BGer 1P.211/2002 | |||
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BGer 1P.211/2002 vom 13.05.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.211/2002 /sta
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Urteil vom 13. Mai 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, 4005 Basel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Präsident des Strafgerichtes Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
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Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Art. 10 und Art. 31 BV (Haftentlassung)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
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vom 14. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 10. August 2001 wurde X.________ wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 30. Januar 2002 wurde X.________ wegen qualifizierten Drogendelikten zu 3 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 31. Januar 2002 verfügte der Präsident des Strafgerichtes Basel-Stadt (auf Antrag des Verurteilten hin) die Versetzung des Verurteilten in den vorläufigen Strafvollzug. Gegen das Strafurteil ist die Appellation hängig.
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B.
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Am 30. Januar 2002 beantragte X.________ (gleichzeitig mit der Appellationserklärung) die sofortige Haftentlassung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 lehnte der Präsident des Strafgerichtes Basel-Stadt das Haftentlassungsbegehren wegen Kollusionsgefahr ab. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde wurde vom Appellationsgericht (Ausschuss) des Kantons Basel-Stadt am 14. März 2002 ebenfalls abschlägig entschieden.
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C.
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Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. April 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 10 und Art. 31 BV, und er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung.
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D.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und der Präsident des Strafgerichtes Basel-Stadt beantragten am 25. bzw. 26. April 2002 je die Abweisung der Beschwerde, während vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt innert Frist keine Stellungnahme eingegangen ist. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2002 repliziert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV). Er macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Haftentscheid stütze sich zu Unrecht auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Dabei sei namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich verurteilt sei, sich im vorzeitigen Strafvollzug befinde und er auf weitere Beweisanträge im hängigen Appellationsverfahren ausdrücklich verzichte.
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2.1 Nach baselstädtischem Strafprozessrecht darf gegen den Angeschuldigten strafprozessuale Haft angeordnet werden, wenn er einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat dringend verdächtig ist und überdies konkrete Umstände vorliegen, welche Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr befürchten lassen (§ 69 StPO/BS). Kollusionsgefahr kann insbesondere im Falle der Beeinflussung von Personen oder der Verwischung von Spuren drohen (§ 69 lit. b StPO/BS).
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2.2 Nach der erstinstanzlichen Verurteilung kann die Präsidentin oder der Präsident des urteilenden Gerichts auf Verlangen der oder des Verurteilten den vorläufigen Vollzug der Strafe oder Massnahme anordnen (§ 75 Abs. 2 StPO/ BS). Die Verteidigungsrechte werden durch den vorläufigen Vollzug nicht eingeschränkt; die angeschuldigte Person untersteht jedoch im Übrigen der für den Strafvollzug geltenden Ordnung (§ 75 Abs. 3 StPO/BS). Ein Gesuch um Entlassung aus dem vorläufigen Vollzug kann sowohl mit dem Fehlen der Haftvoraussetzungen als auch damit begründet werden, dass nach Art und Dauer der vorzeitig angetretenen Sanktion die Voraussetzungen einer bedingten oder endgültigen Entlassung gegeben seien (§ 75 Abs. 4 StPO/BS).
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2.3 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt indessen die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ausschlaggebend für die Frage, ob die Beeinflussung von Zeugen oder die Vereitelung von Beweisvorkehren droht, ist dabei der aktuelle Verfahrensstand (BGE 123 I 31 E. 3c S. 35; 117 Ia 257 E. 4b S. 261, je mit Hinweisen).
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2.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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3.
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Nach Abschluss der Strafuntersuchung und insbesondere nach Vorliegen der erstinstanzlichen Verurteilung (und Versetzung des Verurteilten in den vorzeitigen Strafvollzug) bedarf der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung.
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3.1 Dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung dient, wird bereits vom Wortlaut der baselstädtischen StPO angedeutet, welche Kollusionsgefahr als "Vereitelung der Untersuchung" definiert (§ 69 lit. b StPO/BS). Zwar kann unter den Begriff der Untersuchung im weiteren Sinne auch die richterliche Sachaufklärung subsumiert werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 4b S. 261; § 121 Abs. 3 StPO/BS). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (vgl. Peter Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund [unter besonderer Berücksichtigung von § 69 lit. b der revidierten baselstädtischen Strafprozessordnung], BJM 1999 Nr. 1, S. 1 ff., 12; Andreas Donatsch, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 58 N. 40 f.; Christoph Meier/Georg Rüegg, Der Haftrichter im Kanton Basel-Stadt, BJM 1994, S. 310 f.; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 309). Im baselstädtischen Appellationsverfahren werden (neue) Beweiserhebungen lediglich "insoweit vorgenommen, als das Gericht sie zur Ermittlung der Wahrheit als erforderlich erachtet" (§ 180 Abs. 2 Satz 2 StPO/BS).
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§ 69 lit. b StPO/BS verlangt im Übrigen ausdrücklich die Gefahr einer "Vereitelung" der Untersuchung. Die Garantien des strafprozessualen Haftrechtes, insbesondere der Grundsatz des Unschuldsvermutung (Art. 31 Abs. 1 BV), gelten grundsätzlich auch für Häftlinge im vorzeitigen bzw. vorläufigen Strafvollzug (BGE 126 I 172 E. 3a S. 174 mit Hinweisen; vgl. Marc Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] S. 3, 38 ff.; Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., Zürich 1999, § 36 N. 1 ff.; s. auch § 75 Abs. 3 Satz 1 StPO/BS).
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3.2 Im vorliegenden Fall wurde die Strafuntersuchung abgeschlossen und die Belastungszeugen wurden unbestrittenermassen mit dem Angeklagten konfrontiert. Am 29./30. Januar 2002 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, bei der die Belastungszeugen gerichtlich befragt wurden. Ihre Aussagen liegen bei den Akten. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen das Strafurteil hat er die Appellation erklärt. Am 31. Januar 2002 wurde der Verurteilte (durch Verfügung des Strafgerichtspräsidenten) in den vorläufigen Strafvollzug versetzt.
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3.3 Im vorzeitigen Strafvollzug besteht grundsätzlich das (im Vergleich zur Untersuchungshaft weniger restriktive) Haftregime des ordentlichen Strafvollzuges (vgl. ausdrücklich § 75 Abs. 3 Satz 2 StPO/BS). Er wird in der Regel gerade mit Rücksicht darauf angeordnet, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen ist bzw. der Verfahrensstand eine gewisse Lockerung des Haftregimes (namentlich bezüglich Telefon-, Brief- und Besuchsverkehr) erlaubt (vgl. Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. BS 1987, S. 42 f., 80 ff., 140; Oberholzer, a.a.O., S. 353; Martin Schubarth, Zur Rechtsnatur des vorläufigen Strafvollzuges, ZStrR 96 [1979] 295 ff., S. 310 f.). Der vorzeitige Strafvollzug soll dem Angeschuldigten (auf dessen ausdrückliches Verlangen) bereits vor der allfälligen rechtskräftigen Verurteilung bessere Resozialisierungschancen ermöglichen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3a S. 174; 117 Ia 72 E. 1c S. 76, 257 E. 3c S. 259, je mit Hinweisen). Aus diesen Gründen kann es problematisch bzw. widersprüchlich erscheinen, wenn trotz allfälliger Kollusionsgefahr vorzeitiger Strafvollzug angeordnet wird (vgl. Härri, a.a.O., S. 136; Jörg Rehberg/Markus Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechtes von 1991, Zürich 1992, S. 21; Schmid, a.a.O., § 36 N. 3 in fine). Zwar darf einem Häftling im vorzeitigen Strafvollzug (in begründeten Fällen und im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgebotes) ein einschränkenderes Haftregime auferlegt werden als den Strafgefangenen (vgl. BGE 117 Ia 257 E. 3c S. 260). Im Kanton Zürich wird (gemäss Ziff. 33.19 A der Weisungen der Staatsanwaltschaft für die Untersuchungsführung der Bezirksanwaltschaften) die Anordnung von vorzeitigem Strafantritt bei Kollusionsgefahr jedoch ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Schmid, a.a.O., § 36 N. 3 in fine).
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3.4 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die kantonalen Behörden ausreichend dargelegt haben, dass während des Untersuchungsverfahrens versucht worden sei, Einfluss auf einen Zeugen zu nehmen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre aufzuzeigen, inwieweit im jetzigen Verfahrenszeitpunkt, nach Vorliegen des erstinstanzlichen Strafurteils, weiterhin konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungsgefahr bestünden.
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3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er "mit sämtlichen ihn belastenden Zeugen konfrontiert" worden sei. "Das Ergebnis der Beweisaufnahme" werde von ihm "nicht bezweifelt", und eine "neuerliche Befragung" der Belastungszeugen werde "sicherlich nicht verlangt". Im Appellationsverfahren werde "vielmehr nur die Beweiswürdigung und die Strafzumessung gerügt". "Aufgrund des expliziten Verzichts auf Beweisanträge" wären "entsprechende Anträge rechtsmissbräuchlich" (Beschwerdeschrift, S. 4 f. Ziff. 9).
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3.6 Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr damit begründet, dass während der Strafuntersuchung "Druckversuche gegenüber dem Belastungszeugen und Mitbeschuldigten Y.________ von Seiten des Beschwerdeführers und seines Umfeldes" ausgegangen seien. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2002 vertritt der Strafgerichtspräsident die Auffassung, das Ergebnis des erstinstanzlichen Beweisverfahrens könne im Appellationsverfahren nur umgestossen werden, "wenn die Belastungszeugen ihre Aussagen zurückziehen oder zumindest erheblich abschwächen" würden. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei "vollauf unverständlich", wenn der Beschwerdeführer einerseits "die Beweiswürdigung" anfechte, anderseits aber geltend mache, "das Ergebnis der Beweisaufnahme" werde nicht angezweifelt.
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3.7 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist von der Frage allfälliger neuer Beweisanträge bzw. zusätzlicher Beweisvorkehren im Appellationsverfahren zu unterscheiden. Aus der oben genannten Erklärung des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass er die Beweiswürdigung des Strafgerichtes auf Grundlage der vorliegenden Beweise anficht und dass er auf weitere Beweisanträge, insbesondere auf eine nochmalige Zeugenbefragung vor Appellationsgericht, ausdrücklich verzichtet. Die Argumentation des Strafgerichtspräsidenten, dieser Verzicht sei für die Frage der Kollusionsgefahr "irrelevant", vermag nicht zu überzeugen.
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3.8 Auch das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft bestreiten nicht, dass im hängigen Appellationsverfahren lediglich die Würdigung der (bereits erhobenen) Beweise sowie die Strafzumessung streitig sind. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft haben sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere zum Verzicht auf Beweisanträge im Appellationsverfahren) nicht befasst und dazu keine Vernehmlassung eingereicht. Insbesondere macht das Appellationsgericht nicht geltend, es beabsichtige dennoch, gewisse Zeugen von Amtes wegen nochmals zu befragen bzw. es lägen konkrete sachliche Gründe vor, welche eine nochmalige Zeugenbefragung erforderlich machen würden (vgl. § 180 Abs. 2 Satz 2 StPO/BS).
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4.
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Bei dieser Sachlage wurde der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr von den kantonalen Behörden nicht ausreichend erstellt und begründet. Er ergibt sich auch nicht liquide aus den vorliegenden Akten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt jedoch daraus nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Haftentlassung. Zum einen haben die kantonalen Behörden zu prüfen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr auf andere Weise ausreichend begründet werden könnte. Zum andern sieht die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt noch weitere (alternative) besondere Haftgründe (insbesondere Fluchtgefahr) vor, die eventuell in Frage kommen könnten (§ 69 lit. a - c StPO/BS, vgl. oben, E. 2.1). Auch angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechtfertigt sich eine Haftentlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV) verlangen allerdings eine rasche Prüfung der fraglichen Haftgründe.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die kantonalen Behörden haben im Lichte der obigen Erwägungen nochmals zu prüfen, ob ein strafprozessualer Haftgrund vorliegt. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
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Das Haftentlassungsgesuch ist folglich abzuweisen. Der Kanton Basel-Stadt hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 14. März 2002 wird aufgehoben.
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2.
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Das Haftentlassungsbegehren wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Kanton Basel-Stadt hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Präsidenten des Strafgerichtes und dem Appellationsgericht, Ausschuss, des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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