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie es entgegen den Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Glarus (nachfolgend:
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RAV) vom 12. April 2000 abgelehnt habe, die zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 14. August 2001 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Einstellungsverfügung vom 27. April 2000 oder eventuell eine Herabsetzung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
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Sowohl das Arbeitsamt als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes, insbesondere wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), die Schadenminderungspflicht der Versicherten (Art. 16 Abs. 1 AVIG), die grundsätzliche Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Annahmepflicht von Arbeit bis zu einem Lohn von 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) und die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt.
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Darauf wird verwiesen.
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2.- Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in einem früheren Verfahren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 14. Dezember 1999 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 15 Tagen wegen Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (gemäss Verfügung des Arbeitsamtes vom 29. Juli 1998) bestätigt hatte.
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3.- Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin berechtigt war, die Annahme der ihr durch das RAV mit Schreiben vom 12. April 2000 zugewiesenen Arbeitsstelle abzulehnen.
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4.- Bei der zugewiesenen Arbeit handelte es sich um eine Anstellung als angelernte/ungelernte Betriebsmitarbeiterin für allgemeine Montagearbeiten in X.________, die durch die Personalberatungsfirma W.________ AG in G.________ vermittelt wurde. Diese teilte dem RAV am 14. April 2000 mit, "Lohn und Fabrik" entsprächen nicht den Vorstellungen der Versicherten, weshalb sie eine Anstellung abgelehnt habe. Dementsprechend liess die Beschwerdeführerin das RAV (mit Schreiben vom 14. April 2000) wissen, der Lohn und die Fabrikarbeit am Fliessband würden nicht ihren Vorstellungen entsprechen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte die Versicherte, die zuvor unter anderem als Verkäuferin, Schwesternhilfe, Werkstattschreiberin und Raumpflegerin erwerbstätig gewesen war, dass sie die Annahme der zugewiesenen Stelle deshalb verweigere, weil es sich dabei um Fliessbandarbeit handle und weil der Lohn für diese Arbeit zu niedrig sei (Schreiben vom 24. April 2000). Weiter machte sie geltend, sie könne nicht gleichzeitig "an drei verschiedenen Orten" arbeiten, da sie auf Weisung des Arbeitsamtes hin seit
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3. April 2000 am Kurs "Zerlegung von Elektrogeräten" im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AVIG teilnehme. Die Vorinstanz gelangte nach umfassender Prüfung der Einwände der Versicherten mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zu Recht zur Auffassung, die Beschwerdeführerin habe ohne rechtserheblichen Grund die ihr zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Soweit sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend macht, Frau H.________ von der Firma W.________ AG habe ihr quasi die Ablehnung der zugewiesenen Arbeitsstelle "in den Mund gelegt", weil diese Stellenvermittlerin ihre Lohnvorstellungen schon aus früheren Kontakten gekannt habe, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
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5.- Wenn Verwaltung und Vorinstanz in dem für schweres Verschulden vorgeschriebenen Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) die Einstellungsdauer auf 35 Tage festgesetzt haben, so ist dies nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermessensprüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden (Art. 132 OG; vgl. BGE 122 V 42 Erw. 5b mit Hinweis).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 6. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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