BGer H 54/2002 | |||
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BGer H 54/2002 vom 06.05.2002 | |
[AZA 0]
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H 54/02 Gb
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 6. Mai 2002
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in Sachen
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G.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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In Erwägung,
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dass die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Verfügungen vom 18. Juli 2001 die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des G.________ für die Jahre 1997 und 1998 auf den Mindestbeitrag von je Fr. 390.- plus Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 11.70 festgesetzt hat,
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dass die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft als Einzelrichterin die hiegegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 1998 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Beiträge für das Jahr 1997 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (Entscheid vom 21. Januar 2002),
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dass G.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2002 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt ist,
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dass die Ausgleichskasse wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten,
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dass das Eidgenössische Versicherungsgericht, da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
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dass im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt ist, wobei nach der Rechtsprechung nur jene neuen Beweismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer, soweit er letztinstanzlich erneut Bezug nimmt auf die Festsetzung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 1997, nicht mehr beschwert ist, da die diesbezügliche Beitragsverfügung vom 18. Juli 2001 mit Wiedererwägungsverfügung der Ausgleichskasse vom 9. August 2001 aufgehoben und das kantonale Beschwerdeverfahren in dieser Hinsicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde,
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dass in diesem Punkt auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG ferner u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Begründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
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dass die Begründung praxisgemäss nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss, wobei der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid nicht genügt (BGE 123 V 336 Erw. 1 mit Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache die "Befreiung von der bestrittenen Minimumbeitragszahlung" und damit sinngemäss die Qualifikation als Unselbstständig- und nicht als Selbstständigerwerbender beantragt,
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dass die Eingabe diesbezüglich keine sachbezogene Begründung enthält, da sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, sondern lediglich auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid und sonstige Unterlagen verweist,
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dass den Ausführungen somit auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein sollen,
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dass die Eingabe in dieser Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 108 Abs. 2 OG demnach nicht genügt, weshalb darauf insoweit ebenfalls nicht eingetreten werden kann,
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dass der Beschwerdeführer des Weitern vorbringt, gewisse "Abgaben an die Galerien" sowie "Aufwendungen für Farbe, Rahmen, etc. " im Rahmen der steuerlichen Erfassung nicht deklariert zu haben, womit er sinngemäss eventualiter geltend macht, bei der Ermittlung des massgeblichen, aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit als Maler erzielten Einkommens seien vom rohen Einkommen zu Unrecht die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten nicht abgezogen worden (Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG),
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dass diese - letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Behauptung - im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zulässig ist, da der Beschwerdeführer sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte erheben können,
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dass vorliegend zudem keine Anhaltspunkte in den Akten dafür bestehen, dass die steuerliche Taxation klar ausgewiesene Irrtümer aufweist oder sachliche Umstände vorliegen, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, und blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation rechtsprechungsgemäss nicht genügen, damit das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen abweicht,
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dass selbstständigerwerbende Versicherte ihre Rechte, auch im Hinblick auf die ahv-rechtliche Beitragspflicht, im Übrigen in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis),
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dass selbst wenn 20 % des Entgeltes als Unkostenersatz betrachtet würden (vgl. Rz 4067 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML]), dies an der Beitragspflicht bzw. an der Höhe der zu entrichteten Beiträge nichts zu ändern vermöchte, da sich das Einkommen aus selbstständiger nebenberuflicher Erwerbstätigkeit im Jahr 1998 auf Fr. 3'554.- belief und auch im Falle eines Abzugs in Höhe von 20 % immer noch über der Verzichtsgrenze von Fr. 2'000.- (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 AHVG in Verbindung mit Art. 19 AHVV) läge,
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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dass es sich nicht um eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt und das Verfahren demzufolge grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
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soweit darauf einzutreten ist.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag
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von Fr. 250.- wird zurückerstattet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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