BGer U 195/2001 | |||
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BGer U 195/2001 vom 06.05.2002 | |
[AZA 7]
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U 195/01 Vr
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 6. Mai 2002
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in Sachen
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SWICA Versicherungen AG, Lagerhausstrasse 3, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
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gegen
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F.________, 1971, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Der 1971 geborene F.________ war seit 1. März 1999 als Küchengehilfe im Hotel X.________ angestellt, als er am 3. Juni 1999 während eines Motorbootausfluges auf dem Vordeck sitzend ins Wasser fiel und, durch die drehende Schiffsschraube erfasst, schwere multiple Verletzungen am Oberkörper, an den Armen, am Hals und im Gesicht, namentlich am linken Auge, erlitt. Die zuständige SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) anerkannte grundsätzlich ihre Leistungspflicht, kürzte jedoch nach Einsichtnahme in die Akten der gegen den Schiffsführer P.________ erhobenen Strafuntersuchung die Taggeldleistungen für die Dauer von zwei Jahren wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles um 20 % (Verfügung vom 28. Juli 1999). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 18. Oktober 1999).
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B.- Die von F.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gut und hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf (Entscheid vom 24. April 2001).
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C.- Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Ziffern 1 (Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Oktober 1999) sowie 3 (Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an F.________ zu Lasten der SWICA) des vorinstanzlichen Entscheides seien aufzuheben.
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F.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. Das kantonale Gericht beantragt ebenfalls deren Abweisung, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebende gesetzliche Bestimmung über die Kürzung der Taggeldleistungen bei grobfahrlässig durch den Versicherten herbeigeführtem Unfall (Art. 37 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 1999 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung) sowie die Rechtsprechung zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (BGE 121 V 45 Erw. 3b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss. Freiburg 1993, S. 85 f., S. 99 und S. 136 ff. mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt wurde namentlich, dass die Fahrlässigkeit aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente besteht, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 136). Darauf ist zu verweisen. Zu verdeutlichen bleibt, dass das Verhalten, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote - Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten muss (Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Habilitationsschrift Freiburg 1999, S. 131).
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2.- Gemäss Polizeirapport vom 4. Juli 1999 kann davon ausgegangen werden, dass der Schwager des Beschwerdegegners, P.________, am Unfalltag bei sonnigem Wetter und günstigen Windverhältnissen mit seinem Motorboot von Y.________ her kommend in Richtung Z.________ fuhr, wobei die Geschwindigkeit gemäss Angaben des Schiffführers ca. 43 km/h betrug. Der Beschwerdegegner sass, die Beine jeweils links und rechts über die Bordwand hängen lassend, seit einem kleinen Zwischenhalt in Y.________ auf dem weder mit einer Reling noch einem Bugkorb bestückten Vordeck des Bootes. Auf der Höhe Q.________, etwa 210 m vom Ufer entfernt, kreuzte P.________ mit unverminderter Geschwindigkeit von einem Kursschiff herrührende Bugwellen, wodurch das Motorboot durch eine erste Welle angehoben wurde und trotz sofort eingeleitetem Bremsmanöver heftig auf eine nachfolgende Welle aufschlug. Durch den Aufprall stürzte der Beschwerdegegner über die steuerbordseitige Bordwand in den See, geriet unter das Motorboot und wurde von der noch drehenden Schiffsschraube erfasst, wodurch er schwere Verletzungen erlitt.
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3.- a) Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdegegners als grobfahrlässig im Sinne des Art. 37 Abs. 2 UVG sowie der darauf gründenden Rechtsprechung und Literatur einzustufen ist, die verschiedenen Argumente, die für oder gegen eine Grobfahrlässigkeit sprechen, gewissenhaft gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist hierbei, dass sich die im Einzelfall gebotene Sorgfalt nach objektiven Kriterien bemisst, die sich entweder geschriebenen Normen und Satzungen oder einem von der Praxis entwickelten objektivierten Massstab des Handelns entnehmen lassen. Gemäss diesem ist von einem hypothetischen Menschenbild auszugehen, wobei das Handeln des Schädigers mit dem eines durchschnittlich sorgfältigen vernünftigen Menschen in der gleichen Situation und unter den gleichen Gegebenheiten verglichen wird. Existiert keine Verhaltenspflicht durch objektives Recht, so kann aber nur dann von Grobfahrlässigkeit gesprochen werden, wenn das erwartete Verhalten von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen ist (RKUV 1994 Nr. U 198 S. 220; Riemer-Kafka, a.a.O., S. 105 mit weiteren Hinweisen auf Judikatur und Lehre).
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b) Unbestrittenermassen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, die es einer Person verbieten würden, auf dem - gesicherten oder ungesicherten - Vordeck eines fahrenden Motorbootes zu sitzen. Im angefochtenen Entscheid wird ferner ausgeführt, dass ein entsprechendes Verhalten an schönen Tagen auf Schweizer Seen gebräuchlich sein dürfte, weshalb nicht von einem "breiten gesellschaftlichen Konsens" gesprochen werden könne, welcher derartige Vorkommnisse als sehr gefährlich und demnach als gemeinhin zu unterlassen bewerte. Dieser Beurteilung ist nur bedingt beizupflichten, trifft sie in ihrem allgemeinen Aussagegehalt doch wohl nur für sich nicht oder nur sehr langsam fortbewegende Boote zu. Vorliegend fuhr das Motorschiff indes nachweislich mit einer erhöhten, den äusseren Gegebenheiten nicht angepassten Geschwindigkeit von 43 km/h (vgl. Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes). Überdies existieren auf dem Schiffsbug offensichtlich weder eine Sitzgelegenheit noch genügende Haltevorrichtungen (Reling, Bugkorb, Haltegriffe), welche es dem Beschwerdegegner erlaubt hätten, sich auch bei schnellerer Fahrt sicher auf dem - zweifellos nassen und glitschigen - Bug aufhalten zu können. Die nach dem Unfall das Boot wie auch dessen Fahreigenschaften überprüfende Wasserpolizei kam samt Schiffsexperten denn auch protokollarisch zum Schluss, der Aufenthalt auf dem Vordeck des Schiffes sei während der Fahrt als sehr gefährlich einzustufen. Das Verhalten des Versicherten stellt angesichts der konkreten Umstände somit eine Verletzung elementarer Vorsichtsregeln dar.
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4.- a) Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdegegner auch in subjektiver Hinsicht ein Verschulden trifft bzw. ihm sein - objektiv grobfahrlässiges - Verhalten vorzuwerfen ist. Dies ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus folgenden Gründen zu bejahen:
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aa) Der Beschwerdegegner verfügte über keinerlei Erfahrung im Umgang mit Motorbooten und nahm am Unfalltag zum ersten Mal an einem Ausflug mit seinem Schwager teil. Gerade weil er aber infolge seiner Unkenntnis nicht in der Lage war, mögliche Gefahren richtig vorauszusehen und einzuschätzen, hätte er besondere Vorsicht walten lassen müssen. Angesichts des durch die rasante Fahrt zusehends offenkundig instabil gewordenen Aufenthalts auf dem Vordeck des Schiffes musste auch ihm als nautischem Laien die damit verbundene Selbstgefährdung in Form eines Sturzes und dadurch - trotz guter Schwimmkenntnisse - verursachten Verletzungen ohne weiteres erkennbar sein. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner weder über Detailwissen hinsichtlich der Konsequenzen des Kreuzens von durch grössere Schiffe hervorgerufenen Bugwellen bei ungedrosselter Geschwindigkeit verfügte, noch sich allenfalls der Sogwirkung einer rotierenden Schiffsschraube bewusst war, ändert daran nichts. Dies gilt umso mehr, als auf Grund der Akten davon auszugehen ist, dass der Versicherte während des Bootsausflugs schon vor dem Unfall Gelegenheit hatte, die mit seiner Sitzposition verbundene Gefahr zu erfahren und danach zu handeln, indem er sich aus dem Gefahrenbereich entfernt hätte. Wie insbesondere der polizeilich festgehaltenen Aussage des Beschwerdegegners vom 28. Juni 1999 zu entnehmen ist, sass dieser bereits vor dem in Y.________ vorgenommenen Zwischenhalt auf dem Vordeck des Schiffes. Da nicht anzunehmen ist, dass erst nach dieser Pause in beschleunigtem Tempo gefahren wurde, hätte er anlässlich des Zwischenstopps ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, seinen - auch ohne Überquerung von Wellen - gefährlichen Sitzplatz aufzugeben.
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Da das Verhalten des im Unfallzeitpunkt immerhin schon 28 Jahre zählenden Versicherten, der eine normale Schulbildung genossen hat und geistig sowie körperlich vollkommen gesund ist, nicht jugendlichem Leichtsinn zugeschrieben werden kann und auch keine weiteren möglichen subjektiven Entlastungsgründe (vgl. hierzu Riemer-Kafka, a.a.O., S. 124 ff., S. 340) auszumachen sind - das Mitverschulden eines Dritten, hier des Bootsführers (vgl. Erw. 4a/bb hienach), stellt keinen Schuldmilderungsgrund dar (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 129) -, ist neben der objektiven auch die subjektive Verschuldenskomponente zu bejahen.
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bb) Unstreitig ist ferner, dass der Bootsführer, welcher für die Sicherheit an Bord verantwortlich war und den Beschwerdegegner entgegen den geltenden Vorschriften hat gewähren lassen, in erheblichem Masse mitverantwortlich für den Unfall und dessen Folgen zeichnet. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 28. September 1999 wurde P.________ denn auch u.a. des Unterlassens der allgemeinen Sorgfaltspflichten als Schiffsführer für schuldig befunden. Indessen ist das Mitverschulden eines Dritten grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn es ausnahmsweise derart intensiv ist, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Unfall nicht mehr adäquat, d.h. erheblich erscheint und damit als unterbrochen gilt (Urteil K. vom 20. Februar 2002, U 186/01; SZS 1986 S. 251 Erw. 3c; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 202 mit weiteren Hinweisen; Riemer-Kafka, a.a.O., S. 332). Hievon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, hat der Schwager den Sitzplatz doch nicht ausdrücklich zugewiesen, sondern das Verhalten des Beschwerdegegners bloss stillschweigend hingenommen bzw. diesen glaublich sogar - wenn auch erst unmittelbar vor dem Unfall und damit zu spät - gewarnt.
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b) Das Verhalten des Beschwerdegegners ist nach dem Gesagten als grobfahrlässig einzustufen, weshalb es finanzielle Einbussen nach sich zieht (BGE 121 V 45; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 137 in fine; Riemer-Kafka, a.a.O., S. 130 f.). Der durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Kürzungssatz von 20 % ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden und trägt den Verhältnissen angemessen Rechnung.
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5.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
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Ziff. 1 und 3 des Entscheides des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Luzern vom 24. April 2001 aufgehoben.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, für das
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Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer)
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von Fr. 2500.- ausgerichtet.
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IV.Die Akten werden dem Verwaltungsgericht des Kantons
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Luzern zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche
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Verbeiständung für das kantonale Verfahren
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entscheide.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 6. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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