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Informationen zum Dokument  BGer 4P.102/2001  Materielle Begründung
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BGer 4P.102/2001 vom 31.05.2002
 
{T 0/2}
 
4P.102/2001
 
4P.104/2001/rnd
 
I. Z I V I L A B T E I L U N G
 
*******************************
 
31. Mai 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
 
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler
 
und Gerichtsschreiber Huguenin.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________ Ltd., Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29,
 
Postfach 5460, 3001 Bern,
 
gegen
 
B.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, Gerechtigkeitsgasse
 
23, 8002 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
betreffend
 
Art. 84 Abs. 1 lit. c OG (Vollstreckung eines ausländischen
 
Schiedsspruchs)
 
hat sich ergeben:
 
A.-Am 4. August 2000 stellte die A.________ Ltd. dem
 
Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich
 
die Begehren, das am 17. April 2000 vom Einzelschiedsrichter
 
Michael Baker-Harber in London gefällte Urteil, mit welchem
 
die B.________ AG zur Zahlung von US $ 95'062.50 plus
 
£ 1'150.-- verpflichtet wurde, vollstreckbar zu erklären, und
 
ihr in der Betreibung Nr. 85779 des Betreibungsamtes Zürich 5
 
(Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2000) für Fr. 167'494.15 nebst
 
Zins und Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu ertei-
 
len. Dieselben Begehren stellte sie in einer separaten Einga-
 
be gleichen Datums mit Bezug auf die Kosten des am 5. Juni
 
2000 ergangenen schiedsrichterlichen Nebenfolgenentscheids in
 
der Betreibung Nr. 86557 über Fr. 9'087.15 (entsprechend
 
£ 3'404.02 plus £ 275.--). Der Einzelrichter wies die
 
Begehren mit Verfügungen vom 18. Oktober 2000 ab, welche das
 
Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurse der A.________
 
Ltd. in gesonderten Verfahren am 23. März 2001 bestätigte.
 
B.- Die A.________ Ltd. beantragt dem Bundesgericht mit
 
staatsrechtlichen Beschwerden nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
 
die Aufhebung der Beschlüsse des Obergerichts Zürich vom
 
23. März 2001. Ausserdem verlangt sie die Einvernahme von
 
C.________ vor Bundesgericht.
 
Die B.________ AG schliesst auf Abweisung der
 
Beschwerden.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehm-
 
lassung verzichtet.
 
C.- Die Beschwerdeführerin hat die Beschlüsse des Ober-
 
gerichts auch mit kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden ange-
 
fochten. Bis zu dessen Entscheid wurden die bundesgerichtli-
 
chen Verfahren ausgesetzt. Das Kassationsgericht des Kantons
 
Zürich hat die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden am 27. Ok-
 
tober 2001 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die beiden von der Beschwerdeführerin erhobenen
 
staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen die gleiche
 
Beschwerdegegnerin, es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zu-
 
grunde und es stellen sich identische Rechtsfragen. Es recht-
 
fertigt sich daher, sie in einem einzigen Verfahren zu behan-
 
deln (BGE 113 Ia 161 E. 1).
 
2.- Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren
 
zur Begründung ihrer Begehren ausgeführt, sie habe am 16. De-
 
zember 1999 mit der Beschwerdegegnerin eine "charterparty"
 
(Chartervertrag, "cp") abgeschlossen. Danach sollte das der
 
Beschwerdeführerin gehörende Schiff "D.________" in einer
 
ersten Fahrt in Antwerpen, in einer zweiten Fahrt in Savona
 
oder Vado Ligure auslaufen und für die Beschwerdegegnerin Ge-
 
brauchtwagen nach Libyen transportieren. Weil die zweite
 
Fahrt nicht ausgeführt worden sei, sei es zu Differenzen ge-
 
kommen. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin ge-
 
stützt auf Ziff. 19 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf
 
die der Chartervertrag hinweist, vor einem Schiedsgericht in
 
London auszutragen, weshalb die Beschwerdeführerin in der
 
Folge einen Schiedsrichter in London ernannte, der in der Sa-
 
che entschied, nachdem es die Beschwerdegegnerin, obwohl dazu
 
aufgefordert, unterlassen hatte, ihrerseits einen Schieds-
 
richter zu nominieren.
 
3.- Unter den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass
 
die Vollstreckbarkeit des in London ergangenen Entscheids
 
nach dem New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und
 
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958
 
(SR 0.277.12; NYÜ) zu beurteilen ist (Art. 194 IPRG; Dutoit,
 
Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufla-
 
ge, N. 1 und 2 zu Art. 194 IPRG, mit Hinweisen). Streitig
 
ist, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, in der sich
 
die Parteien verpflichtet haben, die aus dem Chartervertrag
 
entstandene Streitigkeit einem schiedsrichterlichen Verfahren
 
zu unterwerfen, wie sie Art. II Ziff. 1 NYÜ für die Anerken-
 
nung voraussetzt. Einschlägig ist dabei Art. II Ziff. 2 NYÜ,
 
der wie folgt lautet:
 
"Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine
 
Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schieds-
 
abrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die
 
Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder
 
in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie
 
gewechselt habe."
 
Der dem Streit zugrunde liegende Chartervertrag vom
 
16. Dezember 1999 wurde durch eine Schiffsbrokerin, die
 
E.________ Ltd., vermittelt. Wie das Obergericht - insoweit
 
unangefochten - festhält, hat ihn keine der Parteien unter-
 
zeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Be-
 
schwerdegegnerin habe durch verschiedene schriftliche Bestä-
 
tigungen, die sie einzeln bezeichnet und vorlegt, implizit
 
auch jene Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
 
Beschwerdeführerin akzeptiert, welche eine Schiedsabrede ent-
 
hält, so dass diese in Textform vorliege. Sie behauptete, der
 
Beschwerdegegnerin seien im Rahmen eines früheren, von der-
 
selben Brokerin zwischen der Beschwerdegegnerin und einem an-
 
deren Schiffseigner vermittelten Chartervertrages vom 11. Ok-
 
tober 1999 über das Schiff "Vera Khoruzhaya" die allgemeinen
 
Geschäftsbedingungen zugegangen. Zum Beweis für diese Behaup-
 
tung legte sie ein schriftliches "Statement" des Geschäfts-
 
führers der E.________ Ltd., C.________, vor, der die CPs
 
ausgehandelt hatte. Die kantonalen Instanzen gelangten
 
übereinstimmend zum Schluss, es sei nicht nachgewiesen, dass
 
die Beschwerdegegnerin das Dokument, das die Schiedsklausel
 
umfasst, erhalten hat. Nach dem angefochtenen Urteil ist die
 
Schiedsklausel auch in keinem anderen von der Beschwerdegeg-
 
nerin ausgehenden Erklärungstext, den die Beschwerdeführerin
 
dem Gericht vorlegte, erwähnt, und es ist nicht erstellt,
 
dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlus-
 
ses über den zweiten und dritten Transportauftrag für die
 
"D.________" die Schiedsklausel gekannt hat. Die Beschwerde-
 
führerin habe auch sonst keine Umstände nachgewiesen, auf-
 
grund derer die Beschwerdegegnerin von der Schiedsklausel
 
hätte Kenntnis haben müssen. Demnach sei auch nicht anzuneh-
 
men, sie habe durch globale Verweisung auf ein anderes Doku-
 
ment die Schiedsklausel implizit akzeptiert.
 
4.- Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, dass
 
das Obergericht die als schriftliches "Statement" eingereich-
 
te Erklärung des Geschäftsführers der Schiffsbrokerin
 
E.________ Ltd., C.________, mangels formellen Zeugnisses nur
 
mit Zurückhaltung gewürdigt habe. Soweit sie in diesem Zusam-
 
menhang eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht und
 
behauptet, im summarischen Verfahren gemäss Zürcherischer Zi-
 
vilprozessordnung mit dem Zeugenbeweis ausgeschlossen zu
 
sein, ist auf ihre Vorbringen mangels Erschöpfung des kanto-
 
nalen Instanzenzuges nicht einzutreten (Art. 86 OG).
 
5.- Die Beschwerdeführerin übt sodann verschiedentlich
 
Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts, welche sie
 
teils als willkürlich, teils schlicht als falsch ausgibt.
 
Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Rügen
 
auch im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erho-
 
ben. Das Kassationsgericht ist darauf nicht eingetreten, weil
 
es annahm, auch nach der Revision von 1991, mit welcher Art.
 
86 OG insoweit eine Änderung erfuhr, als die Eintretensvor-
 
aussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auch
 
für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art.
 
84 Abs. 1 lit. c OG eingeführt worden ist, prüfe das Bundes-
 
gericht sowohl Tat- als auch Rechtsfragen frei. Ob dies zu-
 
trifft, ist vorab abzuklären. Sollte sich ergeben, dass die
 
in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Tatsachenfest-
 
stellungen des Obergerichts erhobenen Rügen entgegen der Auf-
 
fassung des Kassationsgerichts lediglich unter dem Gesichts-
 
winkel der Willkür zu prüfen sind, würde sich die Kognition
 
des Bundesgerichts mit jener des Kassationsgerichts decken,
 
weshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben wäre
 
(Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil-
 
prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 17b zu § 285 ZPO,
 
e contrario). Das hätte zur Folge, dass auf sämtliche Rügen
 
unrichtiger Tatsachenermittlung nicht einzutreten wäre; mit
 
Bezug auf Willkürrügen mangels Erschöpfung des kantonalen
 
Instanzenzuges, mit Bezug auf Sachverhaltsrügen allgemeiner
 
Art wegen der Beschränkung der Prüfung der Sachverhaltser-
 
mittlung auf Verfassungsverletzungen.
 
6.- a) Dem Grundsatz nach ist die staatsrechtliche Be-
 
schwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
 
zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Davon waren staatsrechtliche
 
Beschwerden gegen kantonale Erlasse und Verfügungen (Ent-
 
scheide) wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland
 
gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG, mit der auch Verletzungen
 
der NYÜ geltend gemacht werden können, in der bis zum
 
14. Februar 1992 geltenden Fassung von Art. 86 Abs. 3 OG (e
 
contrario) ausgenommen. Da der kantonale Instanzenzug nicht
 
erschöpft werden musste, hat das Bundesgericht im Beschwer-
 
deverfahren nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG Noven zugelassen
 
(BGE 98 Ia 226 E. 2a, 549 E. 1c; 81 I 139 E. 1, je mit Hin-
 
weisen; Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit,
 
S. 217, Ziff. 394; Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes
 
über die Organisation der Bundesrechtspflege, N. 4 lit. f zu
 
Art. 86 mit Hinweisen; Marti, Die staatsrechtliche Beschwer-
 
de, 4. Auflage, S. 114, Rz. 200). Ebenso überprüfte das Bun-
 
desgericht die Auslegung und Anwendung von Staatsvertragsnor-
 
men sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
 
mit freier Kognition (BGE 101 Ia 521 E. 1b; 93 I 164 E. 2 mit
 
Hinweisen), jedoch lediglich im Rahmen der vor Bundesgericht
 
gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erhobenen Rügen (BGE 98 Ia
 
537 E. 2 und 549 E. 1c). Mit der Begründung, die Erschöpfung
 
des kantonalen Instanzenzuges sei in dieser Materie nicht er-
 
forderlich (Art. 86 Abs. 3 OG), liess das Bundesgericht neue
 
Argumente und neue Beweise zu (BGE 99 Ia 78 E. I/3b), und
 
zwar auch in Fällen, in denen die Parteien den kantonalen In-
 
stanzenzug ausgeschöpft hatten (BGE 98 Ia 549 E. 1c). Diese
 
Grundsätze wurden in der Folge in unterschiedlichen Formulie-
 
rungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets wie-
 
derholt (vgl. BGE 115 Ib 197 E. 4a S. 198; 109 Ia 335 E. I/5
 
S. 339; 108 Ib 85 E. 2a; 105 Ib 37 E. 2).
 
b) Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom
 
4. Oktober 1991 (am 15. Februar 1992; Verordnung des Bundes-
 
rates vom 15. Januar 1992, SR 173.110.0) gilt die Ausnahme
 
von der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nur noch
 
für Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbe-
 
steuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten
 
(Art. 86 Abs. 2 OG). Staatsvertragsbeschwerden nach Art. 84
 
Abs. 1 lit. c OG können daher nicht mehr direkt beim Bundes-
 
gericht erhoben werden (Patocchi/Jermini, Basler Kommentar
 
zum IPRG, N. 141 zu Art. 194 IPRG).
 
Das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen In-
 
stanzenzuges wurde als Entlastungsmassnahme für das Bundesge-
 
richt eingeführt in der Meinung, von Vorinstanzen gehe gene-
 
rell eine gewisse Filterwirkung aus (Botschaft des Bundesra-
 
tes betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisa-
 
tion der Bundesrechtspflege sowie die Änderung des Bundesbe-
 
schlusses über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Er-
 
satzrichter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts vom
 
18. März 1991, BBl 1991 II S. 466, 478, 498 und 506; Moor,
 
Juridiction de droit public, in: CEDIDAC 1992 S. 70 f.). Diese
 
Gesetzesänderung hat sich in der Rechtsprechung des Bundesge-
 
richts bisher nicht niedergeschlagen. In BGE 119 II 380 E. 3b
 
fasste das Bundesgericht seine Praxis zur Kognition von
 
Rechts- und Tatsachenprüfung im Rahmen der Berufung, der
 
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung der Verfassung,
 
eines Konkordats oder eines Staatsvertrags zusammen und führ-
 
te unter Hinweis auf BGE 108 Ib 85 E. 2a und 115 Ib 197 E. 4a
 
aus, das Bundesgericht prüfe den angefochtenen Entscheid
 
frei, aber im Rahmen der erhobenen Rügen. Sodann bemerkte es
 
unter Hinweis auf BGE 115 Ib 197 E. 4a und die dort zitierten
 
Entscheide, neue Tatsachen und Beweismittel seien zulässig.
 
In der nicht veröffentlichten E. 1d von BGE 120 Ib 299 wurden
 
unter Hinweis auf BGE 93 I 278 E. 3 die freie Tatsachen- und
 
Rechtsprüfung wie auch das Novenrecht im Rahmen von Beschwer-
 
den nach Art. 84 Abs. 1 lit. c OG hervorgehoben, während sich
 
in BGE 126 III 438 E. 3 lediglich ein Hinweis auf die freie
 
Rechtsprüfung der Anwendung von Staatsverträgen findet. Dabei
 
wurde pauschal auf BGE 119 II 380 E. 3b und die dort ange-
 
führte, nach altem Recht ergangene Rechtsprechung verwiesen.
 
c) Fraglos ist daran festzuhalten, dass das Bundes-
 
gericht die Anwendung von Staatsverträgen, soweit sie gehö-
 
rig beanstandet ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), frei prüft,
 
bildet doch gerade deren Verletzung den spezifischen Rüge-
 
grund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG. Anders verhält es sich
 
mit Bezug auf das Recht, mit der Staatsvertragsbeschwerde
 
neue rechtliche Argumente und entsprechende Tatsachenbehaup-
 
tungen vorzubringen. Das Novenrecht wird in Lehre und Recht-
 
sprechung aus dem Recht auf Anrufung des Bundesgerichts un-
 
ter Auslassung kantonaler Instanzen begründet (E. 6a hie-
 
vor). Nachdem aber die Staatsvertragsbeschwerde dem Grund-
 
satz der relativen Subsidiarität unterstellt wurde und das
 
Bundesgericht nicht mehr als einzige Prüfungsinstanz zur
 
Verfügung steht, greift folgerichtig der Grundsatz des No-
 
venverbots Platz. Ist dem Bundesgericht eine kantonale Prü-
 
fungsinstanz vorgelagert, lässt sich nicht rechtfertigen,
 
Staatsvertragsbeschwerden hinsichtlich des Novenrechts an-
 
ders als die übrigen von der Ausnahmeregelung von Art. 86
 
Abs. 2 OG ebenfalls nicht erfassten staatsrechtlichen Be-
 
schwerden zu behandeln. Soweit sich aus der publizierten
 
Rechtsprechung etwas anderes ergibt, ist daran nicht fest-
 
zuhalten. Dieser Praxisänderung haben die anderen Abteilun-
 
gen des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 16 OG zuge-
 
stimmt.
 
Damit gilt auch im Verfahren der staatsrechtlichen
 
Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Aus-
 
land das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen
 
sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisan-
 
träge zu stellen. Festzuhalten ist allerdings, dass nach der
 
Praxis des Bundesgerichts in den folgenden vier Fallgruppen
 
Ausnahmen gelten. So sind neue Vorbringen rechtlicher und
 
tatsächlicher Art zulässig, zu deren Geltendmachung erst die
 
Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt. Eben-
 
falls zuzulassen sind neue Vorbringen zu Gesichtspunkten,
 
die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen In-
 
stanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen
 
(BGE 99 Ia 113 E. 4a mit Hinweisen). Eine weitere Ausnahme
 
gilt sodann für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von Sach-
 
verhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen
 
(BGE 107 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Neue rechtliche Vor-
 
bringen werden schliesslich zugelassen, falls die letzte
 
kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das
 
Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 119 Ia 88 E. 1a;
 
107 Ia 187 E. 2b; zum Ganzen: Kälin, Das Verfahren der
 
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., Bern 1994, S. 369 f.).
 
d) Aus dieser Praxisänderung ergeben sich jedoch
 
nicht zwingend Konsequenzen auf die Kognition des Bundesge-
 
richts in Sachverhaltsfragen. Das Bundesgericht hat seine
 
Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie mit dem Noven-
 
recht oder der Entbehrlichkeit, den kantonalen Instanzenzug
 
auszuschöpfen, begründet (vgl. BGE 81 I 139 E. 1; 84 I 30
 
E. 1; 93 I 164 E. 2; 98 Ia 549 E. 1c; 101 Ia 521 E. 1b). In
 
BGE 83 I 16 hat es der Kognition und dem Novenrecht je eine
 
selbständige Erwägung gewidmet (E. 1 und 2). Sodann hat es
 
die Befugnis zur freien Sachverhaltsprüfung nie auf die zu-
 
lässig vorgebrachten Noven beschränkt, sondern ausdrücklich
 
auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt bezogen
 
(BGE 85 I 39 E. 1; 93 I 49 E. 2) und als gesetzeskonform er-
 
achtet, dass seine Kognition bei Beurteilung einer Staats-
 
vertragsrüge weiter geht als bei einer identischen Rüge,
 
welche sich auf das innerstaatliche, auch das eidgenössische
 
Recht stützt (BGE 116 II 625 E. 3b). An der freien Sachver-
 
haltsprüfung im Rahmen von Staatsvertragsbeschwerden im Sin-
 
ne der zitierten Rechtsprechung ist daher festzuhalten.
 
7.- Aus den dargelegten Gründen ist auf das erstmals ge-
 
stellte Begehren der Beschwerdeführerin um Einvernahme von
 
C.________ als Zeuge nicht einzutreten. Hingegen ist die
 
Kritik der Beschwerdeführerin an der Beweiswürdigung des
 
Obergerichts grundsätzlich zulässig, soweit dabei die Anfor-
 
derungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gewahrt sind.
 
a) Nach dem angefochtenen Entscheid ist davon auszu-
 
gehen, die Beschwerdegegnerin habe das die Schiedsklausel
 
tragende Dokument, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nie
 
erhalten. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, das
 
Obergericht hätte auf das "Statement" von C.________ abstel-
 
len müssen. Aus der in der Beschwerde wiedergegebenen Aussa-
 
ge: "Thereafter, as a formality, I drew up a charterparty
 
form dated 11.10.99 and sent it Charterers and owners for
 
signature. Neither party commented on the charter, and to my
 
knowledge it was never signed. However, the fixture was per-
 
formed by Cisco" lässt sich indessen allenfalls ableiten,
 
C.________ habe der Beschwerdegegnerin die Charterparty vom
 
11. Oktober 1999 zur Unterschrift zugesandt. Dass er der be-
 
treffenden Sendung die für das Zustandekommen einer Schieds-
 
abrede allein massgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
beigelegt hätte, geht daraus nicht hervor, und die Beschwer-
 
deführerin legt nicht dar, dass die Schiedsklausel in der
 
Charterparty selbst aufgeführt gewesen wäre. Somit ist davon
 
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Schiedsklausel
 
nie zu Gesicht bekommen hat. Damit sind sämtliche Versuche
 
der Beschwerdeführerin zum Scheitern verurteilt, durch Ein-
 
reichung einer Reihe von Faxbestätigungen der Beschwerdegeg-
 
nerin, in denen die Schiedsklausel keine Erwähnung findet,
 
das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung durch Brief-
 
wechsel im Sinne von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beweisen. Wenn es
 
das Obergericht deshalb abgelehnt hat, auf das formgültige
 
Zustandekommen einer Schiedsabrede zu schliessen, kann auch
 
bei teilweiser Erfüllung der Charterparty vom 16. Dezember
 
1999 durch die Beschwerdegegnerin von einer Verletzung von
 
Art. II Ziff. 2 NYÜ nicht die Rede sein.
 
b) Aufgrund welcher weiterer Umstände die Beschwer-
 
degegnerin von der Schiedsklausel hätte Kenntnis haben müs-
 
sen, legt die Beschwerdeführerin nicht auf eine den Anforde-
 
rungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde
 
genügende Weise dar (Art. 90 Abs. 1 lit. c OG; vgl. dazu BGE
 
127 III 279 E. 1c). Der blosse Umstand, dass die E.________
 
Ltd. zuvor acht Charterparties für die Beschwerdegegnerin
 
abgeschlossen hatte, reicht jedenfalls nicht aus, solange die
 
Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass der Beschwerdegegne-
 
rin im Rahmen eines dieser Verträge ein Schriftstück zugegan-
 
gen ist, das die Schiedsklausel enthält.
 
c) Das Obergericht hat die Erwägung des Einzelrich-
 
ters übernommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht dargetan
 
hatte, dass die E.________ Ltd. als direkte Stellvertreterin
 
der Beschwerdegegnerin aufgetreten sei. Nach Auffassung des
 
Obergerichts geht aus den von C.________ in seinem "State-
 
ment" geschilderten Abläufen - er habe jeweils Rücksprache
 
mit der Beschwerdegegnerin genommen und den ausgehandelten
 
Vertrag von der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigen lassen
 
- ferner hervor, dass die E.________ Ltd. als Schiffsbrokerin
 
für die Beschwerdegegnerin wie eine Vermittlungsmaklerin oder
 
-agentin aufgetreten ist. Daraus hat das Obergericht in tat-
 
sächlicher Hinsicht gefolgert, C.________ habe die ausgehan-
 
delten Verträge nicht im Namen und auf Rechnung der Beschwer-
 
degegnerin abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe sich
 
daher die Äusserungen der E.________ Ltd. nicht als eigene
 
anrechnen zu lassen.
 
Was die Beschwerdeführerin hiegegen anführt, ist
 
nicht geeignet, einen Verstoss gegen den Staatsvertrag aufzu-
 
zeigen.
 
aa) Sie macht zum einen unter Hinweis auf ein dem
 
Einzelrichter eingereichtes Statement einer englischen Anwäl-
 
tin geltend, ein englisches Gericht würde nicht zögern, "die
 
von den Brokern geführten Verhandlungen als verbindliche und
 
durchsetzbare Verträge zu betrachten". Die Rüge scheitert am
 
Novenverbot, da das Obergericht dieses Statement nicht er-
 
wähnt hat und die Beschwerdeführerin nicht darlegt, sie habe
 
sich im Rekursverfahren darauf berufen. Im Übrigen ist nicht
 
ersichtlich, inwiefern daraus auf eine Verletzung des NYÜ ge-
 
schlossen werden könnte.
 
bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch
 
ein Vermittlungsagent könne befugt sein, die mündlichen Äus-
 
serungen seiner Auftraggeberin in Schriftform zu giessen und
 
der Kontrahentin zu übermitteln. Die E.________ Ltd. habe die
 
Vereinbarung vom 16. Dezember 1999 in vollem Wortlaut ein-
 
schliesslich der Schiedsklausel der Beschwerdeführerin zuge-
 
stellt. Aufgrund der umfangreichen Korrespondenz und des be-
 
reits am 29. November 1999 abgeschlossenen Chartervertrages
 
habe die Beschwerdeführerin annehmen dürfen, die Beschwerde-
 
gegnerin habe Abfassung und Übermittlung der schriftlichen
 
Äusserungen der E.________ Ltd. anvertraut, da die Beschwer-
 
degegnerin die E.________ Ltd. gewähren liess und die Char-
 
terparties ausgeführt hatte. Sie habe sich daher die schrift-
 
lichen Äusserungen der E.________ Ltd. anrechnen zu lassen.
 
Der Einwand ist unbegründet. Wie dem von der Be-
 
schwerdeführerin eingereichten "Statement" zu entnehmen ist,
 
kam der Schriftform der Charterparties geringe, jedenfalls
 
keine konstitutive Bedeutung zu. Welche besonderen Gründe die
 
Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben berechtigt hätten,
 
aus der Ermächtigung zur Abfassung von Urkunden, die keine
 
Verpflichtung begründen, darauf zu schliessen, die Vertre-
 
tungsbefugnis umfasse auch formbedürftige Geschäfte, legt die
 
Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.
 
d) Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin
 
die Auffassung des Obergerichts, die Beschwerdegegnerin habe
 
sich nicht vorbehaltlos auf das Schiedsverfahren eingelassen.
 
aa) Rügelose schriftliche Einlassung kann die
 
Schriftform ersetzen, soweit aus dem Parteiverhalten vor
 
Schiedsgericht der Wille zur Anerkennung der Zuständigkeit
 
des Schiedsgerichts ersichtlich ist (Schlosser, Das Recht der
 
internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage,
 
Rz. 806).
 
bb) Die Beschwerdeführerin leitet die vorbehaltlose
 
Einlassung der Beschwerdegegnerin auf das Verfahren vor dem
 
Schiedsrichter aus deren Fax vom 9. März 2000 ab. Wie aus dem
 
angefochtenen Entscheid hervorgeht, erklärt die Beschwerde-
 
gegnerin darin, sie habe die Charterparty vom 16. Dezember
 
1999 weder gesehen noch unterzeichnet, und sie bestreitet die
 
Höhe der Forderung. Das Obergericht schliesst aus dem Um-
 
stand, dass das Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. an
 
deren Vertreterin, die G.________ & Co., gerichtet gewesen
 
sei, es liege darin keine unzweideutige Kundgabe ihres Wil-
 
lens, vor dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Schieds-
 
gericht in der Hauptsache zu verhandeln.
 
cc) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Fax
 
trage den Vermerk "to whom it concerns". Es treffe daher
 
nicht zu, dass er nicht an das Schiedsgericht adressiert ge-
 
wesen sei. Er sei auch beim Schiedsgericht eingetroffen. Die
 
Beschwerdegegnerin äussere sich darin materiell zur Sache,
 
weshalb das Schreiben als Einlassung zu werten sei.
 
dd) Der Telefax vom 9. März 2000 lautet im Ingress
 
wie folgt:
 
"To: G.________ & Co.
 
Attention: to whom ist concern (sic!)
 
Fax: ...
 
..."
 
Die Absenderin hat also den Fax nicht an den
 
Schiedsrichter adressiert, und sie spricht diesen nicht an.
 
Ob und auf welche Weise der Schiedsrichter Einsicht in diesen
 
Telefax erlangt hat, ist nicht entscheidend. Selbst wenn die
 
Beschwerdegegnerin diesen auch dem Schiedsrichter zugestellt
 
hätte, liesse sich daraus allenfalls ableiten, sie habe auch
 
diesem gegenüber ihre Meinung äussern wollen, dass sie mit
 
der Sache nichts zu tun habe, keinesfalls aber, dass sie be-
 
reit sei, sich seiner Entscheidzuständigkeit zu unterziehen.
 
Der Beschwerdegegnerin kann daher kein begründetes Vertrauen
 
enttäuschendes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich
 
auf das Fehlen einer Schiedsabrede beruft. Die Auffassung des
 
Obergerichts hält daher einer Überprüfung stand.
 
8.- Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung,
 
das Vorhandensein einer Schiedsabrede sei zu vermuten, gel-
 
tend machen wollen, das Obergericht habe eine Beweislastregel
 
des NYÜ missachtet, weil es nicht von der Vermutung des Vor-
 
liegens einer gültigen Schiedsabrede ausging, wäre ihre erst-
 
mals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge zwar nicht von vorn-
 
herein unzulässig, da das Obergericht im Rekursverfahren den
 
erstinstanzlichen Entscheid im Rahmen der Anträge unter allen
 
Aspekten frei prüft und das Recht von Amtes wegen anzuwenden
 
hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 279 ZPO; N. 17
 
zu § 57 ZPO; E. 6c hievor). Die Rüge wäre jedoch offensicht-
 
lich unbegründet. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass eine
 
Umkehr der Beweislast erst im Rahmen von Art. V NYÜ zum Zuge
 
kommt, welcher die Gründe umschreibt, aus denen die Anerken-
 
nung und Vollstreckung ausnahmsweise zu versagen ist. Nach
 
Art. IV Ziff. 1 lit. b NYÜ ist es indessen Sache des Anerken-
 
nungsklägers, nebst dem Schiedsspruch eine den formalen An-
 
forderungen von Art. II Ziff. 2 NYÜ entsprechende Schiedsver-
 
einbarung beizubringen (Andreas Bucher, Die neue internatio-
 
nale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, Basel 1989, Rz. 438;
 
van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958,
 
Deventer 1981, S. 181 f.). Das Obergericht hat daher mangels
 
formgültiger Schiedsvereinbarung die Anerkennung zu Recht
 
verweigert.
 
9.- Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staats-
 
rechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit auf sie einzu-
 
treten ist.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichts-
 
gebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
 
OG), die zudem die Beschwerdegegnerin für das bundesgericht-
 
liche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen,
 
soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Be-
 
schwerdeführerin auferlegt.
 
3.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
 
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent-
 
schädigen.
 
4.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 31. Mai 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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