BGer 6A.21/2002 | |||
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BGer 6A.21/2002 vom 07.05.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.21/2002 /sch
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Urteil vom 7. Mai 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Karlen
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Gerichtsschreiber Luchsinger.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Entzug des Führerausweises
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 22. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ geriet am 22. November 2000 in eine Verkehrskontrolle. Wegen des festgestellten Alkoholmundgeruchs wurde eine Blutprobe angeordnet. Sie ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,18 Gewichtspromillen. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden entzog X.________ wegen dieses Vorfalls am 24. Januar 2001 den Führerausweis für alle Motorfahrzeugkategorien für 15 Monate. Es berücksichtigte dabei, dass ihm der Führerausweis bereits am 11. Januar 2000 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (BAK mindestens 1,44 Promille) für zwei Monate entzogen worden war.
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Gegen diese Verfügung ergriff X.________ eine Beschwerde an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden. Dieses gewährte dem Rechtsmittel nur in beschränktem Umfang aufschiebende Wirkung. Auf Beschwerde X.________ hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2001 diesen Entscheid auf und gewährte die aufschiebende Wirkung in vollem Umfang (Urteil 6A.43/2001). Am 19. Juni 2001 hiess das kantonale Departement die Beschwerde von X.________ teilweise gut. Es reduzierte die Dauer des Entzugs für die Kategorie C (Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg Gesamtgewicht) auf 12 Monate, da X.________ als Berufschauffeur auf den Führerausweis dieser Kategorie besonders angewiesen sei. Mit Bezug auf die anderen Fahrzeugkategorien wies es die Beschwerde ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 22. August 2002 ab.
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B.
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X.________ ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an und beantragt, es sei dieser Entscheid aufzuheben und auf den Entzug des Führerausweises der Kategorie C zu verzichten. Eventualiter sei der Entzug so auszugestalten, dass er während einer Dauer von höchstens 12 Monaten ausschliesslich den Milchtank-Lastwagen seines Arbeitgebers führen dürfe, subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht ersucht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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C.
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X.________ reicht dem Bundesgericht am 11. April 2002 unaufgefordert eine ärztliche Bescheinigung über die Kontrolle seiner Alkoholabstinenz ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig. Die Voraussetzungen für die Ergreifung dieses Rechtsmittels sind erfüllt. Vorbehältlich einzelner unzulässiger Rügen, die nachstehend näher zu bezeichnen sind (E. 2.3), ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Die vom Beschwerdeführer nachträglich unaufgefordert eingereichte ärztliche Bescheinigung hat ausser Betracht zu bleiben. Sie bezieht sich auf Tatsachen, die nach Fällung des angefochtenen Entscheids eintraten und daher im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht berücksichtigt werden können, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).
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2.
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Der Beschwerdeführer erhebt zunächst mehrere verfahrensrechtliche Rügen.
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2.1 An erster Stelle macht er geltend, das Kantonsgericht sei über die Vorgaben, die das Bundesgericht im Entscheid vom 15. Mai 2001 aufgestellt habe, hinweggegangen. Der Vorwurf ist unbegründet. Der genannte Entscheid hatte allein die aufschiebende Wirkung zum Gegenstand. Zur Frage der Dauer und des Umfangs eines allfälligen Führerausweisentzugs macht er keine Vorgaben. Er verweist lediglich auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die diesbezügliche Rechtsprechung.
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2.2 Am angefochtenen Entscheid wirkten teilweise die gleichen Kantonsrichter mit, die das vom Bundesgericht am 15. Mai 2001 aufgehobene Urteil über die aufschiebende Wirkung gefällt hatten. Der Beschwerdeführer sieht darin eine gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossende Vorbefassung.
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2.2.1 Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV, bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73).
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2.2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist nach der Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73).
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2.2.3 In der bisherigen Rechtsprechung wurde es unter dem Gesichtspunkt der Unbefangenheit als zulässig erachtet, dass ein Gerichtspräsident oder ein Richter schon vor dem Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft oder Gesuche um vorsorgliche Massnahmen oder unentgeltliche Rechtspflege behandelt (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57). Dies gilt auch dann, wenn beim Erlass dieser vorgängigen prozessualen Anordnungen gewisse materielle Gesichtspunkte zu würdigen oder die Aussichten der ergriffenen Beschwerde zu beurteilen sind. Anders verhält es sich nur, wenn zusätzliche Gegebenheiten hinzutreten, die ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen (Urteil des Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 2b/bb). Ferner vermögen Fehler bei der Rechtsanwendung im Allgemeinen keine Voreingenommenheit der betreffenden Richter im weiteren Verfahren zu begründen (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404).
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Im Lichte dieser Rechtsprechung ergab sich auf Grund der Tatsache, dass einzelne Kantonsrichter bereits am Entscheid über die aufschiebende Wirkung beteiligt waren und dieser Entscheid vom Bundesgericht aufgehoben wurde, noch keine Ausstandspflicht dieser Richter bei der Fällung des Urteils in der Sache. Gründe, die eine unzulässige Vorbefassung begründen könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist deshalb unbegründet.
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2.3 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, die sich auf die Feststellung des Sachverhalts, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Auf sie ist zum Teil nicht einzutreten, da die behaupteten Verfassungsverletzungen nicht näher substanziiert werden - so die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf ein faires Verfahren -, oder da sie die Anwendung von kantonalem Strafprozessrecht betreffen, welche mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerügt werden kann (Art. 104 lit. a OG). Offensichtlich unzutreffend ist der Vorwurf, es seien in willkürlicher Weise verschiedene Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung übergangen worden. Der Entzug des Führerausweises erfolgt in einem Administrativverfahren, auf das - vorbehältlich des Rechtsmittels der Berufung an das Kantonsgericht - die Strafprozessordnung nicht anwendbar ist (vgl. Art. 18 f. der kantonalen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 27. September 1977, Bündner Rechtsbuch 870.100). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte. Es hat die vom Beschwerdeführer erwähnten Umstände nicht übersehen, sie indessen anders gewichtet. Die Kritik richtet sich damit gegen die vorinstanzliche Rechtsanwendung, die nachstehend näher zu überprüfen ist.
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3.
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Die kantonalen Instanzen sind von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG ausgegangen, wonach der Führerausweis mindestens für ein Jahr zu entziehen ist, wenn der Fahrzeuglenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. In Anbetracht der kurzen Zeit, die nach dem ersten Entzug verstrichen war, setzte das Strassenverkehrsamt die Dauer des neuen Entzugs auf 15 Monate fest. Das Departement reduzierte in seinem Beschwerdeentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VZV die Entzugsdauer für die Kategorie C auf 12 Monate und bestätigte die Dauer von 15 Monaten für die übrigen Kategorien. Das Kantonsgericht lehnte eine weitere Reduktion der Entzugsdauer für die Kategorie C ebenso ab wie den Antrag des Beschwerdeführers, ihm während der Entzugsdauer das Führen des Milchtank-Lastwagens seines Arbeitgebers zu gestatten.
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Die getroffene Regelung entspricht dem geltenden Recht. Das Bundesgericht hat vor kurzem erkannt, dass ein differenzierter Entzug eines Führerausweises, der über den von Art. 34 Abs. 2 VZV vorgezeichneten Rahmen hinausgeht und das Fahrverbot nur auf die Freizeit beschränkt, nicht zulässig ist (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6A.102/2001 vom 9. Januar 2002, E. 3). Die kantonalen Behörden sind deshalb bezüglich des Entzugs für die Kategorie C dem Beschwerdeführer so weit entgegengekommen, wie dies nach dem geltenden Recht möglich ist. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht denn auch keine fehlerhafte Anwendung der angeführten Normen des Bundesrechts vor. Er macht indessen geltend, Art. 34 VZV sei verfassungswidrig und hätte im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfen. Einerseits stütze sich die genannte Verordnungsbestimmung nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage, anderseits habe sie eine unverhältnismässige Einschränkung von Grundrechten, insbesondere der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zur Folge.
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4.
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4.1 Das Bundesgericht kann im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, untersucht es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, ist dieser für das Bundesgericht nach Art. 191 BV verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen, sondern kann lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweist (BGE 126 II 283 E. 3b S. 290).
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4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers, Art. 16 und 17 SVG seien zu unbestimmt abgefasst und könnten deshalb keine genügende gesetzliche Grundlage für einen alle Fahrzeugkategorien umfassenden Führerausweisentzug bilden, vermag schon deshalb nicht durchzudringen, weil das Bundesgericht nach Art. 191 BV diesen Bestimmungen eines Bundesgesetzes die Anwendung nicht versagen darf. Die vorgebrachte Rüge erweist sich aber auch in der Sache als unbegründet.
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Art. 16 und 17 SVG regeln in detaillierter Weise, welchen Personen gegenüber ein Führerausweis angeordnet werden kann und wie dessen Dauer zu bemessen ist. Für den Führerausweisentzug besteht damit eine relativ eingehende Grundlage in einem formellen Gesetz. Letzteres muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Ausweisentzug nicht in allen Einzelheiten regeln, sondern kann die Detailnormierung dem Verordnungsgeber überlassen. Auch schwere Eingriffe in die Grundrechte müssen nur in ihren hauptsächlichen Aspekten im formellen Gesetz vorgesehen sein, während die nähere Ausgestaltung einer nachgeordneten Instanz vorbehalten werden kann (BGE 125 I 322 E. 3b S. 326; 124 I 203 E. 2b S. 205; 123 I 221 E. 4a S. 226). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die geltende Regelung, die den Entzug mit Blick auf die verschiedenen Fahrzeugkategorien auf Verordnungsstufe in Art. 34 VZV ordnet, nicht zu beanstanden. Das formelle Gesetz setzt eine Unterscheidung der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus (Art. 14 Abs. 1 SVG), überlässt aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem Verordnungsgeber (Art. 3 ff. VZV). Dieser Grundordnung entspricht es, auch die Wirkungen des Entzugs nach Fahrzeugkategorien auf Verordnungsstufe zu regeln. Es handelt sich dabei um eine Frage der näheren Ausgestaltung des Entzugs, die nicht im formellen Gesetz selber enthalten sein muss.
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4.3 Die Regelung von Art. 34 VZV hält sich an den vom Gesetz vorgegebenen Rahmen. Ihre Gesetzeskonformität wurde vom Bundesgericht bereits früher festgestellt (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 140 f.). Der Grundsatz, dass der Ausweisentzug für alle Fahrzeugkategorien gilt, steht im Einklang mit dem Gesetzeszweck. Danach soll der fehlbare Lenker durch den Entzug zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erzogen und von weiteren Verkehrsdelikten abgehalten werden. Dem entspricht es, dass der fehlbare Lenker während der Entzugsdauer grundsätzlich vom Führen eines Motorfahrzeugs jeder Kategorie ausgeschlossen wird (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6A.102/2001 vom 9. Januar 2002, E. 3b).
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Es besteht somit kein Anlass, auf die in BGE 109 Ib 139 ff. begründete Praxis zurückzukommen. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass in diesem Entscheid eine Prüfung unterblieb, ob die Gesetzesdelegation, auf der Art. 34 VZV beruht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfülle. Wie hier dargelegt wurde, ist diese Frage aber zu bejahen, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
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4.4 Schliesslich wird vom Beschwerdeführer ebenfalls die Verfassungsmässigkeit der Regelung von Art. 34 VZV in materieller Hinsicht bestritten. Er macht geltend, die Anwendung dieser Bestimmung führe in seinem Fall zu einem verfassungswidrigen Ergebnis. Eine Erstreckung des Ausweisentzugs auf die Kategorie C liege nicht im öffentlichen Interesse und sei auch nicht verhältnismässig.
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Art. 34 VZV sieht in gewissen näher umschriebenen Fällen Ausnahmen vom Grundsatz vor, dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkategorien gilt. Namentlich kann nach Abs. 2 dieser Norm in Härtefällen die Dauer des Entzugs für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich festgesetzt werden. Allerdings muss dabei die gesetzliche Minimaldauer von einem Jahr für alle Kategorien eingehalten werden. Diese Sonderregelung erlaubt es, in einem gewissen Umfang besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen und unverhältnismässig harte Eingriffe zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat das Departement gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VZV den Entzug für die Kategorie C auf 12 Monate beschränkt. Es hat damit der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis der genannten Kategorie, den Interessen seines Arbeitgebers und seinen familiären Verhältnissen Rechnung getragen.
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Eine noch weiter gehende Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, geriete in Konflikt mit dem bereits erwähnten gesetzgeberischen Zweck des Führerausweisentzugs. So wäre es mit diesem nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführer, der den Verkehr mit seinem Personenwagen in schwerer Weise gefährdet hat, den Ausweis für Fahrzeuge mit einem noch grösseren Gefährdungspotenzial behalten könnte (vgl. zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6A.102/2001 vom 9. Januar 2002, E. 3b). Die gesetzgeberische Ausgestaltung des Führerausweisentzugs als Administrativmassnahme steht ebenfalls der weitreichenden Übernahme strafrechtlicher Grundsätze entgegen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt.
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Die Regelung von Art. 34 VZV trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip in genügender Weise Rechnung und kann daher nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Ebensowenig gilt dies für ihre Anwendung im vorliegenden Fall.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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