BGer I 369/2001 | |||
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BGer I 369/2001 vom 28.05.2002 | |
[AZA 7]
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I 369/01 Go
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 28. Mai 2002
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in Sachen
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R.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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A.- Die 1959 geborene, bis Ende Juli 1997 in der Abfüllerei Gewürze der Firma J.________ AG, tätig gewesene R.________ meldete sich am 7. Januar 1999 unter Hinweis auf seit dem 24. März 1997 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, Rente) an. Die IV-Stelle Zug holte u.a. Berichte der Dres. med. H.________ und B.________, Klinik S.________, vom 4. Juni 1998, des Hausarztes Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 22. Februar 1999 und des Dr. med. M.________, Radiologie, Spital Z.________, vom 5. August 1999 sowie Gutachten des Dr. med. L.________, Konsiliararzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Medizinische Klinik, Spital Z.________, vom 20. September 1999 und des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2000 ein.
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Ferner zog sie einen Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1999 sowie die SUVA-Akten bei und nahm eine berufliche Abklärung vor (Bericht der IV-Berufsberaterin vom 24.
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Februar 2000). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 15. Juni 2000 rückwirkend befristet vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 - gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % - eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehemann und Kinderrenten zu; einen weitergehenden Rentenanspruch lehnte sie mangels rentenbegründender Invalidität ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. April 2001 insofern gut, als es einen Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente ab 1. August 1999 bejahte und die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Härtefallrente an die Verwaltung zurückwies Dispositiv (Ziff. 1).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als das kantonale Gericht ihr keine höhere als eine Viertelsrente zugesprochen habe.
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Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wie auch auf die Erwägungen zur freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (vgl. ferner BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) ist zu verweisen. Zu ergänzen bleibt, dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden sind (BGE 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d und AHI 2001 S. 278 Erw. 1a mit Hinweisen). Die rentenbeeinflussende Änderung beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der verfügungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung (BGE 125 V 369 Erw. 2, 418 Erw. 2d in fine, je mit Hinweisen).
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2.- Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Rentenbeginn per 1. März 1998 eine die Herabsetzung der Rentenleistung per 1. August 1999 rechtfertigende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.
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a) Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen - insbesondere der Gutachten des Dr. med. L.________ vom 20. September 1999 und des Dr. med. I.________ vom 14. Januar 2000, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) und denen somit voller Beweiswert zukommt - zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin, welche an einem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links, an einer somatoformen Schmerzstörung sowie an Diabetes mellitus Typ II leidet, aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ab 28. Juli 1999 in einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit insgesamt zu 60 % arbeitsfähig sei. Auf die Begründung dieser Schlussfolgerungen, von welchen abzuweichen namentlich im Hinblick darauf kein Anlass besteht, dass der im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens aufgelegte Bericht des Dr. med.
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A.________, Assistenzarzt, Spital Z.________, vom 24. Juni 2000 zum einen nach dem Erlass der Verfügung vom 15. Juni 2000, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), ergangen ist und sich zum anderen nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit äussert, wird verwiesen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, den Gutachtern hätte die Krankengeschichte des Hausarztes nicht zur Verfügung gestanden, ist entgegenzuhalten, dass sich ausweislich der Akten beide Experten im Rahmen ihrer Begutachtungen u.a. auf die ihnen überlassenen medizinischen Unterlagen stützten, worunter sich zweifellos auch die hausärztlichen Berichte des Dr. med. F.________ befanden.
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Dr. med. I.________ hat überdies - wie seinem Gutachten vom 14. Januar 2000 einleitend zu entnehmen ist - im Dezember 1999 mit dem Hausarzt telefonisch Kontakt aufgenommen. Da ferner zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte mitunter auf Grund ihres auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), kann angesichts der übereinstimmenden und widerspruchsfreien ärztlichen Angaben der Dres. med. L.________ und I.________ auf ergänzende Abklärungen - sowohl in medizinischer wie in erwerblich-beruflicher Hinsicht - verzichtet werden.
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b) Die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer adaptierten Tätigkeit ist nach dem Gesagten ab 28. Juli 1999 (Datum der Untersuchung der Beschwerdeführerin bei Dr.
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med. L.________) gegeben. Die Rentenaufhebung wurde von der Verwaltung denn auch im gleichen Jahr vorgenommen, so dass für den Einkommensvergleich mit dem kantonalen Gericht auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 1999 abzustellen ist (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
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aa) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär die beruflich-erwerbliche Situation zu beachten, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist - wie vorliegend - kein tatsächlich erzieltes Einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, so kann rechtsprechungsgemäss die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und auf die darin enthaltenen Tabellenlöhne abgestellt werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen (Anforderungsniveau 4; privater Sektor) von Fr. 3'505.- (LSE 1998, S. 25 Tabelle TA1) ergibt sich für das Jahr 1999 unter Beachtung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 2002 Heft 1, S. 92 Tabelle B 9.2) und der massgeblichen allgemeinen Nominallohnentwicklung (1999: 0,3 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B 10.2]) in Anbetracht der um 40 % verminderten Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 26'451.-. Der vom kantonalen Gericht sodann vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn in der maximal zulässigen Höhe von 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw.
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5b/aa-cc) ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle zwar nicht zu beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), angesichts der konkreten einkommensbeeinflussenden Merkmale aber immerhin als wohlwollend zu bezeichnen, zumal sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd, sondern eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der LSE 1998, S. 20). Damit trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten "reduziert" ist, keine repetitive Beschäftigungen ausführen darf, bei welchen sie Gewichte über 5 kg heben muss, und auch bezüglich der Gestaltung ihres täglichen Arbeitspensums (kein 60 %-Pensum in drei Tagen) eingeschränkt ist.
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bb) Zur Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielten könnte (Valideneinkommen), hat das kantonale Gericht auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 19. Februar 1999 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin auf Grund des während der Zeit vom Mai 1996 bis und mit März 1997 monatlich durchschnittlich erzielten Einkommens sowie des jeweiligen Stundenlohnes während ca. 200 Stunden pro Monat gearbeitet hat. Bei einem ab 1. Dezember 1997 ausbezahlten Stundenlohn von Fr. 14.20 ergibt dies für das Jahr 1998 ein Monatsgehalt von Fr. 2'840.- bzw. - unter Berücksichtigung einer Gratifikation von Fr. 400.- sowie der bis 1999 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Frauen 1998 = 2142 Punkte, 1999 = 2156 Punkte; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B 10.3) - einen jährlichen Verdienst von Fr. 34'705.-.
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Hiegegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, es sei für den Fall, dass bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf einen das Valideneinkommen übersteigenden Tabellenwert abgestellt werde, bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht vom zuletzt tatsächlich erzielten, sondern von demjenigen - höheren - Gehalt auszugehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität bestenfalls hätte erreichen können. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat, weshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, welchen die versicherten Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205). Massgeblich ist, was die versicherte Person im Gesundheitsfall, aber bei sonst gleicher Situation, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erzielen vermöchte, und nicht, was sie im günstigsten Fall verdienen könnte (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a mit Hinweisen, bestätigt u.a. im Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01). Der Beschwerdeführerin wurde durch ihre vormalige Arbeitgeberin indes aus invaliditätsfremden Gründen ein Gehalt ausbezahlt, welches auch unter denbranchenüblichen Ansätzen liegendes - für die Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen - tabellarischen Ansätzen liegt.
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Indem vom statistischen Lohn ein - angesichts der konkret vorliegenden einkommensrelevanten Merkmalen sehr grosszügig bemessener - leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen wurde, ist desem Umstand ausreichend Rechnung getragen RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b). Es ist demzufolge von einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 19'838.- auszugehen.
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cc) Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 34'705.-) und Invalideneinkommen (Fr. 19'838.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 44 %. Selbst wenn im Übrigen von einem um 10 % erhöhten Valideneinkommen auszugehen wäre (Fr. 38'175. 50), ergäbe sich eine Erwerbsunfähigkeit von unter 50 %. Da die verbesserte Erwerbsfähigkeit ab dem 28. Juli 1999 nachgewiesen ist (Erw. 2b hievor), kann die anspruchsbeeinflussende Änderung vorliegend indes erst nach Ablauf von drei Monaten per 1. November 1999 berücksichtigt werden (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 und 2 IVV). Der Beschwerdeführerin steht ab diesem Zeitpunkt somit eine Viertelsrente oder - im von der Verwaltung noch abzuklärenden Härtefall (Art. 28 Abs. 1bis IVG und Art. 28bis IVV) - eine halbe Invalidenrente zu.
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3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der bei diesem Prozessausgang teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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wird Dispositiv Ziff. 1 des Entscheides des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. April 2001
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mit der Feststellung abgeändert, dass die Beschwerdeführerin
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für die Monate August bis und mit Oktober
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1999 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab
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1. November 1999 auf eine Viertelsrente bzw. bei
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Bejahung des Härtefalles, zu dessen Prüfung die Sache
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an die IV-Stelle Zug zurückzuweisen ist, auf eine
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halbe Rente hat. Soweit weitergehend wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Zug hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem
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Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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