BGer 1P.217/2002 | |||
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BGer 1P.217/2002 vom 17.05.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.217/2002 /sta
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Urteil vom 17. Mai 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 15, 8023 Zürich.
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Haftentlassung
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der deutsche Staatsangehörige X.________ reiste am 6. September 2001 mit dem Zug von Deutschland in die Schweiz ein, obwohl das Obergericht des Kantons Zürich gegen ihn mit Urteil vom 22. Februar 1996 eine Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen hatte. Er wurde am Abend des 6. September 2001 im Hauptbahnhof Zürich verhaftet. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen wies mit Verfügungen vom 21. September und 16. Oktober 2001 die Haftentlassungsgesuche des Angeschuldigten vom 19. September und 12. Oktober 2001 ab. Die Bezirksanwaltschaft Meilen erhob am 18. Oktober 2001 gegen X.________ Anklage wegen Verweisungsbruchs. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Meilen ordnete am 31. Oktober 2001 die Sicherheitshaft an. Ein Gesuch des Angeklagten um Aufhebung der Sicherheitshaft wies die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. November 2001 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Dezember 2001 staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde am 14. Januar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
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Das Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, hatte X.________ am 20. Dezember 2001 des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 291 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Vorsitzende der I. Abteilung des Bezirksgerichts verfügte am gleichen Tag, der Angeklagte bleibe in Sicherheitshaft. X.________ legte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung ein. Mit Eingabe vom 7. Januar 2002 gelangte er an die Anklagekammer des Obergerichts und beantragte die umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Da sich die Akten des Strafverfahrens noch bei der ersten Instanz befanden, überwies das Obergericht das Gesuch an den Vorsitzenden der I. Abteilung des Bezirksgerichts Meilen. Dieser wies das Haftentlassungsgesuch am 17. Januar 2002 ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Angeklagten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
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X.________ stellte am 25. März 2002 erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Mit einer separaten Eingabe vom gleichen Datum ersuchte er ausserdem um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit zwei Verfügungen vom 17. April 2002 das Haftentlassungsgesuch und das Begehren um Verteidigerwechsel ab.
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B.
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Gegen den Entscheid betreffend die Abweisung des Gesuchs um Haftentlassung reichte X.________ am 22. April 2002 beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft und der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 23. April 2002 eine als Nachtrag zur staatsrechtlichen Beschwerde bezeichnete Eingabe ein. Er erklärt, falls der Nachtrag nicht zugelassen werde, sei die Eingabe als "Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde umzudeuten".
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Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Verfügung betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. In der Eingabe vom 23. April 2002 wird jedoch nicht diese Verfügung kritisiert, sondern das Verhalten des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers. Es wird behauptet, der Verteidiger habe gegenüber dem Beschwerdeführer "Verrats-Handlungen" sowie "Nötigungen und Erpressungen" begangen. Die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger aus objektiven Gründen gestört und deshalb dem Gesuch um Wechsel des Verteidigers stattzugeben sei, war indes Gegenstand einer separaten Verfügung, die mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurde. Auf den Nachtrag vom 23. April 2002 ist daher nicht einzutreten.
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Eine Entgegennahme dieser Eingabe als Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung kommt nicht in Frage.
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2.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird unter anderem eine Verletzung der Art. 35 BV und 17 EMRK gerügt. Es wird aber nicht dargelegt, inwiefern diese Bestimmungen durch die angefochtene Verfügung verletzt worden seien. Insoweit kann mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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3.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht rasch genug über sein Haftentlassungsgesuch vom 25. März 2002 entschieden worden. Er beruft sich dabei auf Art. 6 EMRK (richtig: Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und Art. 29 BV (richtig: Art. 31 Abs. 4 BV).
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Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, der die Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit ihre Entlassung angeordnet wird. Auch Art. 31 Abs. 4 Satz 2 BV schreibt vor, dass über Haftentlassungsgesuche so rasch wie möglich zu entscheiden ist. Die Frage, innerhalb welcher Frist über ein Haftentlassungsgesuch zu befinden ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (BGE 117 Ia 372 E. 3a S. 375 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Haftentlassungsgesuch sei beim Obergericht am 25. März 2002 eingegangen. Am 8. April 2002 habe er eine Präsidialverfügung des Obergerichts vom 5. April 2002 erhalten, mit der dem Verteidiger und dem Staatsanwalt Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch eingeräumt worden sei. Somit seien "14 Tage" vergangen "ohne jegliche ersichtliche Tätigkeit" des Gerichts, was eine "willkürliche Verschleppung" bedeute.
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Das vom Beschwerdeführer selber verfasste Haftentlassungsgesuch vom 25. März 2002 ging, wie den Akten zu entnehmen ist, beim Obergericht am 27. März 2002 ein. Bis zur erwähnten Präsidialverfügung vom 5. April 2002 vergingen mithin nicht 14, sondern 8 Tage. Wird berücksichtigt, dass diese Zeitspanne ausser einem Wochenende noch zwei Feiertage (Karfreitag; Ostermontag) umfasste, kann nicht von einer "Verschleppung" gesprochen werden. Nachdem der Verteidiger in einer Eingabe vom 8. April 2002 zum Haftentlassungsgesuch Stellung genommen hatte, wurde über das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 17. April 2002, d.h. nach insgesamt 20 Tagen - vom Eingang des Gesuchs an gerechnet - entschieden. Es kann nicht gesagt werden, die kantonale Behörde habe damit gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV verstossen.
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4.
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Gemäss § 67 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zulässig, wenn der Angeklagte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem darf die Haft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO). Der Präsident der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichts war der Ansicht, im vorliegenden Fall bestehe ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr; zudem sei die Fortdauer der Haft nicht unverhältnismässig.
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Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung in verschiedener Hinsicht für verfassungs- und konventionswidrig.
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4.1 Zur Frage des Tatverdachts wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, aufgrund des Schuldspruchs des Bezirksgerichts sowie der Verhaftung des Beschwerdeführers in Zürich sei der dringende Tatverdacht ohne weiteres zu bejahen. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in Notstand gehandelt, könne vollumfänglich auf die Haftverfügung vom 29. November 2001 verwiesen werden. Was diese Behauptung angeht, so hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, es handle sich bei dem ihm zur Last gelegten Delikt des Verweisungsbruchs um eine straflose Notstandshandlung im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, denn er sei am 6. September 2001 in die Schweiz eingereist, damit er persönlich an der auf den 12. September 2001 angesetzten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich habe teilnehmen können. Diese Verhandlung betraf eine Ehrverletzungsklage, die der Beschwerdeführer gegen den Chefredaktor der Tageszeitung "Blick" wegen eines in dieser Zeitung erschienenen Artikels eingereicht hatte. Im Haftentscheid des Obergerichts vom 29. November 2001 - auf den in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird - wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund einer vorläufigen Beurteilung als fraglich, ob Notstand im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 StGB vorliege, denn der Beschwerdeführer habe noch am 15. August 2001 ein Gesuch gestellt, er sei vom persönlichen Erscheinen bei der Hauptverhandlung vom 12. September 2001 zu entbinden, worauf ihm mit Verfügung vom 21. August 2001 das persönliche Erscheinen erlassen worden sei.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird zu Unrecht eingewendet, die kantonale Instanz habe "den Komplex Tatverdacht und Notstandshandlungen" in Verletzung von Art. 9 BV sowie von Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK behandelt. Der Beschwerdeführer begründet diesen Einwand im Wesentlichen damit, er habe sowohl in der Voruntersuchung als auch vor dem Bezirksgericht zahlreiche Beweisanträge gestellt, mit denen er habe dartun wollen, dass seine erneute Einreise in die Schweiz aus "strafbefreienden Rechtfertigungsgründen" erfolgt sei. Die Beweisanträge seien "unter allergröbster Willkür" ignoriert worden. Mit diesen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht um die Frage geht, ob er die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat, sondern bloss darum, ob er eines strafbaren Verhaltens ver-dächtig ist. Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts konnte ohne Verletzung von Verfassung und Konvention annehmen, der Beschwerdeführer sei dringend des Verweisungsbruchs verdächtig.
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4.2 Auch die Annahme, es sei Fluchtgefahr gegeben, ist nicht zu beanstanden. Die kantonale Instanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dieser Haftgrund bestehe bereits angesichts des fehlenden Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie der Tatsache, dass er sofort nach Deutschland ausgeschafft würde. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Feststellungen als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen.
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4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Haftdauer dann nicht mehr verhältnismässig, wenn sie in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt oder gar die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe übersteigt (BGE 123 I 268 E. 3a S. 273; 116 Ia 143 E. 5a S. 147). Die in Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen, es sei denn, die konkreten Umstände des Falles würden eine Berücksichtigung ausnahmsweise gebieten (Urteile des Bundesgerichts 1P.138/1991 vom 26. März 1991 und P.703/1987 vom 17. Juni 1987, publ. in SZIER 1992 S. 489 f. und SJIR 1988 S. 285 f.). Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen von Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden.
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Die kantonale Instanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, das Strafurteil des Bezirksgerichts erscheine aufgrund einer summarischen Prüfung im Haftverfahren nicht als willkürlich. Es sei somit nicht zwingend von einer Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Strafe von 12 Monaten Gefängnis auszugehen. Eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe komme angesichts seines Vorlebens nicht in Frage. Es bestehe daher zurzeit keine Gefahr einer Überhaft.
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4.3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Feststellung, wonach nicht zwingend von einer Reduktion der erstinstanzlich ausgefällten Strafe auszugehen sei. Er beklagt sich in diesem Punkt über eine Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, weil das erstinstanzliche Urteil so behandelt werde, als wäre es "rechtskräftig und nicht mehr überprüfbar".
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Dieser Vorwurf ist unbegründet. Bei der Beurteilung der mutmasslichen Freiheitsstrafe muss der Haftrichter von einer Hypothese ausgehen. Er ist aber weder befugt noch in der Lage, dem Entscheid des Sachrichters über die auszufällende Strafe vorzugreifen. Er hat sich insbesondere dann Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn - wie hier - bereits ein erstinstanzliches Sachurteil ergangen ist. An diese Grundsätze hat sich die kantonale Instanz im vorliegenden Fall gehalten. Sie wies darauf hin, der Haftrichter dürfe dem Sachrichter nicht vorgreifen, und betonte, das erstinstanzliche Urteil erscheine nach einer summarischen Prüfung im Haftverfahren nicht als willkürlich. Diese Auffassung hält vor der Verfassung und der EMRK stand.
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4.3.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, mit der angefochtenen Verfügung sei "definitiv" und "endgültig" über die Frage der bedingten Entlassung entschieden worden. Zum Entscheid über diese Frage sei jedoch nicht der Haftrichter, sondern das Amt für Justizvollzug zuständig, und die Vollzugsbehörde müsse den Betroffenen anhören, sofern sie Zweifel habe, ob die bedingte Entlassung gewährt werden könne. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die angefochtene Verfügung in seinem Recht auf einen Entscheid der zuständigen Behörde (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden.
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Die in Art. 38 StGB vorgesehene Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe setzt eine rechtskräftige Verurteilung voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, da über die gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts eingereichte Berufung noch nicht entschieden wurde. Ein Entscheid über die Frage der bedingten Entlassung, zu welchem das Amt für Justizvollzug zuständig ist, kann daher im Falle des Beschwerdeführers noch gar nicht getroffen werden. Mit der angefochtenen Haftverfügung wurde nicht über diese Frage entschieden. Die Rügen, es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vor, sind daher unzutreffend. Die kantonale Instanz hat sich in der Begründung ihrer Verfügung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer mit der Frage der bedingten Entlassung befasst. Im Rahmen der Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs kann lediglich in summarischer Weise geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt seien. Auch wenn dies in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich gesagt wurde, hat die kantonale Instanz mit der oben (E. 4.3 Abs. 2) angeführten Feststellung bloss zum Ausdruck gebracht, dass in Anbetracht des Vorlebens des Beschwerdeführers eine bedingte Entlassung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in Frage komme und deshalb zurzeit nicht von einer Überhaft gesprochen werden könne. Mit diesen Überlegungen hat sie weder gegen die Verfassung noch gegen die EMRK verstossen.
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4.3.3 Der Beschwerdeführer beklagt sich ferner über eine Verzögerung des am Obergericht hängigen Berufungsverfahrens. Er macht geltend, es sei nicht erklärlich, weshalb nach über vier Monaten seit dem Urteil des Bezirksgerichts noch nicht einmal ein Berufungstermin angesetzt sei.
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Im Haftprüfungsverfahren ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit zu prüfen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn die Verzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Behörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr zu beschleunigen.
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Im angefochtenen Entscheid wurde erklärt, eine beförderliche Erledigung des Berufungsverfahrens hänge nicht zuletzt auch vom Gang des vom Beschwerdeführer eingeleiteten bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung und dem damit verbundenen Aktenverkehr ab. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 19. März 2002 gegen das Obergericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung eingereicht; er zog diese Beschwerde dann aber mit Schreiben vom 8. April 2002 zurück. Ausserdem hat er wiederholt Haftentscheide der kantonalen Instanz mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Wohl steht ihm das Recht zu, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, doch hat er dann allfällige damit verbundene Verzögerungen des kantonalen Verfahrens in Kauf zu nehmen. Es kann nicht gesagt werden, das Obergericht sei nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Berufungsverfahren beförderlich zu erledigen.
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Im gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht gesagt werden, die Fortdauer der Haft verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2001 in Haft befindet und somit bereits mehr als 8 Monate der gegen ihn vom Bezirksgericht ausgefällten Strafe von 12 Monaten Gefängnis verbüsst hat. Das Obergericht ist deshalb gehalten, das Berufungsverfahren so rasch als möglich zum Abschluss zu bringen.
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Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5.
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Der Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2002 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Daraufhin stellte er mit Eingabe vom 26. April 2002 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 152 Abs. 1 OG. Dem Begehren kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden. Es sind daher für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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