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Informationen zum Dokument  BGer U 346/2001  Materielle Begründung
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BGer U 346/2001 vom 28.05.2002
 
[AZA 7]
 
U 346/01 Ge
 
I. Kammer
 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler
 
Urteil vom 28. Mai 2002
 
in Sachen
 
S.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne
 
A.- S.________ ist Inhaber der Einzelfirma S.________ Unternehmer, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Zweck der 1959 im Handelsregister eingetragenen Firma ist u.a. das Führen einer Tankstelle, einer mechanischen Werkstatt, einer Sägerei sowie eines Baugeschäftes, ferner die Ausführung von Bedachungen und Transporten sowie der Handel mit Brennstoffen, Baumaterialien und Kies. Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2000 bestätigte die SUVA die am 17. August 1999 verfügte Neueinreihung des Betriebes ab 1. Januar 2000 in die Stufe 14 der Klasse 41A des Prämientarifs. Damit verbunden war eine Erhöhung des Netto-Prämiensatzes für die Berufsunfallversicherung von 4,72 % auf 5,64 %.
 
B.- Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 6. September 2001 ab, soweit sie darauf eintrat.
 
C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien die Prämieneinstufung wieder auf den Stand von 1998 zu reduzieren und die Taggeldleistungen an den früheren Arbeitnehmer M.________ aus der Berechnung zu streichen.
 
Während die SUVA die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten ist, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitgegenstand bildet die Einreihung des Betriebes des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2000 in die Stufe 14 der Klasse 41A des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung.
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 und 5 UVG, Art. 113 Abs. 1 UVV sowie Art. 62 Abs. 1 UVG) und deren Konkretisierung durch die SUVA einlässlich dargelegt, des- gleichen Umfang und Inhalt der gerichtlichen Überprüfung im Bestreitungsfalle. In diesem Zusammenhang hält die Rekurskommission richtig fest, dass den UVG-Versicherern beim Erlass von Tarifen ein weiter Ermessensspielraum zusteht, in welchen das Gericht nur mit Zurückhaltung eingreift (RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 Erw. 1c; vgl. auch BGE 112 V 288 oben). Darauf wird verwiesen.
 
3.- Die Einreihung in die Klasse 41A des Prämientarifs ist nicht bestritten. Ebenfalls ausser Frage steht die Prämienberechnung aufgrund des auf den 1. Januar 1995 eingeführten Bonus-Malus-Systems (Risikoerfahrungstarifierung), dessen Gesetzmässigkeit das Eidgenössische Versicherungsgericht im Übrigen im nicht veröffentlichten Urteil A. vom 24. August 1998 (U 94/98) - sowie im Urteil X. vom 15. Oktober 2001 (U 184/01) implizit - bejaht hat.
 
Im Weitern ist von den Berechnungsfaktoren einzig der Taggeldrisikosatz streitig. Die übrigen Faktoren, u.a. (Versicherungs-)Fallhäufigkeit und Gesamtkostenrisikosatz in der massgebenden Beobachtungsperiode 1997/98, werden ebenso wie die Berechnung als solche nicht beanstandet.
 
4.- a) Gegen den Einbezug des Taggeldrisikos an sich in die Prämienbemessung wird vorgebracht, die hohen Leistungen an Taggelder wirkten sich auf die Prämieneinstufung negativ aus. Damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun, inwiefern die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bei der Prämienberechnung auf der Grundlage des Bonus-Malus-Systems den Tarifierungsgrundsätzen widerspricht. In diesem Zusammenhang führt die Rekurskommission im Übrigen richtig aus, dass eine Tarifposition nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden darf, sondern im Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist (vgl. BGE 112 V 288 Erw. 3 in fine).
 
b) In masslicher Hinsicht wird vorgebracht, die 1998 an resp. für den ehemaligen Arbeitnehmer M.________ ausgerichteten Taggelder seien für den hohen Taggeldrisikosatz (161 %) verantwortlich. Dieser habe im Mai 1998 einen Unfall erlitten und dabei den kleinen Finger der linken Hand verloren. Trotz mehrmaligem Versuch, M.________ in den Arbeitsprozess einzugliedern, habe er die Wiederaufnahme der Arbeit verweigert. Schliesslich sei ihm am 20. Januar 1999 gekündigt worden. Tatsache sei, dass M.________ hätte arbeiten müssen und können, wie auch im Bericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 19. November 1998 festgehalten werde. Die Taggeldleistungen an M.________ seien daher, sinngemäss da zu Unrecht ausgerichtet, aus der Berechnung des Taggeldrisikosatzes zu streichen.
 
Gemäss Berechnungsunterlagen wurden 1998 insgesamt Fr. 20'904.- an Taggeldern an resp. für M.________ ausgerichtet. Dies entspricht mehr als 60 % der insgesamt in der Beobachtungsperiode 1997/98 an Betriebsangehörige bezahlten Taggeldleistungen von Fr. 34'103.- und wirkt sich dementsprechend (erhöhend) auf den Taggeldrisikosatz aus. Diese Kennzahl gibt das prozentuale Verhältnis zwischen Taggeld- und Lohnsumme insgesamt im Vergleich Betrieb/Branche wieder (hier: 161 % = [1,76 %/1,09 %] x 100 %; vgl. Ziff. 2.2 des Grundlagenblattes für die Einreihung 2000). Die Taggelder finden sodann zusammen mit weiteren Versicherungsleistungen (u.a. Heilkosten, Renten und Kapitalabfindungen) auch Eingang in die Berechnung des Gesamtkostenrisikosatzes.
 
aa) Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass bei der Ermittlung des Taggeld- und des Gesamtkosten-Risikosatzes grundsätzlich nur Versicherungsleistungen berücksichtigt werden dürfen, auf die das Gesetz Anspruch gibt, die also zu Recht ausgerichtet worden sind. Mit deren förmlichen oder auch formlosen Zusprechung durch den Unfallversicherer oder im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht (Art. 106 UVG) oder das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 110 UVG) ist diese Frage indessen rechtskräftig entschieden. Daran ist das Gericht im Streit betreffend die Einreihung in den Prämientarif gebunden. Der allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsatz, wonach der Entscheid der zuständigen Behörde über Vorfragen aus einem anderen Rechtsgebiet für das mit einer Streitsache befasste Gericht verbindlich ist (vgl. BGE 115 V 7 oben sowie RKUV 1991 Nr. U 119 S. 48 Erw. 7b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 97 oben), gilt auch hier. Dabei sind Ausnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit, insbesondere Vermeidung widersprüchlicher Erkenntnisse, lediglich im Falle der Nichtigkeit des fraglichen Entscheides, welche jederzeit festgestellt werden kann und muss (BGE 121 III 144 Erw. 2, 115 Ia 4 Erw. 3 mit Hinweisen), zugelassen (Moor, Droit administratif I, 2. Aufl., S. 279 sowie Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 177 Rz 919 f. mit Hinweisen). Dass dem Arbeitgeber in Leistungsstreitigkeiten im Rahmen seiner Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324b OR ein Beschwerderecht zusteht, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht verneint (vgl. RKUV 1989 Nr. U 73 S. 239 mit Hinweis), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
 
bb) Dieser Rechtsauffassung ist auch die Vorinstanz, welche die Einwendungen gegen die Berücksichtigung der 1998 an resp. für M.________ ausgerichteten Taggelder bei Berechnung der betrieblichen Risikoprämien gemäss Bonus-Malus-System verworfen hat, dies u.a. mit der Begründung, die Frage der Rechtmässigkeit dieser Leistungen im Rahmen der Einreihung des Betriebes in den Prämientarif aufwerfen zu können, bedeute, den Inhalt einer bereits ergangenen Verfügung erneut zum Verfahrensgegenstand zu machen. Zudem hätte, so die Rekurskommission weiter, im Bestreitungsfalle die Überprüfung durch eine Instanz zu erfolgen, der im Leistungsbereich keine Rechtsprechungsbefugnis zukomme (vgl. Art. 109 UVG). Mit der Vorinstanz ist zwar nicht zu verkennen, dass einzelne Unfälle von Betriebsangehörigen direkt die Prämie beeinflussen können und daher der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, sich zu den dadurch ausgelösten Leistungen zu äussern. Über die rechtliche Ausgewiesenheit wird indessen mit deren Zusprechung durch den Unfallversicherer (oder im Beschwerdefall das Gericht) entschieden. Es kommt dazu, wie die Rekurskommission richtig erkannt hat, dass Unfallversicherer und Arbeitgeber sowohl in Bezug auf die medizinisch korrekte Beurteilung und die zügige Führung und Erledigung eines Falles, als auch und insbesondere, was die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit betrifft, die gleichen Interessen haben.
 
cc) Gegen die Überprüfung der materiellen Richtigkeit der für die Prämienbemessung bedeutsamen Versicherungsleistungen im Rahmen eines Streites betreffend die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif spricht schliesslich, dass eine solche in der Regel den Beizug des medizinischen Dossiers des Arbeitnehmers erforderte, in welches auch der Arbeitgeber Einsicht nehmen könnte. Angesprochen ist das in Art. 98 UVG geordnete verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht (unveröffentlichtes Urteil M. vom 16. September 1999 [C 418/98] mit Hinweis auf BGE 123 II 534; vgl. auch BBl 2000 264). Das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers ist nun aber höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Leistungszusprechung und -ausrichtung im Verfahren der Einreihung in den Prämientarif, zumal der Unfallversicherer, wie in Erw. 4b/bb dargelegt, nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften leisten darf und mit grundsätzlich demselben Interesse die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen hat.
 
dd) Soweit im Entscheid über die Versicherungsleistungen nicht dispositivmässig Feststellungen getroffen werden, dürfte eine Bindungswirkung entfallen. Ob die Rekurskommission etwa die Qualifikation als Berufsunfall oder die Zuordnung der Kosten zu einem bestimmten Arbeitgeber überprüfen könnte, wie sie dafür hält, kann vorliegend aber offen gelassen werden.
 
c) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid rechtens, insbesondere auch soweit er feststellt, dass in Streitigkeiten betreffend die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung die Rechtmässigkeit von für die Prämienbemessung bedeutsamen Versicherungsleistungen einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist.
 
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
 
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
 
verrechnet.
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
 
Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem
 
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Mai 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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