BGer U 128/2001 | |||
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BGer U 128/2001 vom 21.05.2002 | |
[AZA 7]
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U 128/01 Vr
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn
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Urteil vom 21. Mai 2002
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in Sachen
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N.________, 1962, Gesuchsteller, vertreten durch Advokat Georg Wohl, Steinenvorstadt 79, 4051 Basel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
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Mit Urteil vom 4. Februar 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von N.________ (geb. 1962) ab, worin er beantragt hatte, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sei zu verpflichten, weiterhin die gesetzlichen Leistungen für einen am 14. August 1995 erlittenen Autounfall zu erbringen und eine neue medizinische Begutachtung durchzuführen.
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N.________ lässt gegen dieses Urteil ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, das genannte Urteil sei aufzuheben und die SUVA sei zu den gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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2.- a) Der Gesuchsteller legt neue ärztliche Berichte von Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals und Gesichtschirurgie, vom 29. Dezember 2000, Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 10. Februar 2001 und Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, EEG, EMG, Dopplersonographie, Verhaltensneurologie, vom 15. Februar 2001 ins Recht. Gestützt auf diese Unterlagen macht er geltend, es seien objektivierbare organische Schäden festgestellt worden, welche als Unfallfolgen zu qualifizieren seien. Dementsprechend sei die Invalidenversicherung denn auch von der Beurteilung der SUVA abgewichen und habe ihm auf Grund reiner Unfallfolgen eine ganze Rente zugesprochen. Die IV-Stelle habe die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 4. Februar 2000 geschützte, leistungsablehnende Haltung der SUVA auf Grund der damaligen Aktenlage als vertretbar bezeichnet; angesichts der heutigen Unterlagen erweise sich diese Würdigung jedoch als Irrtum.
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Dem widerspricht SUVA-Arzt Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin in einem Bericht vom 15. Mai 2001, in welchem er insbesondere verneint, dass die gegenwärtigen Beschwerden Unfallfolgen seien.
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b) Soweit die neuen medizinischen Unterlagen die Unfallkausalität der heute geklagten Leiden bejahen, kann sich dies nur auf den natürlichen Kausalzusammenhang beziehen. Denn die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage, welche nicht von den Ärzten zu entscheiden ist (BGE 123 V 105 Erw. 3a in fine). Der Gesuchsteller macht denn auch einzig organische Leiden geltend, nicht jedoch solche psychischer Art. Die im Urteil vom 4. Februar 2000 verneinte adäquate Kausalität der psychischen Leiden zum Unfall vom 14. August 1995 steht somit vorliegend nicht zur Diskussion.
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c) Das Urteil vom 4. Februar 2000 stützte sich rechtsprechungsgemäss (BGE 116 V 248 Erw. 1a) auf den Sachverhalt, welcher sich bis zum Datum des Einspracheentscheids der SUVA vom 11. März 1998 ergeben hatte. Demnach ist zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller vorliegend auf neue Tatsachen oder Beweismittel im dargelegten Sinn (Erw. 1 hievor) stützen kann, welche den bis 11. März 1998 festgestellten Sachverhalt in prozessual revisionsrechtlich relevanter Weise beschlagen.
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d) Gemäss Bericht der Abteilung für Audiologie und Neurootologie am Spital X.________ vom 17. September 1996 habe der Gesuchsteller beidseits eine normale cochleovestibuläre Funktion aufgewiesen. Die Schwindelbeschwerden seien nicht objektivierbar. Die Rehabilitationsklinik Y.________ gab im Austrittsbericht vom 12. Juni 1997 an, eine neuropsychologische Funktionsstörung habe ausgeschlossen werden können. Ausser lokalen Sensibilitätsstörungen rechts infraorbital hätten sich keine verwertbaren neurologischen Ausfälle ergeben. Laut dem neurologischen Konsilium vom 9. Mai 1997, welches dem Austrittsbericht beilag, sei eine nochmalige neurootologische Abklärung sicher nicht indiziert. Eine milde traumatische Hirnverletzung sei "möglich".
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e) Die neu eingereichten Berichte beschreiben wohl die bei der jeweiligen Untersuchung (Ende 2000 bis Februar 2001) diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Indessen enthalten sie keine neuen tatsächlichen Feststellungen über Befunde, welche bereits am 11. März 1998 vorhanden gewesen, aber damals unbewiesen geblieben wären. Dass der Gesuchsteller an Schwindel litt, hatte bereits das Spital X.________ erwähnt. Eine milde Hirnverletzung war ebenfalls schon früher als möglich bezeichnet worden. Die neuen Arztberichte gelangen zu anderen Schlussfolgerungen, ohne jedoch prozessual revisionsrechtlich relevante neue Elemente tatsächlicher Natur zu nennen, d.h. gesundheitliche Beeinträchtigungen, die schon in dem für die letztinstanzliche Beurteilung massgeblichen Zeitraum bis zum Einspracheentscheid bewiesenermassen bestanden hätten. Demnach liegen keine Tatsachen vor, welche dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Fällung des Urteils vom 4. Februar 2000 nicht bekannt gewesen wären. Daher ist das Revisionsgesuch unbegründet.
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3.- Angesichts der neuen Unterlagen ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Unfall vom 14. August 1995 mit Spätfolgen (Art. 11 UVV) in Bezug auf den Schwindel und allenfalls weitere Befunde äussert. Hiefür bleibt dem Gesuchsteller das Recht auf eine Neuanmeldung gewahrt (RKUV 1994 U 189 S. 138 f.).
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4.- Das Revisionsgesuch ist kostenpflichtig. Der unterliegende Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem
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Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten
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Kostenvorschuss verrechnet.
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III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 21. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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