BGer I 431/2000 | |||
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BGer I 431/2000 vom 08.05.2002 | |
[AZA 7]
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I 431/00 Ge
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Condrau
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Urteil vom 8. Mai 2002
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in Sachen
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R.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Mit Verfügung vom 21. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle Bern der 1950 geborenen R.________ die Umschulung zur Webmasterin zu. Am 26. Oktober 1998 verfügte sie die leihweise Abgabe eines Personalcomputers (PC) und Zubehör.
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Am 8. Juli 1999 übernahm die IV-Stelle die Kosten eines Ergänzungskurses samt notwendiger Software. Nach Abschluss der gewährten beruflichen Massnahmen forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, die Geräte zurückzugeben oder sie für Fr. 1000.- zu kaufen; andernfalls werde die IV-Stelle monatlich Fr. 250.- in Rechnung stellen (Verfügung vom 31. Januar 2000).
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B.- Die gegen die Verfügung vom 31. Januar 2000 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 15. Juni 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________, die Verfügung vom 31. Juli 2000 sei aufzuheben und es sei ihr der PC samt Scanner zu überlassen.
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Die IV-Stelle Bern verweist auf den vorinstanzlichen Entscheid und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der PC samt Zubehör wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Umschulung zur Webmasterin leihweise abgegeben (Art. 8 Abs. 3 lit. b, Art. 17 Abs. 1 IVG).
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Es handelt sich dabei offensichtlich um eine Ausbildungsmassnahme, d.h. um die Abgabe eines Schulungsinstrumentes, für dessen Kosten die Invalidenversicherung aufgekommen ist (Art. 6 Abs. 1 und 3 IVV), und nicht um ein Hilfsmittel im Rahmen der Liste der Hilfsmittel (HVI-Anhang).
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2.- Mit dem Abschluss der gewährten beruflichen Massnahmen fielen somit die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere leihweise Überlassung der Geräte dahin. Die IV-Stelle hat daher zu Recht die Geräte zurückverlangt.
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Dass sie, ohne dass eine Verpflichtung dazu bestand (vgl. Erw. 4c des vorinstanzlichen Entscheides) der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 4 Abs. 2 HVI die Möglichkeit einräumte, die leihweise abgegebenen Geräte zu einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu übernehmen bzw. anbot, diese zu mieten, ist nicht zu beanstanden.
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Was die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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3.- Nach der Rechtsprechung steht einem Versicherten, der zu Lasten der Invalidenversicherung eine Umschulung absolviert hat, ein Anspruch auf ergänzende Massnahmen zu, wenn die durchgeführte Umschulung dem Versicherten kein angemessenes Einkommen zu verschaffen vermag, und wenn dieser nur mit ergänzenden Massnahmen in die Lage versetzt werden kann einen Verdienst zu erzielen, der sich mit demjenigen vergleichen lässt, den er ohne Invalidität bei der früheren Tätigkeit erreichen würde (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. März 1999, I 476/98).
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Sollte das Eingliederungsziel, wie die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, mit den zugesprochenen Massnahmen nicht erreicht worden sein, steht es ihr frei, sich für ergänzende Massnahmen bei der Invalidenversicherung zu melden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
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und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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i.V.
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Der Gerichtsschreiber:
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