BGer 2A.46/2002 | |||
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BGer 2A.46/2002 vom 23.05.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.46/2002 /kil
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Urteil vom 23. Mai 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
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gegen
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Familiennachzug
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1952) reiste am 25. September 1987 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Während des hängigen Asylverfahrens wurde die Ehe mit seiner in der Türkei lebenden Ehefrau B.________ (geb. ... 1951), mit der er drei Kinder hat, geschieden. Am 31. Juni 1989 heiratete A.________ die um 28 Jahre ältere Schweizerin C.________. Daraufhin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung.
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Am 27. April 1994 wurde die Ehe auf Begehren von C.________ geschieden. Wenige Tage später heiratete A.________ seine ehemalige Ehefrau B.________ zum zweiten Mal.
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Familiennachzugsgesuche für die Ehefrau und die Kinder wies die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau in den Jahren 1995 und 1999 ab, u.a. weil sie die finanzielle Situation des Gesuchstellers als ungenügend erachtete.
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Am 1. Oktober 2000 reiste B.________ zusammen mit dem jüngsten Sohn D.________ (geb. ... 1983) in die Schweiz ein, zog zu ihrem Mann und stellte ein Asylgesuch. Dieses wies das Bundesamt für Flüchtlinge am 9. März 2001 ab.
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Inzwischen hatte A.________ die Niederlassungsbewilligung erhalten (im Dezember 2000) und am 5. Januar 2001 ein neues Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seinen Sohn D.________ gestellt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau dieses Gesuch ab.
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B.
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Gegen diese Verfügung erhob A.________ erfolglos Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Das Departement erwog in seinem ablehnenden Entscheid vom 11. April 2001 im Wesentlichen, A.________ habe mit allen erdenklichen Mitteln versucht, die hiesige Rechtsordnung zu umgehen, "um zu einer Aufenthalts-resp. Niederlassungsbewilligung zu kommen". Ob angesichts des krassen Rechtsmissbrauches von einem Anspruch auf Familiennachzug gesprochen werden könne, sei unwahrscheinlich. Zumindest zeige das Verhalten des Rekurrenten und seiner Familie, dass es ihnen nicht vordringlich um ein familiäres Zusammenleben gehe, "sondern um die Arbeitsbeschaffung für die Ehefrau und den Sohn". Sodann errechnete das Departement für die Familie A.-B.________ einen monatlichen Mindestbedarf von Fr. 4'015.30 und stellte diesem "im besten Fall" ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'040.60 gegenüber. Dies bedeute, dass die monatlichen Mindestkosten nur äusserst knapp gedeckt seien. Die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit lasse sich damit nicht von der Hand weisen, zumal die Miete für die Wohnung der Familie heute unter dem marktüblichen Zins liege und der Mindestbedarf nochmals höher läge, "wenn der Rekurrent aus irgendwelchen, jetzt noch nicht voraussehbaren Gründen gezwungen wäre, eine neue Wohnung mit einem höheren Mietzins zu beziehen".
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Am 5. Dezember 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eine gegen den Departementsentscheid gerichtete Beschwerde ab.
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C.
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A.________ führt mit Eingabe vom 23. Januar 2002 Verwaltungsgerichts-beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2001 aufzuheben und die anbegehrten Bewilligungen an B.________ und D.________ zwecks Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater zu erteilen; eventuell sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Ausländerfragen verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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D.
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Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 hat der Abteilungspräsident B.________ und D.________ (antragsgemäss) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestattet, bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens im Kanton Thurgau zu bleiben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Damit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 127 II 60 E. 1a S. 62 f.; 126 II 377 E. 2 S. 381, je mit Hinweisen).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2000 im Besitz der Niederlassungsbewilligung und hat insoweit einen Rechtsanspruch auf den Nachzug seiner Ehefrau, zumal die Genannten zusammen wohnen wollen bzw. bereits zusammen wohnen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG). Des Weitern ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für einen Ausländer, dessen nahe Angehörige, insbesondere dessen Ehegatte, ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124 II 361 E. 1b S. 364, mit Hinweisen). Für den Nachzug der Ehefrau kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auch auf Art. 8 EMRK berufen, da seine jetzige Ehe unbestrittenermassen intakt ist und gelebt wird.
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1.3 Was den Nachzug des Sohnes D.________ betrifft, wird ein Anspruch aus Art. 8 EMRK zu Recht nicht geltend gemacht. Der inzwischen volljährig gewordene Sohn kann sich vor Bundesgericht nicht auf die erwähnte Konventionsbestimmung berufen, da hiefür auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches dem Sohn nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wird sodann nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
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Hingegen haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG). Für die Altersfrage beim Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG kommt es nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung an (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 262, mit Hinweis). D.________ (geb. ... 1983) war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (5. Januar 2001) noch nicht 18 Jahre alt. Damit hat er einen grundsätzlichen Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
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2.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
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Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit der 28 Jahre älteren C.________ nur deshalb geschlossen, um letztlich die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen. Der Altersunterschied zu C.________, sein Verhalten ihr gegenüber und die in die Heimat überwiesenen Unterstützungsleistungen an Verwandte sprächen klar dafür, dass es ihm von Anfang an nur darum gegangen sei, eine gesicherte Aufenthaltsberechtigung zu erwirken. Sein Vorgehen seit der Einreise im Jahre 1987 entspreche einem verbreiteten Verhaltensmuster. Sodann wolle der Beschwerdeführer offenbar seinem Sohn ein Aufenthaltsrecht verschaffen, wofür er den Nachzug seiner Frau brauche bzw. missbrauche. Schliesslich sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nur dank der einem "Betriebsunfall" gleichkommenden Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Dezember 2000 besser als andere Ausländer gestellt sei.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Ehe A.-C.________ um eine Scheinehe gehandelt habe. Es sei C.________ selber gewesen, die die Scheidung eingereicht habe, und zwar einige Monate bevor der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung hätte beantragen können. Wäre das Ausländeramt der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer verhalte sich rechtsmissbräuchlich, hätte es die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spätestens nach der Scheidung von C.________ verweigern können und müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, worin der von der Vorinstanz geltend gemachte "Betriebsunfall", den im Übrigen die Behörden zu verantworten hätten und aus dem für den Beschwerdeführer nichts Nachteiliges abgeleitet werden könne, bestehen solle.
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3.3 Die seinerzeitige Ehe mit C.________ wies deutliche Merkmale einer so genannten Ausländerrechtsehe auf (hängiges Asylverfahren, grosser Altersunterschied, kurze Dauer des Zusammenlebens; vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, mit Hinweisen). Irgendwelche Ansprüche auf Aufenthalt oder gar auf Familiennachzug konnte und kann der Beschwerdeführer aus dieser damaligen Ehe nicht ableiten. Er hat sich, wie auf Grund der gesamten Umstände angenommen werden muss, von seiner ersten Ehefrau nur formell getrennt, um in der Schweiz durch Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten; er wollte, wie seine aufrecht erhaltenen (persönlichen und finanziellen) Beziehungen zur zurückgelassenen Familie und seine spätere Wiederverheiratung mit der ersten Ehefrau zeigen, mit der 28 Jahre älteren und invaliden C.________ keine langfristige Lebensgemeinschaft begründen. Er konnte wegen des Rechtsmissbrauchsverbotes daher keinen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung erwerben; der Anspruch auf eine solche entfiel zudem auch deshalb, weil die Ehe die erforderliche Minimaldauer von fünf Jahren nicht erreicht hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG).
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Da der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau weiterhin nur im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung war, besass er keinen Rechtsanspruch auf Nachzug seiner wiedergeheirateten Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (vgl. BGE 125 II 633 E. 2c S. 638); die entsprechenden Gesuche vom 12. April 1995 und vom 22. September 1999 durften daher zulässigerweise abgewiesen werden.
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3.4 Im Dezember 2000 erhielt der Beschwerdeführer gemäss unbestrittener und verbindlicher Feststellung im angefochtenen Urteil die Niederlassungsbewilligung. Das entsprechende Dokument befindet sich nicht in den Akten, und es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Verfahren die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht spricht (wohl zu Recht) von einem "Betriebsunfall" (angefochtener Entscheid, S. 11 unten). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 4 ANAG) wurde indessen nicht verfügt und kann auch nicht zur Diskussion stehen. Es lässt sich dem Beschwerdeführer insbesondere nicht vorwerfen, er habe sich die Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f., Urteil 2A. 366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a und 3d). Der kantonalen Fremdenpolizei bzw. dem Ausländeramt waren die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinen verlängerten Aufenthalt in der Schweiz erwirkte, und seine in der Folge wiederholt manifestierte Absicht, die wiedergeheiratete erste Ehefrau und seine Kinder nachzuziehen, vielmehr durchaus bekannt, wie sich aus entsprechenden Hinweisen in den Akten ergibt (vgl. etwa Schreiben Fremdenpolizei/Departement für Justiz und Sicherheit vom 6. März 1996, sowie Verfügung der Fremdenpolizei vom 4. Januar 2000). Das Ausländeramt war zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, da sich der Beschwerdeführer auf keine gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ansprüche stützen konnte, nicht verpflichtet. Die Behörde hätte zudem gemäss Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend (...) prüfen" müssen, und sie hätte die erwähnte Ausländerrechtsehe bzw. deren Auflösung zum Anlass nehmen können, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr zu verlängern. Wenn aber die kantonale Behörde dem Beschwerdeführer in Kenntnis der ganzen Vorgeschichte die Niederlassungsbewilligung erteilte, muss sie konsequenterweise die damit verbundenen Ansprüche auf Familiennachzug nach Massgabe von Art. 17 ANAG erfüllen. Wohl hält das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass das seinerzeitige Vorgehen des Beschwerdeführers einem bekannten, auf Umgehung der fremdenpolizeilichen Schranken ausgerichteten Verhaltensmuster entspricht, das als solches, wie das Bundesgericht schon in anderen Fällen erkannt hat (vgl. Urteile 2A.366/1999 vom 16. März 2000 und 2A.64/2001 vom 9. Februar 2001), durchaus die Verweigerung der damit angestrebten oder den Widerruf einer auf dieser Grundlage erschlichenen Niederlassungsbewilligung - und damit auch den Hinfall der Möglichkeit des Familiennachzuges - rechtfertigen kann (oder gar die Nichtigerklärung einer Einbürgerung, vgl. BGE 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002). Vorliegend wurde die Niederlassungsbewilligung jedoch nicht auf Grund einer durch die Ehe mit C.________ erworbenen Rechtsposition, sondern offenbar allein wegen des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und jedenfalls in Kenntnis seines fragwürdigen Verhaltens erteilt (angefochtener Entscheid, S. 7), weshalb ein Widerruf dieser Bewilligung nicht in Betracht fällt (vgl. Art. 9 Abs. 4 ANAG). Die kantonale Behörde war daher bei der Beurteilung des gestellten Familiennachzugsgesuches an die gesetzliche Regelung von Art. 17 ANAG gebunden. Sie konnte dieses nicht wegen eines früheren rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, das für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung nicht kausal war, verweigern. Wohl trug die Ehe mit C.________ dazu bei, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz überhaupt verlängern und insoweit die allgemeinen Voraussetzungen für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung erfüllen konnte, doch hat die kantonale Behörde von einer Sanktionierung dieses ihr bekannten Verhaltens abgesehen und die Niederlassungsbewilligung erteilt.
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3.5
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3.5.1 Als niedergelassener (bzw. fest anwesenheitsberechtigter) Ausländer besitzt der Beschwerdeführer auf Grund von Art. 17 ANAG und Art. 8 EMRK grundsätzlich Anspruch auf Nachzug seiner Ehefrau (vgl. E. 1.2). Der gesetzliche Anspruch erlischt, wenn der ausländische Ehepartner gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). Der Familiennachzug darf auch dann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller umgehend wieder ausgewiesen werden dürfte, d.h. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ANAG besteht (beispielsweise Fürsorgebedürftigkeit nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG, vgl. Urteil 2A.397/2001 vom 17. Januar 2002, E. 3).
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3.5.2 Darin, dass die Ehefrau mit ihrem Sohn illegal in die Schweiz eingereist ist bzw. zur Rechtfertigung dieses Vorgehens ein allenfalls missbräuchliches Asylgesuch gestellt hat, liegt noch kein hinreichend schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, der die Verweigerung des Aufenthalts in der Schweiz rechtfertigen würde.
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Es bleibt somit zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs - wie dies die kantonalen Behörden u. a. getan haben - mit der Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit begründet werden kann.
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3.5.3 Bringt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich, kann es sich rechtfertigen, von der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung abzusehen. Soweit finanzielle Gründe einem Familiennachzug entgegenstehen sollen, ist aber vorauszusetzen, dass für die Beteiligten konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG besteht und auch die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung erfüllt sind; blosse Bedenken genügen nicht (Urteil 2A.397/2001 vom 17. Januar 2002, E. 3).
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Das Verwaltungsgericht liess die erwähnten Fragen zur drohenden Fürsorgeabhängigkeit der A.-B.________ an sich offen; es bezeichnete die zur Verfügung stehenden Mittel jedoch als "eher knapp, aber genügend, so dass wohl die finanziellen Voraussetzungen für den nachgesuchten Familiennachzug erfüllt sein dürften" (angefochtener Entscheid, S. 8 oben). Gemäss unbestrittener Darstellung in der Beschwerdeschrift (S. 8) kommt der Beschwerdeführer seit Oktober 2000 für sich und seine Familie vollumfänglich auf, ohne Unterstützung der Fürsorgebehörden in Anspruch zu nehmen. Damit erscheint auch der Hinderungsgrund der drohenden Fürsorgeabhängigkeit nicht belegt, zumal, wie erwähnt, diese Gefahr konkret sein muss. Ein allfälliger, heute aber nicht absehbarer Verlust der kostengünstigen Mietwohnung reicht vorliegend jedenfalls nicht aus, um den Nachzug gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG zu verweigern.
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3.6 Nach dem Gesagten darf die Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau, die mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen zusammenwohnen will bzw. bereits zusammenwohnt, schon auf Grund von Art. 17 ANAG nicht verweigert werden, ohne dass noch geprüft werden müsste, wieweit durch die Verweigerung des Nachzugs auch Art. 8 EMRK verletzt wäre.
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3.7 Nach der neueren Rechtsprechung zu Art. 17 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen minderjährigen Kindern durch beide Elternteile grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt lediglich das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 329 E. 3b S. 333). Rechtsmissbrauch kann insbesondere dann vorliegen, wenn mit dem Nachzug des Kindes ohne plausiblen Grund bis kurz vor der Volljährigkeit zugewartet wird und offensichtlich nicht die familiäre Zusammenführung, sondern primär die Begründung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz bzw. die Verschaffung wirtschaftlicher Vorteile beabsichtigt ist.
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Vorliegend stand der Sohn D.________ schon bei Einreichung des Nachzugsgesuches vom 5. Januar 2001 im 18. Altersjahr, und er hat diese Grenze inzwischen überschritten. Massgebend für den Anspruch nach Art. 17 ANAG ist aber das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 1.3). Es kann sodann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, mit dem Nachzug seiner Familie grundlos zugewartet zu haben, nachdem er entsprechende Begehren schon in den Jahren 1995 und 1999 gestellt hatte. Auch wenn die Integration des inzwischen erwachsenen Sohnes, der seine ganze Jugend in der Türkei verbracht hat, auf erhebliche Schwierigkeiten stossen dürfte, vermag dies allein nach der Regelung von Art. 17 ANAG die Verweigerung des Nachzugs nicht zu rechtfertigen.
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4.
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4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an das Ausländeramt des Kantons Thurgau zurückzuweisen, welches in erster Instanz verfügt hat (Art. 114 Abs. 2 OG, am Ende). Es liegt an dieser Behörde, nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und den Sohn D.________ in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einzubeziehen.
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Sache des Verwaltungsgerichts wird es sein, über die Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens neu zu entscheiden.
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4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der Kanton Thurgau den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur Erteilung der anbegehrten Bewilligungen an das Ausländeramt des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat über die Kosten des kantonalen Rechtsmittelverfahrens neu zu entscheiden.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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