BGer 4P.102/2001 | |||
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BGer 4P.102/2001 vom 31.05.2002 | |
{T 0/2}
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4P.102/2001
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4P.104/2001/rnd
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I. Z I V I L A B T E I L U N G
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31. Mai 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
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und Gerichtsschreiber Huguenin.
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In Sachen
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A.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29,
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Postfach 5460, 3001 Bern,
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gegen
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B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse
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23, 8002 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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betreffend
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Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Vollstreckung eines ausländischen
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Schiedsspruchs)
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hat sich ergeben:
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A.-Am 4. August 2000 stellte die A.________ Ltd. dem
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Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich
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die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter
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Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem
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die B.________ AG zur Zahlung von US $ 95'062.50 plus
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£ 1'150.-- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und
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ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5
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(Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst
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Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu ertei-
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len. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Einga-
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be gleichen Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni
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2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in
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der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend
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£ 3'404.02 plus £ 275.--). Der Einzelrichter wies die
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Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das
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Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A.________
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Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte.
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B.- Die A.________ Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit
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staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
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die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom
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23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von
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C.________ vor Bundesgericht.
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Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der
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Beschwerden.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehm-
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lassung verzichtet.
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C.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des Ober-
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gerichts auch mit kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden ange-
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fochten. Bis zu dessen Entscheid wurden die bundesgerichtli-
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chen Verfahren ausgesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons
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Zürich hat die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden am 27. Ok-
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tober 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die beiden von der Beschwerdeführerin erhobenen
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staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen die gleiche
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Beschwerdegegnerin, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zu-
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grunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Es recht-
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fertigt sich daher, sie in einem einzigen Verfahren zu behan-
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deln (BGE 113 Ia 161 E. 1).
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2.- Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren
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zur Begründung ihrer Begehren ausgeführt, sie habe am 16. De-
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zember 1999 mit der Beschwerdegegnerin eine "charterparty"
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(Chartervertrag, "cp") abgeschlossen. Danach sollte das der
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Beschwerdeführerin gehörende Schiff "D.________" in einer
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ersten Fahrt in Antwerpen, in einer zweiten Fahrt in Savona
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oder Vado Ligure auslaufen und für die Beschwerdegegnerin Ge-
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brauchtwagen nach Libyen transportieren. Weil die zweite
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Fahrt nicht ausgeführt worden sei, sei es zu Differenzen ge-
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kommen. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin ge-
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stützt auf Ziff. 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf
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die der Chartervertrag hinweist, vor einem Schiedsgericht in
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London auszutragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der
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Folge einen Schiedsrichter in London ernannte, der in der Sa-
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che entschied, nachdem es die Beschwerdegegnerin, obwohl dazu
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aufgefordert, unterlassen hatte, ihrerseits einen Schieds-
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richter zu nominieren.
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3.- Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass
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die Vollstreckbarkeit des in London ergangenen Entscheids
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nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und
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Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
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(SR 0.277.12; NYÜ) zu beurteilen ist (Art. 194 IPRG; Dutoit,
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Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufla-
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ge, N. 1 und 2 zu Art. 194 IPRG, mit Hinweisen). Streitig
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ist, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, in der sich
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die Parteien verpflichtet haben, die aus dem Chartervertrag
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entstandene Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Verfahren
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zu unterwerfen, wie sie Art. II Ziff. 1 NYÜ für die Anerken-
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nung voraussetzt. Einschlägig ist dabei Art. II Ziff. 2 NYÜ,
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der wie folgt lautet:
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"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine
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Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schieds-
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abrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die
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Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder
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in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie
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gewechselt habe."
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Der dem Streit zugrunde liegende Chartervertrag vom
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16. Dezember 1999 wurde durch eine Schiffsbrokerin, die
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E.________ Ltd., vermittelt. Wie das Obergericht - insoweit
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unangefochten - festhält, hat ihn keine der Parteien unter-
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zeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Be-
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schwerdegegnerin habe durch verschiedene schriftliche Bestä-
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tigungen, die sie einzeln bezeichnet und vorlegt, implizit
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auch jene Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
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Beschwerdeführerin akzeptiert, welche eine Schiedsabrede ent-
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hält, so dass diese in Textform vorliege. Sie behauptete, der
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Beschwerdegegnerin seien im Rahmen eines früheren, von der-
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selben Brokerin zwischen der Beschwerdegegnerin und einem an-
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deren Schiffseigner vermittelten Chartervertrages vom 11. Ok-
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tober 1999 über das Schiff "Vera Khoruzhaya" die allgemeinen
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Geschäftsbedingungen zugegangen. Zum Beweis für diese Behaup-
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tung legte sie ein schriftliches "Statement" des Geschäfts-
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führers der E.________ Ltd., C.________, vor, der die CPs
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ausgehandelt hatte. Die kantonalen Instanzen gelangten
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übereinstimmend zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass
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die Beschwerdegegnerin das Dokument, das die Schiedsklausel
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umfasst, erhalten hat. Nach dem angefochtenen Urteil ist die
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Schiedsklausel auch in keinem anderen von der Beschwerdegeg-
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nerin ausgehenden Erklärungstext, den die Beschwerdeführerin
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dem Gericht vorlegte, erwähnt, und es ist nicht erstellt,
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dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlus-
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ses über den zweiten und dritten Transportauftrag für die
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"D.________" die Schiedsklausel gekannt hat. Die Beschwerde-
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führerin habe auch sonst keine Umstände nachgewiesen, auf-
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grund derer die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel
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hätte Kenntnis haben müssen. Demnach sei auch nicht anzuneh-
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men, sie habe durch globale Verweisung auf ein anderes Doku-
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ment die Schiedsklausel implizit akzeptiert.
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4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass
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das Obergericht die als schriftliches "Statement" eingereich-
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te Erklärung des Geschäftsführers der Schiffsbrokerin
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E.________ Ltd., C.________, mangels formellen Zeugnisses nur
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mit Zurückhaltung gewürdigt habe. Soweit sie in diesem Zusam-
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menhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht und
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behauptet, im summarischen Verfahren gemäss Zürcherischer Zi-
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vilprozessordnung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen zu
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sein, ist auf ihre Vorbringen mangels Erschöpfung des kanto-
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nalen Instanzenzuges nicht einzutreten (Art. 86 OG).
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5.- Die Beschwerdeführerin übt sodann verschiedentlich
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Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, welche sie
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teils als willkürlich, teils schlicht als falsch ausgibt.
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Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Rügen
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auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erho-
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ben. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten, weil
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es annahm, auch nach der Revision von 1991, mit welcher Art.
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86 OG insoweit eine Änderung erfuhr, als die Eintretensvor-
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aussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch
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für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art.
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84 Abs. 1 lit. c OG eingeführt worden ist, prüfe das Bundes-
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gericht sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei. Ob dies zu-
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trifft, ist vorab abzuklären. Sollte sich ergeben, dass die
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in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Tatsachenfest-
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stellungen des Obergerichts erhobenen Rügen entgegen der Auf-
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fassung des Kassationsgerichts lediglich unter dem Gesichts-
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winkel der Willkür zu prüfen sind, würde sich die Kognition
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des Bundesgerichts mit jener des Kassationsgerichts decken,
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weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre
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(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil-
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prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ZPO,
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e contrario). Das hätte zur Folge, dass auf sämtliche Rügen
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unrichtiger Tatsachenermittlung nicht einzutreten wäre; mit
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Bezug auf Willkürrügen mangels Erschöpfung des kantonalen
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Instanzenzuges, mit Bezug auf Sachverhaltsrügen allgemeiner
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Art wegen der Beschränkung der Prüfung der Sachverhaltser-
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mittlung auf Verfassungsverletzungen.
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6.- a) Dem Grundsatz nach ist die staatsrechtliche Be-
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schwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
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zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Davon waren staatsrechtliche
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Beschwerden gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Ent-
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scheide) wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland
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gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG, mit der auch Verletzungen
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der NYÜ geltend gemacht werden können, in der bis zum
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14. Februar 1992 geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 3 OG (e
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contrario) ausgenommen. Da der kantonale Instanzenzug nicht
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erschöpft werden musste, hat das Bundesgericht im Beschwer-
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deverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG Noven zugelassen
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(BGE 98 Ia 226 E. 2a, 549 E. 1c; 81 I 139 E. 1, je mit Hin-
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weisen; Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit,
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S. 217, Ziff. 394; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes
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über die Organisation der Bundesrechtspflege, N. 4 lit. f zu
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Art. 86 mit Hinweisen; Marti, Die staatsrechtliche Beschwer-
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de, 4. Auflage, S. 114, Rz. 200). Ebenso überprüfte das Bun-
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desgericht die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsnor-
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men sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
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mit freier Kognition (BGE 101 Ia 521 E. 1b; 93 I 164 E. 2 mit
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Hinweisen), jedoch lediglich im Rahmen der vor Bundesgericht
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gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erhobenen Rügen (BGE 98 Ia
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537 E. 2 und 549 E. 1c). Mit der Begründung, die Erschöpfung
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des kantonalen Instanzenzuges sei in dieser Materie nicht er-
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forderlich (Art. 86 Abs. 3 OG), liess das Bundesgericht neue
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Argumente und neue Beweise zu (BGE 99 Ia 78 E. I/3b), und
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zwar auch in Fällen, in denen die Parteien den kantonalen In-
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stanzenzug ausgeschöpft hatten (BGE 98 Ia 549 E. 1c). Diese
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Grundsätze wurden in der Folge in unterschiedlichen Formulie-
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rungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets wie-
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derholt (vgl. BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 109 Ia 335 E. I/5
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b) Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom
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4. Oktober 1991 (am 15. Februar 1992; Verordnung des Bundes-
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rates vom 15. Januar 1992, SR 173.110.0) gilt die Ausnahme
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von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur noch
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für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbe-
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steuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten
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(Art. 86 Abs. 2 OG). Staatsvertragsbeschwerden nach Art. 84
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Abs. 1 lit. c OG können daher nicht mehr direkt beim Bundes-
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gericht erhoben werden (Patocchi/Jermini, Basler Kommentar
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zum IPRG, N. 141 zu Art. 194 IPRG).
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Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen In-
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stanzenzuges wurde als Entlastungsmassnahme für das Bundesge-
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richt eingeführt in der Meinung, von Vorinstanzen gehe gene-
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rell eine gewisse Filterwirkung aus (Botschaft des Bundesra-
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tes betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisa-
| |
tion der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbe-
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schlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Er-
| |
satzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom
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18. März 1991, BBl 1991 II S. 466, 478, 498 und 506; Moor,
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Juridiction de droit public, in: CEDIDAC 1992 S. 70 f.). Diese
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Gesetzesänderung hat sich in der Rechtsprechung des Bundesge-
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richts bisher nicht niedergeschlagen. In BGE 119 II 380 E. 3b
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fasste das Bundesgericht seine Praxis zur Kognition von
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Rechts- und Tatsachenprüfung im Rahmen der Berufung, der
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staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung,
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eines Konkordats oder eines Staatsvertrags zusammen und führ-
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te unter Hinweis auf BGE 108 Ib 85 E. 2a und 115 Ib 197 E. 4a
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aus, das Bundesgericht prüfe den angefochtenen Entscheid
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frei, aber im Rahmen der erhobenen Rügen. Sodann bemerkte es
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unter Hinweis auf BGE 115 Ib 197 E. 4a und die dort zitierten
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Entscheide, neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig.
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In der nicht veröffentlichten E. 1d von BGE 120 Ib 299 wurden
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unter Hinweis auf BGE 93 I 278 E. 3 die freie Tatsachen- und
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Rechtsprüfung wie auch das Novenrecht im Rahmen von Beschwer-
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den nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG hervorgehoben, während sich
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in BGE 126 III 438 E. 3 lediglich ein Hinweis auf die freie
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Rechtsprüfung der Anwendung von Staatsverträgen findet. Dabei
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wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort ange-
| |
führte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen.
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c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundes-
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gericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehö-
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rig beanstandet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), frei prüft,
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bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rüge-
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grund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG. Anders verhält es sich
| |
mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde
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neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehaup-
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tungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Recht-
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sprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts un-
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ter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hie-
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vor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grund-
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satz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das
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Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur
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Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des No-
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venverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prü-
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fungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen,
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Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts an-
| |
ders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86
| |
Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Be-
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schwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten
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Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht fest-
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zuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilun-
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gen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zuge-
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stimmt.
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Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen
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Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Aus-
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land das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen
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sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisan-
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träge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der
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Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen
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Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und
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tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die
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Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Eben-
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falls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten,
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die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen In-
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stanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen
| |
(BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme
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gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sach-
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verhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen
| |
(BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vor-
| |
bringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte
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kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das
| |
Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 119 Ia 88 E. 1a;
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107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der
| |
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.).
| |
d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch
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nicht zwingend Konsequenzen auf die Kognition des Bundesge-
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richts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine
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Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Noven-
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recht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug
| |
auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1; 84 I 30
| |
BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine
| |
selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es
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die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zu-
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lässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich
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auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen
| |
(BGE 85 I 39 E. 1; 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform er-
| |
achtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staats-
| |
vertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge,
| |
welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische
| |
Recht stützt (BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachver-
| |
haltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sin-
| |
ne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten.
| |
7.- Aus den dargelegten Gründen ist auf das erstmals ge-
| |
stellte Begehren der Beschwerdeführerin um Einvernahme von
| |
C.________ als Zeuge nicht einzutreten. Hingegen ist die
| |
Kritik der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung des
| |
Obergerichts grundsätzlich zulässig, soweit dabei die Anfor-
| |
derungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gewahrt sind.
| |
a) Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszu-
| |
gehen, die Beschwerdegegnerin habe das die Schiedsklausel
| |
tragende Dokument, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nie
| |
erhalten. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das
| |
Obergericht hätte auf das "Statement" von C.________ abstel-
| |
len müssen. Aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussa-
| |
ge: "Thereafter, as a formality, I drew up a charterparty
| |
form dated 11.10.99 and sent it Charterers and owners for
| |
signature. Neither party commented on the charter, and to my
| |
knowledge it was never signed. However, the fixture was per-
| |
formed by Cisco" lässt sich indessen allenfalls ableiten,
| |
C.________ habe der Beschwerdegegnerin die Charterparty vom
| |
11. Oktober 1999 zur Unterschrift zugesandt. Dass er der be-
| |
treffenden Sendung die für das Zustandekommen einer Schieds-
| |
abrede allein massgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen
| |
beigelegt hätte, geht daraus nicht hervor, und die Beschwer-
| |
deführerin legt nicht dar, dass die Schiedsklausel in der
| |
Charterparty selbst aufgeführt gewesen wäre. Somit ist davon
| |
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schiedsklausel
| |
nie zu Gesicht bekommen hat. Damit sind sämtliche Versuche
| |
der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt, durch Ein-
| |
reichung einer Reihe von Faxbestätigungen der Beschwerdegeg-
| |
nerin, in denen die Schiedsklausel keine Erwähnung findet,
| |
das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung durch Brief-
| |
wechsel im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beweisen. Wenn es
| |
das Obergericht deshalb abgelehnt hat, auf das formgültige
| |
Zustandekommen einer Schiedsabrede zu schliessen, kann auch
| |
bei teilweiser Erfüllung der Charterparty vom 16. Dezember
| |
1999 durch die Beschwerdegegnerin von einer Verletzung von
| |
Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht die Rede sein.
| |
b) Aufgrund welcher weiterer Umstände die Beschwer-
| |
degegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müs-
| |
sen, legt die Beschwerdeführerin nicht auf eine den Anforde-
| |
rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde
| |
genügende Weise dar (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG; vgl. dazu BGE
| |
127 III 279 E. 1c). Der blosse Umstand, dass die E.________
| |
Ltd. zuvor acht Charterparties für die Beschwerdegegnerin
| |
abgeschlossen hatte, reicht jedenfalls nicht aus, solange die
| |
Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Beschwerdegegne-
| |
rin im Rahmen eines dieser Verträge ein Schriftstück zugegan-
| |
gen ist, das die Schiedsklausel enthält.
| |
c) Das Obergericht hat die Erwägung des Einzelrich-
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ters übernommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargetan
| |
hatte, dass die E.________ Ltd. als direkte Stellvertreterin
| |
der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei. Nach Auffassung des
| |
Obergerichts geht aus den von C.________ in seinem "State-
| |
ment" geschilderten Abläufen - er habe jeweils Rücksprache
| |
mit der Beschwerdegegnerin genommen und den ausgehandelten
| |
Vertrag von der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigen lassen
| |
- ferner hervor, dass die E.________ Ltd. als Schiffsbrokerin
| |
für die Beschwerdegegnerin wie eine Vermittlungsmaklerin oder
| |
-agentin aufgetreten ist. Daraus hat das Obergericht in tat-
| |
sächlicher Hinsicht gefolgert, C.________ habe die ausgehan-
| |
delten Verträge nicht im Namen und auf Rechnung der Beschwer-
| |
degegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe sich
| |
daher die Äusserungen der E.________ Ltd. nicht als eigene
| |
anrechnen zu lassen.
| |
Was die Beschwerdeführerin hiegegen anführt, ist
| |
nicht geeignet, einen Verstoss gegen den Staatsvertrag aufzu-
| |
zeigen.
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aa) Sie macht zum einen unter Hinweis auf ein dem
| |
Einzelrichter eingereichtes Statement einer englischen Anwäl-
| |
tin geltend, ein englisches Gericht würde nicht zögern, "die
| |
von den Brokern geführten Verhandlungen als verbindliche und
| |
durchsetzbare Verträge zu betrachten". Die Rüge scheitert am
| |
Novenverbot, da das Obergericht dieses Statement nicht er-
| |
wähnt hat und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe
| |
sich im Rekursverfahren darauf berufen. Im Übrigen ist nicht
| |
ersichtlich, inwiefern daraus auf eine Verletzung des NYÜ ge-
| |
schlossen werden könnte.
| |
bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch
| |
ein Vermittlungsagent könne befugt sein, die mündlichen Äus-
| |
serungen seiner Auftraggeberin in Schriftform zu giessen und
| |
der Kontrahentin zu übermitteln. Die E.________ Ltd. habe die
| |
Vereinbarung vom 16. Dezember 1999 in vollem Wortlaut ein-
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schliesslich der Schiedsklausel der Beschwerdeführerin zuge-
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stellt. Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und des be-
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reits am 29. November 1999 abgeschlossenen Chartervertrages
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habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, die Beschwerde-
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gegnerin habe Abfassung und Übermittlung der schriftlichen
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Äusserungen der E.________ Ltd. anvertraut, da die Beschwer-
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degegnerin die E.________ Ltd. gewähren liess und die Char-
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terparties ausgeführt hatte. Sie habe sich daher die schrift-
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lichen Äusserungen der E.________ Ltd. anrechnen zu lassen.
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Der Einwand ist unbegründet. Wie dem von der Be-
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schwerdeführerin eingereichten "Statement" zu entnehmen ist,
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kam der Schriftform der Charterparties geringe, jedenfalls
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keine konstitutive Bedeutung zu. Welche besonderen Gründe die
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Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben berechtigt hätten,
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aus der Ermächtigung zur Abfassung von Urkunden, die keine
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Verpflichtung begründen, darauf zu schliessen, die Vertre-
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tungsbefugnis umfasse auch formbedürftige Geschäfte, legt die
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Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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d) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin
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die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe
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sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen.
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aa) Rügelose schriftliche Einlassung kann die
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Schriftform ersetzen, soweit aus dem Parteiverhalten vor
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Schiedsgericht der Wille zur Anerkennung der Zuständigkeit
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des Schiedsgerichts ersichtlich ist (Schlosser, Das Recht der
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internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage,
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Rz. 806).
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bb) Die Beschwerdeführerin leitet die vorbehaltlose
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Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das Verfahren vor dem
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Schiedsrichter aus deren Fax vom 9. März 2000 ab. Wie aus dem
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angefochtenen Entscheid hervorgeht, erklärt die Beschwerde-
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gegnerin darin, sie habe die Charterparty vom 16. Dezember
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1999 weder gesehen noch unterzeichnet, und sie bestreitet die
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Höhe der Forderung. Das Obergericht schliesst aus dem Um-
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stand, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. an
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deren Vertreterin, die G.________ & Co., gerichtet gewesen
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sei, es liege darin keine unzweideutige Kundgabe ihres Wil-
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lens, vor dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schieds-
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gericht in der Hauptsache zu verhandeln.
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cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fax
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trage den Vermerk "to whom it concerns". Es treffe daher
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nicht zu, dass er nicht an das Schiedsgericht adressiert ge-
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wesen sei. Er sei auch beim Schiedsgericht eingetroffen. Die
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Beschwerdegegnerin äussere sich darin materiell zur Sache,
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weshalb das Schreiben als Einlassung zu werten sei.
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dd) Der Telefax vom 9. März 2000 lautet im Ingress
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wie folgt:
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"To: G.________ & Co.
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Attention: to whom ist concern (sic!)
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Fax: ...
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..."
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Die Absenderin hat also den Fax nicht an den
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Schiedsrichter adressiert, und sie spricht diesen nicht an.
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Ob und auf welche Weise der Schiedsrichter Einsicht in diesen
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Telefax erlangt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn die
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Beschwerdegegnerin diesen auch dem Schiedsrichter zugestellt
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hätte, liesse sich daraus allenfalls ableiten, sie habe auch
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diesem gegenüber ihre Meinung äussern wollen, dass sie mit
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der Sache nichts zu tun habe, keinesfalls aber, dass sie be-
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reit sei, sich seiner Entscheidzuständigkeit zu unterziehen.
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Der Beschwerdegegnerin kann daher kein begründetes Vertrauen
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enttäuschendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich
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auf das Fehlen einer Schiedsabrede beruft. Die Auffassung des
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Obergerichts hält daher einer Überprüfung stand.
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8.- Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung,
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das Vorhandensein einer Schiedsabrede sei zu vermuten, gel-
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tend machen wollen, das Obergericht habe eine Beweislastregel
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des NYÜ missachtet, weil es nicht von der Vermutung des Vor-
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liegens einer gültigen Schiedsabrede ausging, wäre ihre erst-
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mals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zwar nicht von vorn-
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herein unzulässig, da das Obergericht im Rekursverfahren den
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erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der Anträge unter allen
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Aspekten frei prüft und das Recht von Amtes wegen anzuwenden
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hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 279 ZPO; N. 17
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zu § 57 ZPO; E. 6c hievor). Die Rüge wäre jedoch offensicht-
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lich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine
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Umkehr der Beweislast erst im Rahmen von Art. V NYÜ zum Zuge
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kommt, welcher die Gründe umschreibt, aus denen die Anerken-
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nung und Vollstreckung ausnahmsweise zu versagen ist. Nach
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Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ ist es indessen Sache des Anerken-
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nungsklägers, nebst dem Schiedsspruch eine den formalen An-
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forderungen von Art. II Ziff. 2 NYÜ entsprechende Schiedsver-
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einbarung beizubringen (Andreas Bucher, Die neue internatio-
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nale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Basel 1989, Rz. 438;
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van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958,
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Deventer 1981, S. 181 f.). Das Obergericht hat daher mangels
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formgültiger Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu Recht
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verweigert.
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9.- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staats-
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rechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzu-
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treten ist.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichts-
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gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
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OG), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgericht-
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liche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.-Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen,
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soweit auf sie einzutreten ist.
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2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Be-
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schwerdeführerin auferlegt.
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3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
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für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent-
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schädigen.
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4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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