BGer 7B.47/2002 | |||
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BGer 7B.47/2002 vom 21.05.2002 | |
[AZA 0/2]
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7B.47/2002/sch
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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21. Mai 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
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Escher, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Beschluss vom 8. Februar 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR020006/U),
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betreffend
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Neuschätzung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Das Betreibungsamt Regensdorf setzte in der gegen X.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung (Betr. Nr. 11786) den Wert des zu verwertenden Grundstücks auf Fr. 900'000.-- fest. Das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ordnete in der Folge auf Begehren von X.________ eine Neuschätzung des Grundstücks an. Am 7. Dezember 2001 beschloss die untere Aufsichtsbehörde, den Parteien und dem Betreibungsamt den Schätzungsbericht (mit dem Ergebnis eines Schätzungswertes von Fr. 650'000.--) zuzustellen, und erklärte das Verfahren zur Schätzung des zu verwertenden Grundstücks für geschlossen. Hiegegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte die Anordnung einer neuen, weiteren Schätzung. Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2002 (Poststempel vom 4. März 2002) an die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde vom 8. Februar 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 19. Februar 2002 mit dem 20. Februar zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Freitag, dem
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1. März 2002. Die vom Beschwerdeführer am 4. März 2002 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde ist verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Regensdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Mai 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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