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Informationen zum Dokument  BGer 5C.28/2001  Materielle Begründung
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BGer 5C.28/2001 vom 28.05.2002
 
[AZA 0/2]
 
5C.28/2001/bnm
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G *******************************
 
Beschluss vom 28. Mai 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und
 
Gerichtschreiber Schett.
 
----------- A.________ (Ehefrau), Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,
 
gegen
 
B.________ (Ehemann), Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich,
 
betreffend
 
Ehescheidung; Nebenfolgen,
 
hat das Bundesgericht,
 
nach Einsicht in die Eingaben vom 18. und 19. Januar 2001, mit welchen A.________ und B.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 Berufung erklärt haben,
 
in Erwägung,
 
dass die Parteien im Nachgang zu ihren Berufungen am 29. April 2002 eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung eingereicht haben, mit folgendem Wortlaut:
 
"Vereinbarung zu Handen des Schweizerischen Bundesgerichtes
 
zwischen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,
 
Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,
 
Klägerin und Erstappellantin
 
und
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter
 
Hagger, Reitergasse 1, Postfach 2667, 8021 Zürich,
 
Beklagter und Zweitappellant
 
betreffend Ehescheidung
 
I. Vorbemerkungen:
 
1. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 2000 wurde die Ehe der Parteien zweitinstanzlich
 
geschieden.
 
2. Gegen das vorgenannte Obergerichtsurteil haben beide
 
Parteien (unter anderem) Berufung an das Bundesgericht
 
erhoben (Prozesse Nr. 5C.28/2001 sowie
 
5C.34/2001).
 
3. Während des hängigen Berufungsverfahrens vor Bundesgericht
 
haben die Parteien mit Datum vom 15. März
 
2002 eine Scheidungsvereinbarung und mit Datum vom 27. März 2002 eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen.
 
Hauptinhalt der genannten Vereinbarungen bildet die
 
Abmachung, dass einerseits A.________ zur Abgeltung
 
ihrer güterrechtlichen Ansprüche und des nachehelichen
 
Unterhalts insgesamt CHF 4'415'000. 00 erhält
 
und andererseits B.________ sämtliche Liegenschaften,
 
rückwirkend ab 1. März 1988, und die Konti/
 
Depots des Gesamtgutes zu alleinigem Eigentum erhält
 
sowie die Pfandausfallschuld von A.________ gegenüber
 
der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25 zur
 
alleinigen Rückzahlung übernimmt.
 
4. Mit gemeinsamer Eingabe vom 27. März 2002 haben die
 
Parteien dem Bundesgericht die vorgenannten Vereinbarungen
 
eingereicht mit dem Ersuchen, die Scheidungskonventionen
 
zu genehmigen und die beiden anhängigen
 
Berufungsverfahren zu erledigen.
 
5. Mit Schreiben vom 4. April 2002 teilte das Bundesgericht
 
den Parteien mit, dass die hängigen Berufungsverfahren
 
(noch) nicht aufgrund der eingereichten
 
Scheidungskonventionen erledigt werden könnten.
 
Das Bundesgericht ersucht die Parteien, die vorliegenden
 
Vereinbarungen so zu formulieren, dass das
 
Bundesgericht diese Vereinbarungen ohne weiteres zum
 
Bestandteil seines die beiden Berufungen gutheissenden
 
Entscheides erheben könne.
 
6. Dem vorgenannten Ersuchen des Bundesgerichtes vom 4. April 2002 kommen die Parteien mit vorliegender
 
Vereinbarung nach.
 
Die Parteien ersuchen das Bundesgericht um Gutheissung
 
ihrer Berufungen und um Abänderung des Urteils
 
des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November
 
2000 nach Massgabe der vorliegenden Vereinbarung.
 
II. Vereinbarung:
 
A. Bestätigung des Urteils des Obergerichtes des Kantons
 
Zürich vom 27. November 2000:
 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,
 
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen
 
Urteils zu bestätigen:
 
- Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt)
 
- Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch
 
der Klägerin)
 
- Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen
 
Gerichtsgebühr)
 
- Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen
 
Verfahrenskosten je zur Hälfte,
 
unter Anrechnung der von den Parteien geleisteten
 
Barvorschüsse für das Beweisverfahren)
 
- Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von
 
Prozessentschädigungen)
 
B. Ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffern des
 
obergerichtlichen Urteils vom 27. November 2000:
 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,
 
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen
 
Urteils ersatzlos aufzuheben:
 
- Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag):
 
- Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag
 
für die Klägerin)
 
- Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an
 
die Grundbuchämter Z.________ und Y.________)
 
- Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung
 
der Liegenschaften X.________ und S.________
 
sowie Aufteilung des Nettoerlöses aus dieser
 
öffentlichen Versteigerung)
 
C. Abänderung von Dispositivziffern des obergerichtlichen
 
Urteils vom 27. November 2000:
 
Die Parteien beantragen dem Bundesgericht gemeinsam,
 
die folgenden Dispositivziffern des obergerichtlichen
 
Urteils wie folgt abzuändern:
 
Dispositiv Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation
 
der Gütergemeinschaft):
 
"Die Vereinbarungen der Parteien vom 15. und
 
27. März 2002 über die Durchführung der Liqui- dation der Gütergemeinschaft werden genehmigt; sie lauten wie folgt:
 
"II. Vereinbarung
 
1. A.________ zieht hiermit im Scheidungspunkt
 
(Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des
 
Kantons Zürich vom 27. November 2000) ihre
 
Berufung an das Bundesgericht und die Nichtigkeitsbeschwerde
 
an das Kassationsgericht
 
des Kantons Zürich zurück.
 
2. A.________ verzichtet gegenüber B.________
 
unter allen Titeln auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge.
 
Bereits erhaltene Unterhaltsbeiträge
 
muss A.________ nicht zurück erstatten.
 
3. A.________ verzichtet gegenüber B.________
 
auf allfällige Genugtuungsansprüche.
 
4. A.________ erhält in Durchführung der
 
Liquidation der Gütergemeinschaft folgende
 
Vermögenswerte zu alleinigem Eigentum:
 
4.1 Schmuck und Gold:
 
- 1 Brillantring (Urk. 343/1)
 
-1 Collier (Urk. 343/2)
 
-1 Collier (Urk. 343/3)
 
- 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4)
 
-1 Schmuckstück (Urk. 343/5)
 
-1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6)
 
-2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet
 
(Urk. 343/7)
 
-1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8)
 
-1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9)
 
-1 Gold-Kette (Urk. 343/10)
 
-1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11)
 
-1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12)
 
-1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13)
 
-1 Gold-Armband (Urk. 343/14)
 
-1 Schmuckstück (Urk. 343/15)
 
-dreissig Krügerrand-Goldmünzen
 
4.2 Versicherungen:
 
- Lebensversicherung von A.________,
 
Versicherung D.________, zum aktuellen
 
Wert
 
- Vorsorgekonto von A.________, Versi- cherung D.________, zum aktuellen Wert
 
4.3 Übrige Vermögenswerte:
 
A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00
 
(in Worten CHF drei Millionen Vierhundert- hundertfünfzehntausend), als güterrechtliche
 
Abfindung sowie CHF 1'000'000. 00 (in Worten
 
CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher
 
Unterhalt, zusammen CHF
 
4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen
 
Vierhundertfünfzehntausend), und zwar in
 
zwei Tranchen wie folgt:
 
4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung
 
aller Liegenschaften des Gesamtguts
 
(vgl. nachstehende Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum
 
von B.________, nach der von
 
A.________ vorgängig zu treffenden Wahl,
 
Vermögenswerte im Werte von CHF 2.8 Mio.
 
(in Worten CHF zwei Millionen Achthunderttausend)
 
aus dem auf den Namen der Parteien
 
bei der Bank E.________ liegenden Depot/
 
Konto, angerechnet zum Wert per 28. Februar
 
2002. Allfällige Verkaufs-, Übertragungs- und weitere Kosten der Bank gehen zu Lasten
 
von A.________.
 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
 
muss B.________ eine unwiderrufliche
 
Übertragungserklärung der Bank
 
E.________ an A.________ übergeben, dass die
 
Bank E.________ unter der Bedingung der
 
Übertragung der in nachfolgender Ziffer II.
 
5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum
 
von B.________, aus dem Depot/Konto
 
Vermögenswerte im Umfange von CHF 2.8 Mio.
 
(Wert 28.2.2002) auf A.________ allein überträgt
 
bzw. dieser zu Alleineigentum herausgibt.
 
Die Erklärung an die Bank darf ausser
 
der Bedingung, dass die in Ziff. II. 5.1
 
aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum
 
von B.________ übertragen wurden, keine
 
weiteren Bedingungen enthalten.
 
Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften
 
gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner
 
die drei Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1
 
hiernach errichtet und im Grundbuch eingetragen
 
werden. Die Herausgabe dieser Schuldbriefe
 
hat gemäss Ziff. II. 7.2 zu erfolgen.
 
4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
 
weitere CHF 1'615'000. 00 (in
 
Worten eine Million Sechshundertfünfzehntausend),
 
und zwar bestehend aus den restlichen
 
Vermögenswerten, welche auf den Namen
 
der Parteien bei der Bank E.________ liegen,
 
angerechnet zum Wert per 28. Februar 2002,
 
und einer Barzahlung im Umfange der Differenz
 
zu CHF 1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht
 
oder vermindert sich um eine allenfalls
 
bezogene bzw. geschuldete Konventionalstrafe
 
gemäss nachstehender Ziffer II. 15.
 
5. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation
 
der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte
 
zu alleinigem Eigentum:
 
5.1 Liegenschaften:
 
A) In der Gemeinde Z.________
 
(zuständig Grundbuchamt Z.________),
 
a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2
 
Gebäudegrundfläche und Umgelände
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
 
der Bank
 
F.________ im 1. Rang
 
und
 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im
 
2. Rang
 
beide dat. 20.01.1970,
 
Belege 5+6
 
Gläubiger: Bank F.________,
 
effektive Schuld CHF 560'000. 00.
 
b) 2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse
 
V.________
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
 
der Bank
 
F.________ im 1. Rang,
 
dat. 19.06.1972, Beleg
 
166
 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
 
dat. 13.04.1973, Beleg
 
81, 2. Pfandstelle
 
Gläubiger: Bank F.________,
 
effektive Schuld CHF 320'000. 00.
 
c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit
 
3'066 m2 Gebäudegrundfläche und Umgelände.
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
 
dat. 06.12.1979, Beleg
 
85, 1. Pfandstelle
 
CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
 
01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank
 
F.________
 
CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
 
dat. 02.07.1981, Beleg
 
85, 3. Pfandstelle
 
Gläubiger: Bank F.________
 
effektive Schuld CHF 6'800'000. 00.
 
d) Grundregister Blätter 1181 bis 1192
 
Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten,
 
1000/1000 Miteigentum an der
 
Liegenschaft X.________ mit 1'383 m2
 
Gebäudegrundfläche und Umgelände.
 
Grundpfandrechte:
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregister- blätter 1181 bis 1188:
 
CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
 
29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________
 
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
 
dat. 29.03.1974, Beleg
 
32, 2. Rang
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter
 
1189 bis 1192:
 
CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
 
29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank
 
F.________
 
CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief,
 
dat. 29.03.1974, Beleg
 
34, 2. Pfandstelle
 
Gläubiger: Bank F.________,
 
effektive Schuld CHF 1'700'000. 00 und
 
CHF 650'000. 00.
 
B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt
 
U.________)
 
a) GB Y.________ 11.71 a Gebäudegrundfläche
 
und Umgelände, Mehrfamilienhaus
 
T.________ mit 4Garagen,
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 650'000. 00 Bank G.________,
 
Schuldbrief vom 16.12.1965 im 1. Rang
 
CHF 150'000. 00 Bank G.________
 
Schuldbrief vom 18.04.1978 im 2. Rang
 
mit Nachrückungsrecht
 
Gläubiger heute wie oben erwähnt
 
effektive Schuld CHF 800'000. 00.
 
B.________ übernimmt als Alleinschuldner
 
alle vorerwähnten effektiven Schulden mit der
 
Pflicht zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern
 
gegenüber soweit ausstehend aus den auf
 
allen oben aufgelisteten Grundstücken lastenden
 
Grundpfandrechten, unter Befreiung von
 
B.________ von jeder solidarischen Haftung.
 
Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und
 
Sachmängel seitens A.________ an den ins
 
Alleineigentum von B.________ zu übertragenden
 
Grundstücken gilt als aufgehoben.
 
Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für
 
die Eigentumsänderungen zahlen A.________ und
 
B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende
 
Ziffer II. 13).
 
B.________ und A.________ verlangen Befreiung
 
von der Handänderungs- und Aufschub bei der
 
Grundstückgewinnsteuer gestützt auf §§ 229
 
Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des
 
Steuergesetzes des Kantons Zürich. Das Gleiche
 
wird verlangt für solche Steuern, die der Kanton
 
Aargau bei Handänderungen an Grundstücken
 
erhebt.
 
B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März
 
1988 alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden
 
Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, und er
 
verzichtet dementsprechend gegenüber A.________
 
auf den bisher geltend gemachten hälftigen
 
Kostenersatz bzw. auf jegliche Ersatzforderung
 
(unter diesen Titeln) gegenüber dem Gesamtgut.
 
A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit
 
Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend
 
gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten
 
Liegenschaften.
 
5.2 Versicherungen:
 
Lebensversicherung D.________, zum aktuellen
 
Wert.
 
5.3Bankkonti / -depots:
 
- Bank E.________, Police Nr. ..., lautend auf
 
Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger.
 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
 
gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche
 
Übertragungserklärung der Dres Ueli
 
Vogel-Etienne und Walter Hagger an die Bank
 
E.________ vorliegen, die auf dem vorgenannten
 
Konto Nr. ... liegenden Vermögenswerte in
 
das Alleineigentum von B.________ zu übertragen
 
und die Berechtigung von A.________ zu
 
löschen. Die Erklärung der Dres Vogel-Etienne
 
und Hagger darf ausser der Bedingung, dass
 
die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften
 
ins Alleineigentum von B.________
 
übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen
 
enthalten.
 
- Bank G.________, Privatkonto ..., lautend auf
 
B.________ mit dem aktuellen Saldo,
 
- Bank G.________, Konto ..., lautend auf
 
B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen
 
Saldo,
 
- Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., beide
 
lautend auf B.________ oder A.________, sowie
 
Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend
 
auf B.________ Verwaltungen, und Konto Nr.
 
..., lautend auf B.________, alle vorgenannten
 
Konten je mit dem aktuellen Saldo.
 
Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten
 
Konten einen Negativsaldo aufweisen,
 
ist er von B.________ alleine zu tra- gen. (Per 15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.)
 
6. A.________ und B.________ erklären, dass sie
 
über die in dieser Vereinbarung genannten
 
Vermögenswerte frei verfügen können, dass sie
 
diese weder abgetreten noch verpfändet, noch
 
sonst in einer der anderen Partei nicht bekannten
 
Weise darüber verfügt haben.
 
7. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange
 
ihrer Haftung von der (von B.________
 
betragsmässig nicht anerkannten) Pfandausfallschuld
 
gegenüber der Bank C.________ von
 
CHF 3'109'891. 25 freizustellen, sei es durch
 
Befriedigung der Bank oder auf andere ihm
 
geeignet erscheinende Weise. A.________ verpflichtet
 
sich, B.________ in diesem Bestreben
 
nach besten Kräften zu unterstützen, und ihn
 
über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren.
 
Sie selbst wird gegenüber der Bank
 
C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang
 
nichts mehr unternehmen ohne vorgängige,
 
schriftliche Zustimmung von B.________.
 
7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung
 
von B.________ auf Freistellung von
 
A.________ von der Pfandausfallforderung der
 
Bank C.________ errichtet B.________ gleichzeitig
 
mit der Eigentumsänderung an den Grundstücken
 
gemäss Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber- Schuldbriefe, nämlich
 
a) einen Inhaber-Schuldbrief über
 
CHF 480'000. 00 an 3. Pfandstelle an
 
299/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden
 
Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9%
 
und
 
b) einen Inhaber-Schuldbrief über
 
CHF 1'120'000. 00 an 3. Pfandstelle an
 
701/1000 Miteigentum an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den vorgehenden
 
Grundpfandrechten mit Maximalzins bis 9%
 
und
 
c) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio.
 
an 4. Pfandstelle auf der Liegenschaft in
 
Z.________, mit den vorgehenden Grundpfandrechten
 
mit Maximalzins bis 9%.
 
Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten
 
Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung
 
im Scheidungsverfahren vom 27. März 2002, Ziff. III. 3 verwiesen.
 
7.2 Das Grundbuchamt Z.________ wird hiermit unwiderruflich
 
angewiesen, die drei vorstehend
 
erwähnten Inhaber-Schuldbriefe nach deren Errichtung
 
der Bank E.________ zur Hinterlegung
 
in einem Gemeinschaftsdepot, lautend auf den
 
gemeinsamen Namen der Parteianwälte RA Dr. Ueli
 
Vogel-Etienne und RA Dr. Walter Hagger einzureichen.
 
Die beiden Parteianwälte werden beauftragt,
 
die Schuldbriefe sicher zu verwahren und
 
ausschliesslich im Sinne dieser Vereinbarung
 
herauszugeben, d.h. entweder
 
a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf
 
eine gemeinsame schriftliche Erklärung von
 
A.________ und B.________ bzw. deren
 
Rechtsnachfolger oder gegen Vorlage des
 
urkundlichen Nachweises, dass die Bank
 
C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in
 
A.________ als Pfandausfallschuldnerin
 
entlässt bzw. ihr Saldoquittung erteilt
 
hat, oder
 
b) zugunsten von A.________ zu verwerten,
 
sofern, kumulativ,
 
ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer II.
 
7 fliessenden Pflichten vollständig erfüllt
 
und sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang
 
abgegebenen Erklärungen gehalten
 
hat (zum Beispiel B.________ allenfalls
 
notwendige Prozessvollmachten erteilt hat,
 
etc.) und
 
bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in
 
gegen A.________ ein rechtskräftiges
 
Verwertungsbegehren gestellt hat.
 
8. Das für die Genehmigung der vorstehenden Schei- dungskonvention und die Erledigung des Scheidungsverfahrens
 
zuständige Gericht wird ersucht, die zuständigen
 
Grundbuchämter Z.________ und U.________
 
sowie die Bank E.________ durch Zustellung des entsprechenden
 
Urteil-Dispositivs anzuweisen, die Eigentumsänderungen
 
gemäss dieser Vereinbarung vorzunehmen,
 
sofern diese noch nicht erfolgt sind.
 
Das Grundbuchamt Z.________ soll zudem weiter angewiesen
 
werden, die drei Schuldbriefe gemäss Ziffer
 
II. 7.1 der Vereinbarung ..... zu errichten, ins Grundregister einzutragen und die Pfandtitel gemäss Ziffer II. 7.2 bei der Bank E.________ zu
 
hinterlegen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
 
9. A.________ zieht hiermit ihre Beschwerde an den
 
Fürstlich-Liechtensteinischen Staatsgerichtshof vom 24. Oktober 2001 und die jenem Verfahren zugrunde
 
liegende Klage gegen B.________ bei den zuständi-
 
gen Gerichten zurück.
 
10. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse am gestützt auf ihren Strafantrag beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anhängigen Strafverfahren
 
gegen B.________ betreffend Vernachlässigung von
 
Unterhaltspflichten.
 
11. A.________ erklärt hiermit ihr Desinteresse an dem von ihr am 21. Juni 2000 und dem von ihr unter der Unt. Nr. Büro ... bei der Bezirksanwaltschaft
 
R.________ gegen B.________ zur Anzeige gebrachten
 
Strafverfahren betreffend Vermögensdelikte, etc.
 
12. A.________ erklärt hiermit gegenüber dem Konkursamt H.________ ihr Desinteresse an der Fortsetzung des Konkursverfahrens über die B.________ AG, und sie
 
beauftragt ihren Rechtsvertreter, RA Dr. Ueli
 
Vogel-Etienne, dem Konkursamt H.________ unverzüglich
 
ebenfalls eine solche Desinteresse-Erklärung
 
abzugeben. Überdies beauftragt sie RA Dr. Ueli
 
Vogel-Etienne, die von ihm gegen das Konkursamt
 
H.________ bei der Justizkommission des Obergerichts
 
des Kantons Zug eingereichte Beschwerde
 
unverzüglich zurückzuziehen.
 
13. Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichts Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, d.h. B.________ zu 3/4 und A.________
 
zu 1/4. Die (Gerichts-) Kosten aller andern Instanzen
 
des Scheidungsverfahrens und aller übrigen, in
 
den vorstehenden Ziffern aufgeführten Zivil-,
 
Straf- und Verwaltungsverfahren, inkl. dem Gerichtsverfahren
 
im Fürstentum Liechtenstein, sowie
 
die Vollzugskosten dieser Vereinbarung übernehmen
 
die Parteien je zur Hälfte, und sie verzichten in
 
allen diesen Verfahren, inkl. Bezirksgericht Zürich,
 
auf eine Prozessentschädigung. Hievon ausgenommen
 
sind das Beschwerdeverfahren RA Dr. Vogels
 
bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons
 
Zug und die beiden Bundesgerichtsentscheide
 
betr. staatsrechtliche Beschwerde vom 12. März
 
2002.
 
Bereits bezahlte Prozessentschädigungen können
 
nicht zurückgefordert werden. Aus bereits bezahlten
 
Gerichtskosten entstehen keine weiteren gegenseitigen
 
Ansprüche.
 
14. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche in dieser Vereinbarung vorgesehenen Erklärungen bei den genannten Amts- und Gerichtsstellen ohne Verzug und
 
in geeigneter Form einzureichen, je unter Zustellung
 
einer Kopie an die andere Partei (vgl. auch
 
nachfolgende Ziff. III.). Bei Verzug einer Partei
 
ist die andere Partei nach Ablauf einer Nachfrist
 
von 10 Tagen berechtigt, diese Vereinbarung allen
 
darin genannten Amts- und Gerichtsstellen im vollen
 
Wortlaut zukommen zu lassen, damit diese in den bei
 
ihnen anhängigen Verfahren das Erforderliche vorkehren
 
bzw. die Verfahren erledigen können.
 
15. Für den Fall, dass eine Partei eine der in Ziff.
 
II. 14 genannten Erklärungen innert der von der anderen Partei angesetzten Nachfrist nicht einreichen sollte, oder falls sie die Verfahrenserledigungen
 
und den Vollzug dieser Vereinbarung auf irgend
 
eine andere Weise verhindern sollte, wie z.B.
 
durch nicht Abgabe allenfalls noch notwendiger Erklärungen
 
gegenüber dem Grundbuchamt, durch nicht
 
Unterzeichnung notwendiger Erklärungen gegenüber
 
einer Bank, etc. , so hat sie der anderen Partei
 
unwiderruflich und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen
 
und Einreden eine Konventionalstrafe von
 
CHF 300'000. 00 zu bezahlen. Die andere, vertragstreue
 
Partei ist berechtigt, diesen Betrag gegen
 
urkundlichen Nachweis, dass die vorerwähnten Voraussetzungen
 
vorliegen, bei der Bank E.________ zu
 
Lasten des Kontos / Depot Nr. ..., lautend auf
 
B.________ und A.________, in bar zu beziehen oder
 
mit fälligen Gegenforderungen zu verrechnen. Die
 
genannte Bank wird hiermit ermächtigt und beauftragt,
 
diese Auszahlung unter den genannten Voraussetzungen
 
auszuführen, und die dafür notwendigen
 
Wertschriftenverkäufe und alles sonst Erforderliche
 
zu tätigen. Die Bank darf dann aber keine Auszahlung
 
vornehmen, wenn ihr beide Vertragsparteien bis
 
zum Zeitpunkt der Auszahlung das Vorliegen der Voraussetzungen
 
für die Zahlung der Konventionalstrafe
 
urkundlich nachweisen.
 
16. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Vereinbarung.
 
III. Ablauf des Vollzugs
 
1. Diese Vereinbarung wird von den Parteien bis
 
15. März 2002 in 8 Originalexemplaren unterzeichnet.
 
2. Am Montag, 18. März 2002, reichen die Parteien mit
 
einer gemeinsamen Eingabe die vorliegende Vereinbarung
 
in Kopie dem Bundesgericht und dem zürcherischen
 
Obergericht ein, mit dem Antrag, die dort
 
hängigen Verfahren bis längstens 5. April 2002 zu
 
sistieren (vgl. nachfolgende Ziff. III. 3). Gleichentags
 
beantragen die Parteien bei allen weiteren
 
in dieser Vereinbarung genannten Gerichts- und
 
Amtsstellen eine Sistierung der dort anhängigen
 
Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
 
Scheidungsverfahrens.
 
2.1 Die Parteien benachrichtigen einzeln oder gemeinsam
 
innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung des
 
Scheidungsverfahrens sämtliche Gerichts- und Amtsstellen,
 
bei welchen Verfahren sistiert wurden,
 
über die Erledigung des Scheidungsverfahrens und
 
sie ersuchen diese Stellen, die bei ihnen hängigen
 
Verfahren gemäss der Scheidungskonvention zu erledigen.
 
2.2 A.________ und RA Dr. Ueli Vogel-Etienne geben innert
 
3 Arbeitstagen nach Übertragung der Liegenschaften
 
gemäss Ziff. II. 5.1 ins Alleineigentum
 
von B.________ ihre Desinteresse-Erklärungen gemäss
 
den vorstehenden Ziffern II. 10 - 12 ab, nämlich an
 
das Kassationsgericht des Kantons Zürich, die Bezirksanwaltschaft
 
R.________, das Konkursamt
 
H.________ und RA Dr. Ueli Vogel-Etienne zieht innert
 
gleicher Frist seine Beschwerde bei der Justizkommission
 
des Obergerichts des Kantons Zug
 
zurück.
 
3. Die Parteien verpflichten sich, die Übertragung der
 
Liegenschaften gemäss Ziff. II. 5.1, die Errichtung
 
der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1, die Zahlung
 
des Betrags von CHF 2.8 Mio. gemäss Ziff. II. 4.3.1
 
und die Übertragung der Vermögenswerte vom Konto
 
der Bank E._____ der Parteianwälte gemäss Ziff. II.
 
5.3 bis spätestens 28. März 2002 vorzunehmen.
 
4. Die Parteien reichen die vorliegende, beidseits unterschriebene
 
Vereinbarung am Tage der Eigentumsübertragung
 
und Errichtung der Schuldbriefe bzw.
 
der Zahlung der ersten Tranche von CHF 2'800'000. 00
 
gemäss vorstehender Ziff. II. 4.3.1 im Original dem
 
Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht ein, mit
 
dem Ersuchen, die vorliegende Konvention zu genehmigen
 
und das Verfahren gestützt auf diese Konvention
 
zu erledigen. Dieser Eingabe, welche von den
 
Parteien je einzeln oder gemeinsam eingereicht werden
 
kann, hat - sofern sie bis und mit dem 28. März
 
2002 (Datum des Poststempels) eingereicht wird - die Bestätigung der Grundbuchämter Z.________ und
 
U.________, je im Original, zu enthalten, dass die
 
Eigentumsübertragung gemäss Ziff. II. 5.1 und die
 
Errichtung der Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1
 
erfolgte.
 
Nach dem 28. März 2002 ist jede Partei allein berechtigt,
 
die vorliegende Konvention im Original
 
dem Bundesgericht und dem Zürcher Obergericht zur
 
Erledigung des Scheidungsverfahrens einzureichen.
 
Ein Nachweis über die Übertragung der Liegenschaften
 
gemäss Ziff. II. 5.1 in das Alleineigentum von
 
B.________ und / oder über die Errichtung der
 
Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 ist nach dem
 
28. März 2002 nicht mehr erforderlich. Dann gilt Ziff. II. 8.
 
Die Parteien übergeben am Tage der Eigentumsübertragung
 
und Errichtung der Schuldbriefe dem Grundbuchamt
 
Z.________ eine beidseits unterzeichnete
 
Vereinbarung im Original (vgl. Ziff. II. 7.2).
 
5. B.________ verpflichtet sich, sobald wie möglich
 
mit der Bank C.________ Verhandlungen im Sinne von
 
Ziff. II. 7 der vorliegenden Vereinbarung aufzunehmen.
 
IV. Saldoklausel
 
Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vereinbarung
 
sind die Parteien unter allen Titeln per Saldo
 
aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.. "
 
Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung):
 
"Von der Vereinbarung der Parteien vom 15. März
 
2002 über die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung
 
wird Vormerk genommen; sie lautet
 
wie folgt:
 
'Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten
 
des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil
 
vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4
 
und A.________ zu 1/4, auf eine Prozessentschädigung
 
haben beide Parteien verzichtet. '"
 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen der Berufungsverfahren vor Bundesgericht:
 
1. Die Parteien übernehmen die Kosten der beiden bundesgerichtlichen
 
Berufungsverfahren 5C.28/2001 sowie
 
5C.34/2001 je zur Hälfte.
 
2. Die Parteien verzichten in beiden bundesgerichtlichen
 
Berufungsverfahren gegenseitig auf eine
 
Prozessentschädigung.
 
Zürich, den 29. April 2002
 
A.________ B.________"
 
dass einer Genehmigung dieser Scheidungsvereinbarung grundsätzlich nichts im Wege steht,
 
dass jedoch die in den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12, 14, 13, 15 und 16 genannten Verfahren sowie im Kapitel "I. Vorbemerkungen" enthaltenen Angaben und "III. Ablauf des Vollzugs" geregelten Modalitäten nicht Gegenstand der Berufungen bilden, weshalb dieser Teil der Scheidungsvereinbarung vom 29. April 2002 nicht genehmigt werden kann,
 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
erkannt :
 
1.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden bestätigt:
 
- Dispositiv Ziffer 1 (Scheidungspunkt)
 
-Dispositiv Ziffer 2 (Abweisung Genugtuungsanspruch der
 
Klägerin)
 
-Dispositiv Ziffer 9 (Festsetzung der zweitinstanzlichen
 
Gerichtsgebühr)
 
- Dispositiv Ziffer 10 (Auferlegung der zweitinstanzlichen
 
Verfahrenskosten je zur Hälfte, unter Anrechnung
 
der von den Parteien geleisteten Barvorschüsse für das
 
Beweisverfahren)
 
-Dispositiv Ziffer 11 (keine Zusprechung von Prozessentschädigungen)
 
2.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden ersatzlos aufgehoben:
 
-Dispositiv Ziffer 3 (Unterhaltsbeitrag):
 
-Dispositiv Ziffer 4 (Reduktion Unterhaltsbeitrag für
 
die Klägerin)
 
-Dispositiv Ziffer 6 (gerichtliche Anweisung an die
 
Grundbuchämter Z.________ und Y.________)
 
-Dispositiv Ziffer 7 (öffentliche Versteigerung der
 
Liegenschaften X.________ und S.________ sowie
 
Aufteilung des Nettoerlöses aus dieser öffentlichen
 
Versteigerung)
 
3.- Die nachfolgenden Ziffern des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2000 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
 
- Dispositiv-Ziffer 5 (Durchführung der Liquidation der
 
Gütergemeinschaft)
 
4. A.________ erhält in Durchführung der Liquidation
 
der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu
 
alleinigem Eigentum:
 
4.1 Schmuck und Gold:
 
- 1 Brillantring (Urk. 343/1)
 
- 1 Collier (Urk. 343/2)
 
- 1 Collier (Urk. 343/3)
 
- 1 Sautoir und 1 Schlössli (Urk. 343/4)
 
- 1 Schmuckstück (Urk. 343/5)
 
- 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/6)
 
- 2 Paar Ohrstecker und 1 Gold-Bracelet
 
(Urk. 343/7)
 
- 1 Saphir-Diamant-Ring (Urk. 343/8)
 
- 1 Gold-Anhänger (Urk. 343/9)
 
- 1 Gold-Kette (Urk. 343/10)
 
- 1 Gold-Bracelet (Urk. 343/11)
 
- 1 Uhr Patek Philippe (Urk. 343/12)
 
- 1 Gold-Kreolen (Urk. 343/13)
 
- 1 Gold-Armband (Urk. 343/14)
 
- 1 Schmuckstück (Urk. 343/15)
 
- dreissig Krügerrand-Goldmünzen
 
4.2 Versicherungen:
 
-Lebensversicherung von A.________, Versicherung
 
D.________, zum aktuellen Wert
 
- Vorsorgekonto von A.________, Versicherung
 
D.________, zum aktuellen Wert
 
4.3 Übrige Vermögenswerte:
 
A.________ erhält überdies CHF 3'415'000. 00 (in
 
Worten CHF drei Millionen Vierhundertfünfzehntausend),
 
als güterrechtliche Abfindung sowie
 
CHF 1'000'000. 00 (in Worten CHF eine Million) als kapitalisierter nachehelicher Unterhalt, zusammen
 
CHF 4'415'000. 00 (in Worten vier Millionen Vierhundertfünfzehntausend),
 
und zwar in zwei Tranchen
 
wie folgt:
 
4.3.1 Gleichzeitig mit der grundbuchlichen Übertragung
 
aller Liegenschaften des Gesamtguts (vgl. nachstehende
 
Ziffer II. 5.1) ins Alleineigentum von
 
B.________, nach der von A.________ vorgängig zu
 
treffenden Wahl, Vermögenswerte im Werte von CHF
 
2.8 Mio. (in Worten CHF zwei Millionen Achthunderttausend)
 
aus dem auf den Namen der Parteien
 
bei der Bank E._______ liegenden Depot/Konto
 
(Managed Portfolio ...), angerechnet zum Wert per
 
28. Februar 2002. Allfällige Verkaufs-, Übertragungs- und weitere Kosten der Bank gehen zu Lasten von A.________.
 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
 
muss B.________ eine unwiderrufliche Übertragungserklärung
 
der Bank E.________ an A.________ übergeben,
 
dass die Bank E.________ unter der Bedingung
 
der Übertragung der in nachfolgender Ziffer
 
II. 5.1 aufgeführten Liegenschaften ins Alleineigentum von B.________, aus dem Depot/Konto (Managed Portfolio ...) Vermögenswerte im Umfange
 
von CHF 2.8 Mio. (Wert 28.2.2002) auf A.________
 
allein überträgt bzw. dieser zu Alleineigentum
 
herausgibt. Die Erklärung an die Bank darf ausser
 
der Bedingung, dass die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten
 
Liegenschaften ins Alleineigentum von
 
B.________ übertragen wurden, keine weiteren Bedingungen
 
enthalten.
 
Gleichzeitig mit der Übertragung der Liegenschaften
 
gemäss Ziff. II. 5.1 müssen ferner die drei
 
Schuldbriefe gemäss Ziff. II. 7.1 hiernach errichtet
 
und im Grundbuch eingetragen werden. Die Herausgabe
 
dieser Schuldbriefe hat gemäss
 
Ziff. II. 7.2 zu erfolgen.
 
4.3.2 Innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
 
weitere CHF 1'615'000. 00 (in Worten eine
 
Million Sechshundertfünfzehntausend), und zwar
 
bestehend aus den restlichen Vermögenswerten, welche
 
auf den Namen der Parteien bei der Bank
 
E.________ liegen (Managed Portfolio ...), angerechnet
 
zum Wert per 28. Februar 2002, und einer
 
Barzahlung im Umfange der Differenz zu CHF
 
1'615'000. 00. Diese Tranche erhöht oder vermin- dert sich um eine allenfalls bezogene bzw. geschuldete
 
Konventionalstrafe gemäss nachstehender
 
Ziffer II. 15.
 
5. B.________ erhält in Durchführung der Liquidation
 
der Gütergemeinschaft folgende Vermögenswerte zu
 
alleinigem Eigentum:
 
5.1 Liegenschaften:
 
A) In der Gemeinde Z.________
 
(zuständig Grundbuchamt Z.________):
 
a) Wohnhaus W.________, mit 1'136 m2 Gebäudegrundfläche
 
und Umgelände
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 410'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
 
der Bank F.________ im 1. Rang
 
und
 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief im 2. Rang
 
beide dat. 20.01.1970, Belege
 
5+6
 
Gläubiger: Bank F.________
 
effektive Schuld CHF 560'000. 00.
 
b)2'620 m2 Wiese und Acker an der Strasse
 
V.________
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 170'000. 00 Namen-Schuldbrief zugunsten
 
der Bank F.________ im
 
1. Rang, dat. 19.06.1972,
 
Beleg 166
 
CHF 150'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
 
13.04.1973, Beleg 81, 2. Pfandstelle
 
Gläubiger: Bank F.________
 
effektive Schuld CHF 320'000. 00.
 
c) Wohnhaus mit Garage S.________ mit 3'066 m2
 
Gebäudegrundfläche und Umgelände.
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
 
06.12.1979, Beleg 85, 1. Pfandstelle CHF 5'200'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
 
01.07.1981, Beleg 134, 2. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________
 
CHF 1'400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
 
02.07.1981, Beleg 85, 3. Pfandstelle
 
Gläubiger: Bank F.________
 
effektive Schuld CHF 6'800'000. 00.
 
d) Grundregister Blätter 1181 bis 1192
 
Stockwerkeigentum, alle Stockwerkeinheiten,
 
1000/1000 Miteigentum an der Liegenschaft
 
X.________, Wohnhaus mit Büro mit 1'383 m2
 
Gebäudegrundfläche und Umgelände.
 
Grundpfandrechte:
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter
 
1181 bis 1188:
 
CHF 1'300'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
 
29.03.1974, Beleg 31, 1. Rang, zugunsten der Bank F.________ CHF 400'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
 
29.03.1974, Beleg 32, 2. Rang
 
- auf Stockwerkeinheiten Grundregisterblätter
 
1189 bis 1192:
 
CHF 550'000. 00 Namen-Schuldbrief, dat.
 
29.03.1974, Beleg 33, 1. Pfandstelle, zugunsten der Bank F.________
 
CHF 100'000. 00 Inhaber-Schuldbrief, dat.
 
29.03.1974, Beleg 34, 2. Pfandstelle
 
Gläubiger: Bank F.________
 
effektive Schuld CHF 1'700'000. 00 und
 
CHF 650'000. 00.
 
B) In der Gemeinde Y.________ (zuständig: Grundbuchamt
 
U._________)
 
a)GB Y.________, 11.71 a Gebäudegrundfläche und
 
Umgelände T.________,
 
Mehrfamilienhaus mit 4Garagen,
 
Grundpfandrechte:
 
CHF 650'000. 00 Bank G.________
 
Schuldbrief vom 16.12.1965 im
 
1. Rang
 
CHF 150'000. 00 Bank G.________ Schuldbrief
 
vom 18.04.1978 im 2. Rang mit
 
Nachrückungsrecht
 
Gläubiger heute wie oben erwähnt
 
effektive Schuld CHF 800'000. 00.
 
B.________ übernimmt als Alleinschuldner alle
 
vorerwähnten effektiven Schulden mit der Pflicht
 
zur Zahlung und Verzinsung den Gläubigern gegenüber
 
soweit ausstehend aus den auf allen oben
 
aufgelisteten Grundstücken lastenden Grundpfandrechten,
 
unter Befreiung von A.________ von jeder
 
solidarischen Haftung.
 
Jede Gewährleistungspflicht für Rechts- und Sachmängel
 
seitens A.________ an den ins Alleineigentum
 
von B.________ zu übertragenden Grundstücken
 
gilt als aufgehoben.
 
Die Kosten der zuständigen Grundbuchämter für die
 
Eigentumsänderungen zahlen A.________ und
 
B.________ je zur Hälfte (vgl. auch nachfolgende
 
Ziffer II. 13).
 
B.________ und A.________ verlangen Befreiung von
 
der Handänderungs- und Aufschub bei der Grundstückgewinnsteuer
 
gestützt auf §§ 229 Abs. 1 lit. b, bzw. 216 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes des
 
Kantons Zürich. Das Gleiche wird verlangt für
 
solche Steuern, die der Kanton Aargau bei Handänderungen
 
an Grundstücken erhebt.
 
B.________ übernimmt rückwirkend per 1. März 1988
 
alle mit diesen Liegenschaften zusammenhängenden
 
Erträge, Unterhalts-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten
 
sowie Steuern, und er verzichtet dementsprechend
 
gegenüber A.________ auf den bisher
 
geltend gemachten hälftigen Kostenersatz bzw. auf
 
jegliche Ersatzforderung (unter diesen Titeln)
 
gegenüber dem Gesamtgut.
 
A.________ verzichtet ihrerseits, ebenfalls mit
 
Wirkung ab 1. März 1988, auf ihren bisher geltend
 
gemachten Anteil an den Erträgen der obgenannten
 
Liegenschaften.
 
5.2 Versicherungen:
 
Lebensversicherung D.________, Police ..., zum
 
aktuellen Wert.
 
5.3 Bankkonti / -depots:
 
- Bank E.________, Konto Nr. ..., lautend auf
 
Dr. Ueli Vogel-Etienne und Dr. Walter Hagger.
 
Im Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaften
 
gemäss Ziff. II. 5.1 muss eine unwiderrufliche
 
Übertragungserklärung der Dres Ueli Vogel- Etienne und Walter Hagger an die Bank E.________
 
vorliegen, die auf dem vorgenannten Konto liegenden
 
Vermögenswerte in das Alleineigentum von
 
B.________ zu übertragen und die Berechtigung
 
von A.________ zu löschen. Die Erklärung der
 
Dres Vogel-Etienne und Hagger darf ausser der
 
Bedingung, dass die in Ziff. II. 5.1 aufgeführten
 
Liegenschaften ins Alleineigentum von
 
B.________ übertragen wurden, keine weiteren
 
Bedingungen enthalten.
 
- Bank G.________, Privatkonto ... lautend auf
 
B.________ mit dem aktuellen Saldo,
 
- Bank G.________, Konto ... lautend auf
 
B.________ Verwaltungen, mit dem aktuellen
 
Saldo,
 
- Bank F.________, Konto Nr. ..., ..., beide
 
lautend auf B.________ oder A.________, sowie
 
Konto Nr. ..., ..., ..., alle drei lautend auf
 
B.________ Verwaltungen, und Konto Nr. ...,
 
lautend auf B.________, alle vorgenannten Konten
 
je mit dem aktuellen Saldo.
 
Sollte eines oder mehrere der vorstehend aufgeführten
 
Konten einen Negativsaldo aufweisen,
 
ist er von B.________ alleine zu tragen. (Per
 
15.2.2002 ca. - CHF 600'000. 00.)
 
6. A.________ und B.________ erklären, dass sie über
 
die in dieser Vereinbarung genannten Vermögenswerte
 
frei verfügen können, dass sie diese weder
 
abgetreten noch verpfändet, noch sonst in einer
 
der anderen Partei nicht bekannten Weise darüber
 
verfügt haben.
 
7. B.________ garantiert A.________, sie im Umfange
 
ihrer Haftung von der (von B.________ betragsmässig
 
nicht anerkannten) Pfandausfallschuld gegenüber
 
der Bank C.________ von CHF 3'109'891. 25
 
freizustellen, sei es durch Befriedigung der Bank
 
oder auf andere ihm geeignet erscheinende Weise.
 
A.________ verpflichtet sich, B.________ in diesem
 
Bestreben nach besten Kräften zu unterstützen, und
 
ihn über alle Schritte der Bank C.________ zu informieren.
 
Sie selbst wird gegenüber der Bank
 
C.________ oder Dritten in diesem Zusammenhang
 
nichts mehr unternehmen ohne vorgängige, schriftliche
 
Zustimmung von B.________.
 
7.1 Zwecks Sicherstellung der Erfüllung dieser Verpflichtung
 
von B.________ auf Freistellung von
 
A.________ von der Pfandausfallforderung der Bank
 
C.________ errichtet B.________ gleichzeitig mit
 
der Eigentumsänderung an den Grundstücken gemäss
 
Ziff. II. 5.1 oben drei Inhaber-Schuldbriefe,
 
nämlich
 
a) einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 480'000. 00
 
an 3. Pfandstelle an 299/1000 Miteigentum
 
an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den
 
vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins
 
bis 9% und
 
b)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1'120'000. 00
 
an 3. Pfandstelle an 701/1000 Miteigentum
 
an X.________ als Gesamtpfandrecht mit den
 
vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins
 
bis 9% und
 
c)einen Inhaber-Schuldbrief über CHF 1.0 Mio. an
 
4. Pfandstelle auf der Liegenschaft Z.________
 
mit den vorgehenden Grundpfandrechten mit Maximalzins
 
bis 9%.
 
Bezüglich des Inhalts der drei vorgenannten
 
Schuldbriefe wird auf den Vertrag auf Eigentumsübertragung
 
im Scheidungsverfahren vom 27. März
 
2002, Ziff. III. 3 verwiesen.
 
Die von den Parteien vereinbarten Anweisungen (Ziff. 8) an die Grundbuchämter Z.________ und U.________ sowie an die Bank E.________ sind gemäss Schreiben vom 29. April 2002 hinfällig geworden, weshalb die Ziffer 7.2 der Scheidungsvereinbarung wie folgt genehmigt wird:
 
7.2 Die beiden Parteianwälte werden beauftragt, die
 
drei in Ziff. 7.1 erwähnten Inhaberschuldbriefe
 
sicher zu verwahren und ausschliesslich im Sinne
 
dieser Vereinbarung herauszugeben, d.h. entweder
 
a) an B.________ herauszugeben, gestützt auf eine
 
gemeinsame schriftliche Erklärung von
 
A.________ und B.________ bzw. deren Rechtsnachfolger
 
oder gegen Vorlage des urkundlichen
 
Nachweises, dass die Bank C.________ oder
 
deren Rechtsnachfolger/in A.________ als Pfandausfallschuldnerin entlässt bzw. ihr
 
Saldoquittung erteilt hat, oder
 
b) zugunsten von A.________ zu verwerten, sofern,
 
kumulativ,
 
ba)A. ________ ihre aus vorstehender Ziffer II. 7
 
fliessenden Pflichten vollständig erfüllt und
 
sich auch an die weiteren in diesem Zusammenhang
 
abgegebenen Erklärungen gehalten hat (zum
 
Beispiel B.________ allenfalls notwendige Prozessvollmachten
 
erteilt hat, etc.) und
 
bb) die Bank C.________ oder deren Rechtsnachfolger/in
 
gegen A.________ ein rechtskräftiges
 
Verwertungsbegehren gestellt hat.
 
- Dispositiv Ziffer 8 (erstinstanzliche Kosten- und
 
Entschädigungsregelung)
 
Die Parteien übernehmen die offenen Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Zürich gemäss dessen Urteil vom 3. Juni 1994, das heisst B.________ zu 3/4 und A.________ zu 1/4; auf eine Prozessentschädigung haben beide Parteien verzichtet.
 
4.- Die unter dem Titel "IV. Saldoklausel" abgegebene Erklärung wird genehmigt, soweit sie sich auf Fragen bezieht, die im Berufungsverfahren aufgeworfen worden sind. Die Gültigkeit der gegenseitig abgeschlossenen Vereinbarungen bleibt aber von der Nichtgenehmigung unberührt.
 
5.- Die Gerichtsgebühr der beiden bundesgerichtlichen Verfahren von insgesamt Fr. 4'000.-- wird von den Parteien je hälftig getragen.
 
6.- Die Parteikosten der beiden bundesgerichtlichen Verfahren werden wettgeschlagen.
 
7.- Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
________________
 
Lausanne, 28. Mai 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des
 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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