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Informationen zum Dokument  BGer 1A.93/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.93/2002 vom 15.05.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.93/2002 /sta
 
Urteil vom 15. Mai 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jürg Bügler, Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Auslieferung an Jugoslawien - B 91648
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 22. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wird von den jugoslawischen Behörden eines Tötungsdeliktes verdächtigt, begangen am 17. Dezember 1992 in Krusevac/Bundesrepublik Jugoslawien. Am 8. Juli/22. Oktober 1993 ersuchten die jugoslawischen Behörden (über ihre Botschaft in Bern) die Schweiz um Auslieferung von X.________. Dieser befand sich damals (wegen des Verdachtes der Geiselnahme und des Raubes sowie auf Anordnung der Bezirksanwaltschaft Winterthur) in Untersuchungshaft im Bezirksgefängnis Uster. Am 27. Juli 1994 flüchtete X.________ aus dem Bezirksgefängnis. Am 23. Januar 1995 wurde der Verfolgte in Deutschland (unter dem Verdacht weiterer Straftaten) festgenommen.
 
B.
 
Am 6. März 1995 lieferte die Bundesrepublik Deutschland X.________ (auf entsprechendes Ersuchen der Schweiz hin) an die schweizerischen Behörden aus. Mit Urteil vom 28. März 1995 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt.
 
C.
 
In den Einvernahmen vom 7. Januar 1997 bzw. 3. Februar 1997 sprach sich der Verfolgte gegen eine vereinfachte Auslieferung bzw. Weiterauslieferung an Jugoslawien aus. Am 8. Juni 2001 gab die jugoslawische Botschaft in Bern dem Bundesamt für Justiz (BJ) eine Garantieerklärung ab, wonach alle Anforderungen, welche das BJ in einer Note vom 22. Mai 2001 zu Handen der jugoslawischen Behörden aufgelistet hatte, im Falle einer Auslieferung vollumfänglich eingehalten würden. Am 22. November 2001 erteilte die deutsche Regierung (Bundesministerium für Justiz) ihre förmliche Zustimmung zur Weiterauslieferung des Verfolgten an Jugoslawien.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 28. Dezember 2001 ab (Verfahren 8G.92/2001). Am 19. Dezember 2001 wurde der Verfolgte aus dem Strafvollzug bedingt entlassen und sogleich in Auslieferungshaft versetzt. Mit Entscheid vom 22. März 2002 bewilligte das BJ die (Weiter-)Auslieferung an Jugoslawien.
 
E.
 
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. April 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Seine Vorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
 
Das BJ schliesst in seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2002 auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Für den rechtshilfeweisen Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Jugoslawien ist der Auslieferungsvertrag mit (dem damaligen Königreich) Serbien vom 28. November 1887 (SR 0.353.981.8) massgebend, was im Notenaustausch zwischen den beiden Staaten vom 11./ 18. März 1998 ausdrücklich bestätigt wurde. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 22. März 2002 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.
 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375). Wo ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts beanstandet werden (Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 55 Abs. 3 IRSG).
 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).
 
1.5 Da der Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG), wird das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers hinfällig.
 
2.
 
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle an einem gültigen Haftbefehl, da sich die betreffenden Dokumente des ersuchenden Staates "im Ergebnis" auf die Strafprozessordnung der Bundesrepublik Jugoslawien stützten, welche vom jugoslawischen Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig und folglich unanwendbar erklärt worden sei.
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dem Bericht der Direktion für Völkerrecht des EDA vom 1. Mai 2001 sei zwar zu entnehmen, dass "eine Revision" des jugoslawischen Strafprozessrechtes angeordnet worden sei. Dies habe jedoch nicht die "Unanwendbarkeit" der betreffenden Gesetzesartikel zur Folge.
 
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der fraglichen Stellungnahme des EDA nicht hervor, dass die festgestellte Revisionsbedürftigkeit des jugoslawischen Strafverfahrensrechtes zum Hinfall jeglicher Gesetzesgrundlage für strafprozessuale Inhaftierungen und zur Ungültigkeit aller nach bisherigem Recht ausgesprochenen Haftbefehle führen würde. Eine solche Auslegung zöge denn auch geradezu absurde Folgen nach sich. Auch die jugoslawische Botschaft hat mit Note vom 8. Juni 2001 ausdrücklich bestätigt, dass am Auslieferungsersuchen vom 8. Juli/22. Oktober 1993 festgehalten bzw. der Haftbefehl des Bezirksgerichtes Krusevac nicht widerrufen werde. Dass das BJ die Verfügungen des Bezirksgerichtes Krusevac vom 21. bzw. 22. Dezember 1992 als ausreichende Dokumente im Sinne von Art. 41 f. IRSG bzw. Art. IV Abs. 1 des Auslieferungsvertrages mit Serbien anerkannt hat, erscheint nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig ist in dem Zusammenhang eine unzulässige bzw. offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts (Art. 25 Abs. 4 IRSG) oder eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG) ersichtlich. Da das BJ diesbezüglich keine zusätzlichen Beweisvorkehren treffen musste, liegt im Verzicht darauf entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen).
 
3.
 
Weiter wird in der Beschwerde beanstandet, dass keine gültige Zustimmung Deutschlands zur Weiterauslieferung vorliege.
 
3.1 Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland bestimmt Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe, SR 0.353.1), dass der ersuchende Staat (in diesem Zusammenhang: die Schweiz) den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat (hier: Jugoslawien) wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates (hier: Deutschland) der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern darf.
 
3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe nach deutschem Recht "grundsätzlich das zuständige Oberlandesgericht und primär nicht das Bundesministerium für Justiz über die Zulässigkeit der Weiterauslieferung zu entscheiden". Ein Entscheid des Oberlandesgerichtes sei jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Zustimmung Deutschlands zur Weiterauslieferung des Beschwerdeführers an Jugoslawien sei daher "nicht gültig zustande gekommen".
 
3.3 Die Frage, ob völkerrechtlich eine gültige Zustimmung Deutschlands zur Weiterauslieferung vorliege, wird von Art. 15 EAUe und vom Zusatzvertrag zum EAUe mit Deutschland vom 13. November 1969 (SR 0.353.913.61) geregelt und nicht durch das innerstaatliche deutsche Recht. In Auslieferungssachen verkehrt das BJ direkt mit dem Bundesministerium der Justiz (Art. V Abs. 1 lit. a des Zusatzvertrages). Dieses hat am 22. November 2001 ausdrücklich das Einverständnis zur Weiterauslieferung erklärt. Der Einwand, es seien dabei (angeblich) innerdeutsche Bestimmungen missachtet worden, führt nicht dazu, dass keine völkerrechtlich wirksame Zustimmung Deutschlands vorläge, welche die Weiterauslieferung verbieten würde. Es kann offen bleiben, ob es im deutschen Verfahren tatsächlich zu Verstössen gegen das inländische Verfahrensrecht gekommen ist bzw. ob sich die Zustimmungserklärung des Bundesministeriums auf einen Entscheid des zuständigen deutschen Gerichtes stützt.
 
4.
 
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, der Vollzug der Auslieferung müsste (sofern sie überhaupt zulässig wäre) gestützt auf Art. 58 Abs. 1 IRSG aufgeschoben werden, da in der Schweiz "zwischenzeitlich ein weiteres Strafverfahren" gegen ihn wegen Betruges etc. angehoben worden sei. Dieses Strafverfahren sei bislang nicht gestützt auf Art. 20 IRSG ausgesetzt worden; ein Ausnahmefall von Art. 58 Abs. 2 IRSG liege nicht vor.
 
Art. 58 Abs. 1 IRSG bestimmt (wie im Übrigen auch Art. VIII Abs. 1 des hier anwendbaren Auslieferungsvertrages mit Serbien), dass der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben werden kann, solange der Auszuliefernde in der Schweiz wegen anderer strafbarer Handlungen verfolgt wird oder sich einer freiheitsbeschränkenden Sanktion zu unterziehen hat. Wie sich aus der Stellungnahme des BJ vom 1. Mai 2002 ergibt, wurde seitens der kantonalen Behörden bisher kein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemeldet, welches der Auslieferung entgegenstünde. Gegenteiliges ist auch aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Somit kann offen bleiben, ob ein allfälliges neues Strafverfahren in der Schweiz zu Gunsten der Auslieferung auszusetzen wäre (vgl. Art. 20 IRSG).
 
5.
 
Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, er könne einen Alibibeweis erbringen.
 
5.1 Laut Auslieferungsbegehren sei "der Mord an Y.________ (...) am 17. Dezember 1992 zwischen 17.00 und 18.00 Uhr begangen worden". Der Beschwerdeführer bestreitet, damit etwas zu tun zu haben. Wie sich aus einem "schriftlichen Geständnis vom 27. August 2000" ergebe, habe Z.________ die Straftat begangen. "Gemäss der Darstellung des Täters Z.________" habe der Beschwerdeführer, "der erst ein paar Stunden" danach "in Krusevac angekommen" sei, "mit diesem Mord nichts zu tun". Das Geständnis habe Z.________ "am 12. Dezember 2001 und vor den deutschen Polizeibehörden am 5. Januar 2002 erneut bestätigt".
 
5.2 Der Sohn des Beschwerdeführers habe ausgesagt, er (der Sohn) habe "unter dem Druck der Folter (...) das Verbrechen gestanden. Zudem habe er "unter der Folter erklärt", der Beschwerdeführer sei "mit von der Partie gewesen". "Für die nicht begangene Tat" habe der Sohn "in Jugoslawien sieben Jahre im Gefängnis gesessen". Zwei Zeuginnen hätten bestätigt, dass "der Täter Z.________" ihnen gegenüber das Tötungsdelikt zugegeben habe. Dass diese Sachdarstellung seitens des Beschwerdeführers erst im Sommer 2001 erfolgt sei, habe damit zu tun, dass er seinen Sohn "im jugoslawischen Gefängnis nicht wieder der Folter" habe aussetzen wollen. Nach der Haftentlassung seines Sohnes habe er "dann den wahren Hergang der Angelegenheit erfahren".
 
5.3 Z.________ werde in Deutschland (an seinem Wohnort in Berlin) strafrechtlich verfolgt. Im angefochtenen Entscheid werde der Alibibeweis zu Unrecht verneint und es werde ein rechtskräftiges Urteil verlangt, welches die Unschuld des Beschwerdeführers bestätigt. Das BJ habe es unterlassen, "die Frage des Alibis näher zu klären". Insbesondere habe es "versäumt, den ersuchenden Staat (...) im Sinn von Art. 53 Abs. 2 IRSG unter Vorlage der entlastenden Unterlagen (Geständnisse Z.________ etc.) zur Stellungnahme aufzufordern". Die Streitsache sei daher an das BJ "zur Vornahme der gebotenen Abklärungen und Aufforderungen zurückzuweisen, wenn der Auslieferungsentscheid nicht ohnehin aufgehoben wird".
 
5.4 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass das BJ die Staatsanwaltschaft in Hamburg am 3. Dezember 2001 auf das (angebliche) Geständnis Z.________s aufmerksam gemacht habe. Am 7. Dezember 2001 habe das deutsche Bundesministerium für Justiz dem BJ gemeldet, dass die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft in Braunschweig zur weiteren Behandlung übermittelt worden seien. Der Rechtsvertreter des Verfolgten habe dem BJ am 7. Januar 2002 mitgeteilt, dass die Justizbehörden Berlins unterdessen ein Strafverfahren gegen Z.________ eröffnet hätten.
 
5.5 Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht der Auslieferungsvertrag mit Serbien den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. I des Vertrages verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b - c S. 281 - 283, je mit Hinweisen).
 
5.6 Bei den Akten liegt eine (nicht näher identifizierte) Fax-Abschrift eines Aussageprotokolls vom 5. Januar 2002, in welchem ein "Z.________" zugibt, er habe am 17. Dezember 1992 Y.________ mit einem Stein erschlagen. Zur Authentizität und Glaubwürdigkeit dieser Aussage liegen keine näheren Aufschlüsse vor.
 
5.7 Wie es sich damit genau verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Vorbringen, die darauf hinauslaufen, dass der Rechtshilferichter bzw. die Justizbehörden des ersuchten Staates ihrerseits rechtshilfeweise Nachforschungen im Ausland einzuleiten hätten, beinhalten jedenfalls keinen unverzüglichen Alibibeweis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Auch angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen erscheint er nicht als offensichtlich unschuldige Person. Er räumt immerhin auch ein, dass er "ein paar Stunden" nach dem Tötungsdelikt "in Krusevac angekommen" sei. Das von ihm geltend gemachte Alibi wäre - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr von den zuständigen Justizbehörden des ersuchenden Staates zu prüfen.
 
6.
 
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, bei der Bundesrepublik Jugoslawien handle es sich "auch heute noch faktisch" nicht um einen Rechtsstaat, der Gewähr für die Einhaltung der EMRK und des UNO-Paktes II im Strafverfahren bieten könne. Dies gelte "speziell dann, wenn der Prozess - wie hier - in der Provinz nahe einer Krisenregion" stattfinden werde. Zwar würden diesbezüglich von den neuerdings zuständigen Organen der Bundesrepublik Jugoslawien "entsprechende Anstrengungen" unternommen. Der Bericht des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) warne jedoch "vor Auslieferungen in solche Gegenden" und verlange "das Zuwarten mit der Auslieferung". Auch die Schweizer Botschaft in Jugoslawien habe festgestellt, die Etablierung rechtsstaatlicher Verhältnisse sei "noch nicht sehr weit gediehen", und empfehle ebenfalls, "mit der Auslieferung zuzuwarten". Nach Berichten der Gefangenenhilfsorganisation Amnesty International, des US State Departments sowie des Europäischen Zentrums für Minoritäten komme es immer noch zu "Übergriffen der Polizei auf Minderheiten". "Demzufolge" bestünden "konkrete Gründe für die Annahme", dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer im ersuchenden Staat dessen Grundrechte verletzt würden.
 
6.1 Die Schweiz prüft Auslieferungsgesuche im Lichte ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität oder seine Menschenwürde beeinträchtigt (Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 37 Abs. 3 IRSG). Ebenso wird einem Rechtshilfeersuchen keine Folge geleistet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der Strafprozess im Ausland den Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht entspricht (vgl. BGE 126 II 324 E. 4c S. 327 mit Hinweisen).
 
6.2 Die zuständigen eidgenössischen Behörden verfolgen die Entwicklung der Menschenrechtslage in den Gebieten des ehemaligen Jugoslawien sowie in anderen Ländern sehr aufmerksam. Gestützt auf die entsprechenden Lageberichte des EDA wird im angefochtenen Entscheid erwogen, dass namentlich die Stellung der ethnischen Minderheiten durch die aktuelle jugoslawische Regierung verbessert worden sei. Insbesondere sei dafür ein neues Ministerium geschaffen worden. Die Bundesrepublik Jugoslawien habe die betreffende Rahmenkonvention des Europarates unterzeichnet und im September 2001 ratifiziert. Ein neues Gesetz über die Stellung und Rechte der Minderheiten, welches auch die Teilrepublik Serbien verpflichte, stehe kurz vor der Verabschiedung. Die Stadt Krusovac befinde sich nicht in der vormaligen Krisenregion Südserbien. Die Verhältnisse im fraglichen Landesteil seien normal. Gestützt auf diese Einschätzung der Menschenrechtssituation hat das BJ im vorliegenden Fall die Auslieferung an die Bundesrepublik Jugoslawien an besondere förmliche Auflagen und Vorbehalte geknüpft und im Rahmen einer entsprechenden Garantieerklärung der jugoslawischen Behörden bewilligt.
 
6.3 Beim gegenwärtigen Kenntnisstand über die Menschenrechtslage rechtfertigt es sich nicht, zum Vornherein jegliche Auslieferung jugoslawischer Staatsangehöriger nach Serbien und Montenegro zu verweigern. Zwar sind Berichte über Menschenrechtsverletzungen - besonders gegen ethnische Minderheiten (wie Kosovo-Albaner, muslimische Bosniaken oder Roma) sowie in Gefängnissen - sehr ernst zu nehmen. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dem Beschwerdeführer persönlich drohe in der Bundesrepublik Jugoslawien konkret eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sind gewisse Fortschritte bei der Implementierung rechtsstaatlicher Mechanismen festzustellen. Sodann handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Strafverfahren zur Abklärung eines Kapitalverbrechens. Zwar hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BJ vorgebracht, er gehöre einer ethnischen Minderheit an (nämlich der rumänischstämmigen Volksgruppe der Vlachen). Er macht jedoch nicht geltend, die untersuchte Straftat oder das eingeleitete Strafverfahren hätten politische Hintergründe, oder es gebe konkreten Anlass zur Befürchtung, dass er im ersuchenden Staat aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt werde.
 
6.4 Darüber hinaus hat die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien am 8. Juni 2001 im Hinblick auf den vorliegenden konkreten Fall gegenüber den schweizerischen Behörden eine ausdrückliche Garantieerklärung abgegeben. Insbesondere wurde zugesichert, das mit dem Strafverfahren betraute Gericht werde auch die Grundrechte bzw. prozessualen Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten respektieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es politische Meinungsverschiedenheiten und Kompetenzgerangel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien und derjenigen der jugoslawischen Teilrepublik Serbien gebe, schlägt im vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass für den völkerrechtlichen Verkehr nicht die jugoslawischen Gliedstaaten sondern die Bundesrepublik Jugoslawien zuständig ist. Deren Regierung hat im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Garantieerklärung abgegeben, welche auch die Teilrepubliken Serbien und Montenegro völkerrechtlich verpflichtet. Der vom Beschwerdeführer angeführte Fall Ded Gecaj, bei dem die jugoslawischen Behörden Zusagen "gegenüber den St. Galler Untersuchungsbehörden" nicht eingehalten hätten, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich, zumal Ded Gecaj nicht an Jugoslawien ausgeliefert worden war, sondern nach erfolgter Flucht aus der Schweiz in Jugoslawien verurteilt wurde. Es gibt keine begründete Veranlassung für die Annahme, die jugoslawische Regierung werde im vorliegenden Fall ihre Garantieerklärung missachten.
 
7.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
 
Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen, ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege stattzugeben (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Mai 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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