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Informationen zum Dokument  BGer C 233/2001  Materielle Begründung
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BGer C 233/2001 vom 07.05.2002
 
[AZA 0]
 
C 233/01 Vr
 
II. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
 
Gerichtsschreiber Hadorn
 
Urteil vom 7. Mai 2002
 
in Sachen
 
A.________, 1950, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen von A.________ (geb.
 
1950) einen Betrag von Fr. 29'227. 40 an zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurück.
 
Auf Beschwerde von A.________ hin ersetzte die Arbeitslosenkasse diese Verfügung wiedererwägungsweise durch eine neue vom 21. März 2000, mit welcher sie noch Fr. 22'500. 65 zurückforderte.
 
A.________ erhob auch hiegegen Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Juni 2001 abwies.
 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Arbeitslosenkasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Die Rückforderung nach Massgabe dieser Bestimmung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen formlos verfügt worden sind (ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b mit Hinweis). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 119 V 183 Erw. 3a, 477 Erw. 1). Im Rahmen der prozessualen Revision, die von der Wiedererwägung unterschieden werden muss, ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a).
 
2.- Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit den Akten detailliert dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die zurückgeforderten Leistungen hatte.
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erschöpft sich der Versicherte in Ausführungen allgemeiner Art, ohne sich darüber zu äussern, weshalb die Rückforderung oder einzelne Teile davon nicht berechtigt wären oder in welchen Punkten die Vorinstanz fehlerhaft entschieden hätte. Es sind denn auch keine konkreten Gründe für eine Beanstandung ersichtlich.
 
Die streitigen Leistungen wurden demnach zweifellos zu Unrecht zugesprochen, und die Berichtigung dieser Zahlungen ist angesichts der im Streite liegenden Summe von erheblicher Bedeutung, weshalb die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Rückforderung gegeben sind.
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage, den einverlangten Betrag zurückzuzahlen, steht es ihm frei, ein Erlassgesuch an die Verwaltung zu richten.
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
 
zugestellt.
 
Luzern, 7. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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