BGer 2P.86/2002 | |||
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BGer 2P.86/2002 vom 21.05.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.86/2002 /bie
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Urteil vom 21. Mai 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch ihre Eltern,
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gegen
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Primarschulkommission Neuegg,
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Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
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Sulgeneckstr. 70, 3005 Bern.
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Auswärtiger Kindergarten- und Schulbesuch
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 11. März 2002)
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Familie X.________ wohnt in der Gemeinde Sumiswald, welche zum Schulkreis Neuegg gehört. Am 18. Mai 2001 ersuchten die Eltern X.________ die Primarschulkommission Neuegg darum, ihren Töchtern A. und B.X.________ den Besuch von Spielgruppe, Kindergarten und Primarschule in der Nachbargemeinde Affoltern zu gestatten; Letztere hatte sich am 2. Mai 2001 grundsätzlich positiv zu diesem Ansinnen geäussert.
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Die Primarschulkommission Neuegg wies das Gesuch am 27. Juni 2001 ab, weil der Schulkreis auf jedes Kind angewiesen sei, um den Weiterbestand des Schulhauses Neuegg zu sichern. Hiergegen beschwerten sich A. und B.X.________ erfolglos bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, welche die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 11. März 2002 schützte.
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1.2 Am 10. April 2002 haben A. und B.X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.
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Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16.April 2002 darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen kaum genügen dürfte, und ihnen Gelegenheit zu einem kostenlosen Rückzug der staatsrechtlichen Beschwerde gegeben, wovon die Beschwerdeführerinnen keinen Gebrauch gemacht haben.
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2.
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2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (vgl. Art. 7 Abs. 6 des Berner Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des Berner Kindergartengesetzes vom 23. November 1983), der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den im Bund nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 OG).
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2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201, mit Hinweisen). Diesen Begründungsanforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführerinnen nicht zu genügen: Sie beschränkt sich darauf, den Entscheid und die diesem zugrunde liegende Sachverhaltsermittlung zu kritisieren, ohne darzulegen, inwiefern die Erziehungsdirektion gegen die Bundesverfassung verstossen haben soll. Auf die offensichtlich unzulässige staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen sind.
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3.
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Im Übrigen wäre die staatsrechtliche Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen eingetreten werden könnte: Im vorliegenden Zusammenhang fällt einzig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) in Betracht. Gegen dieses verfassungsmässige Recht verstösst ein Entscheid nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er geradezu unhaltbar ist (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Diese Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht erfüllt: Zum einen hat die Erziehungsdirektion den Einwänden, welche die Beschwerdeführerinnen bezüglich der Sachverhaltsdarstellung gegen den Amtsbericht des Regionalen Schulinspektorats Emmental-Oberaargau vom 6. September 2001 vorgebracht haben, im angefochtenen Entscheid weitestgehend Rechnung getragen (vgl. E. 2d/aa); selbst aus Sicht der Beschwerdeführerinnen können dessen Tatsachenfeststellungen deshalb insoweit nicht offensichtlich unhaltbar sein. Zum anderen ist der Entscheid auch in der Sache selbst nicht willkürlich: Die Erziehungsdirektion hat in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführerinnen angenommen, der Schulweg wäre beim Besuch von Kindergarten und Primarschule im benachbarten Affoltern um ca. 300 - 500 Meter kürzer (rund 2 km statt 2,3 - 2,5 km), etwas bequemer und könnte zusammen mit Kindern aus der Nachbarschaft zurückgelegt werden. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn sie darin keine wesentliche Erleichterung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VSG gesehen hat, welche eine Abweichung vom Grundsatz erlauben würde, wonach jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht (Art. 7 Abs. 1 VSG).
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im
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Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Primarschulkommission Neuegg und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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