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Informationen zum Dokument  BGer H 62/2000  Materielle Begründung
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BGer H 62/2000 vom 28.05.2002
 
[AZA 7]
 
H 62/00 Vr
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen;
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Urteil vom 28. Mai 2002
 
in Sachen
 
G.________, 1956, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich setzte mit drei Nachtragsverfügungen vom 20. August 1998 die von G.________ aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1997 bis 1999 geschuldeten Beiträge fest, welche sich für 1998/99 auf je Fr. 11'732. 40 (zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 352. 20) beliefen.
 
Diese Beitragsverfügungen basierten auf der Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 30. November 1997, wonach G.________ in der Bemessungsperiode 1995/96 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 127'878.- erzielt und am 1. Januar 1997 im Betrieb ein Eigenkapital von Fr. 96'000.- investiert hatte.
 
Die von G.________ hiegegen mit dem Antrag erhobene Beschwerde, die Beiträge für die Jahre 1998/99 auf Grund der in diesen Jahren tatsächlich erzielten weit tieferen Einkommen zu berechnen, wurde durch Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2000 abgewiesen.
 
G.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und macht erneut geltend, die nach der Rechtsprechung für die Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahrens (Gegenwartsbemessung) erforderlichen Voraussetzungen seien in seinem Fall gegeben.
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Sache massgeblichen Rechtsgrundlagen betreffend die ordentliche und ausserordentliche Beitragsfestsetzung (Art. 22 ff. AHVV, in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung), einschliesslich der hiefür erforderlichen vier kumulativen Voraussetzungen (BGE 106 V 76 Erw. 3a), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren erhobenen Einwand, sein Einkommen habe sich seit 1997 massiv vermindert, zu Recht als konjunkturbedingte Einkommensverminderung und daher nicht als wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlagen qualifiziert. Die Überlegungen des kantonalen Gerichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Berater für Pharma- und Biotechnologie tätig sei, womit es an den Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwischentaxation fehle, er im Weiteren nichts vortrage, was auf eine wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlagen schliessen lasse und dass die von ihm geübte Kritik an der Vergangenheitsbemessung auf Grund der gesetzlichen Beitragsordnung unbegründet sei, treffen zu. Erst mit Wirkung ab 1. Januar 2001 hat die AHV den Systemwechsel zur Gegenwartsbemessung vollzogen.
 
Der Beschwerdeführer wendet letztinstanzlich ein, er habe sich "irrtümlicherweise" (...) "nur auf die Einkommenseinbusse" festgelegt, da er der Meinung gewesen sei, "nur einer der oben genannten Punkte" müsse erfüllt sein.
 
Die neuen Vorbringen sind indessen als unzulässige Noven nicht zu hören. Denn der Beschwerdeführer hätte allen Anlass gehabt, diese Gesichtspunkte schon im kantonalen Verfahren vorzutragen, und nicht erst im letztinstanzlichen Prozess. Eine solche Vorgehensweise ist mit der Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an den durch die gerichtliche Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt in Beitragsstreitigkeiten (Art. 105 Abs. 2 OG; ZAK 1983 S. 532) unvereinbar. Rechtsunkenntnis schadet auch in diesem Zusammenhang (vgl. BGE 124 V 220).
 
Selbst unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen ist indessen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet.
 
Denn aus dem Inkrafttreten des neuen Reglementes der Interkantonalen Kontrollstelle (IKS) über die Heilmittel im klinischen Versuch im Jahre 1995 lässt sich von vornherein nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit auf eine erst Jahre später eintretende Grundlagenänderung schliessen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten dieses Reglementes und der Verminderung seiner Geschäftseinnahmen ist nicht hinreichend überprüfbar.
 
Damit hat es beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.
 
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang die Kosten zu tragen (Art. 156 OG).
 
Vorbehalten bleibt eine allfällige Beitragsherabsetzung, welche Rechtswohltat nach Art. 11 AHVG zur Information des Beschwerdeführers hiemit unpräjudiziell erwähnt sei (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 120 V 274 Erw. 5).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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