BGer C 276/2001 | |||
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BGer C 276/2001 vom 31.05.2002 | |
[AZA 7]
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C 276/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 31. Mai 2002
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in Sachen
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J.________, 1961, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin,
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und
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Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
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A.- Der 1961 geborene J.________ besuchte ab
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28. August 1995 die Hochschule für Gestaltung und Kunst, Studienbereich Fotografie. Da er im Jahre 1997 aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Bilanzprüfung teilnehmen konnte, vereinbarte er mit der Schule am 18. März 1998, dass er die Ausbildung zwar ordnungsgemäss bis Herbst 2000 fortsetzen könne, aber keinen Anspruch auf Absolvierung der Diplomprüfung habe. Am 22. Juli 2000 beendete er die Ausbildung ohne Diplom. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. März 2000 verneinte die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (nachfolgend Amtsstelle) seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. Dezember 1999, da er innerhalb der Rahmenfrist die Beitragszeit nicht erfüllt habe und der Schulbesuch in casu keinen Grund bilde, der ihn von Erfüllung der Beitragszeit befreit hätte. Am 19. Oktober 2000 meldete sich der Versicherte erneut zum Taggeldbezug an, worauf die Amtsstelle seinen Anspruch wiederum ablehnte, da sich gegenüber der Verfügung vom 2. März 2000 nichts geändert habe bzw. die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht erfüllt seien (Verfügung vom 21. Dezember 2000).
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt (ab 1. April 2002 neu Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 14. Juni 2001 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Bejahung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. Oktober 2000.
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Die Amtsstelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Erfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG), die Befreiung davon infolge ausbildungsbedingter Verhinderung (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG), den Begriff der Ausbildung (BGE 108 V 56 Erw. 1c; ARV 2000 Nr. 28 S. 146 Erw. 1b) sowie die Voraussetzungen der Überprüfbarkeit der Ausbildung (BGE 108 V 103; ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c) und der Kausalität zwischen dieser und der fehlenden Beitragszeit (BGE 121 V 343 Erw. 5b; ARV 2000 Nr. 28 S. 147 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.- a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar.
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Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).
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Hinsichtlich des Entscheides der Verwaltung sind drei Fälle auseinanderzuhalten, nämlicha. ob die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
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eintritt, b.ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar prüft,
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diese aber verneint und das Wiedererwägungsgesuch mit
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einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantwortet oderc. ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und bejaht
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sowie einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung
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abweichenden Sachentscheid trifft.
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Im Falle c stellen sich keine Abgrenzungsprobleme. In den beiden andern Fällen kann jedoch auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. Wiewohl das Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich auf das auf Nichteintreten erkennende Verfügungsdispositiv abgestellt hat (vgl. ZAK 1989 S. 159 Erw. 4b, 1985 S. 232 und 329), ist es in andern Fällen trotz dispositivmässigen Nichteintretens näher der Frage nachgegangen, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist (in ZAK 1983 S. 453 nicht veröffentlichte Erw. 2b des Urteils Schulheim L. vom 16. Juni 1983, I 335/80; ferner unveröffentlichtes Urteil H. vom 6. Juni 1988, H 72/88). In beiden Urteilen hat das Gericht festgehalten, dass keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b vorliegt, wenn die Verwaltung bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf darlegt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Mit andern Worten führt auch eine summarische Prüfung nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall b anzunehmen (BGE 117 V 14 Erw. 2b/aa).
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b) aa) Streitig ist einzig, ob der Besuch der Hochschule für Gestaltung und Kunst Zürich, Studienbereich Fotografie, ohne Zulassung zum Diplom einen Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG darstellt.
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Dies verneinte die Amtsstelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. März 2000. Zur Begründung legte sie dar, mangels Berechtigung des Versicherten zum Diplomabschluss habe keine Ausbildung im Rechtssinne vorgelegen.
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Weiter sei er trotz Schulbesuchs nicht an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert gewesen, da er seit 1996 als selbstständiger Fotograf gearbeitet habe.
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In der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2000 führte die Amtsstelle aus, gegenüber der Verfügung vom 2. März 2000 und dem dieser zu Grunde liegenden Sachverhalt habe sich nichts geändert. Zudem verwies sie erneut darauf, anstatt der seit 1996 ausgeübten selbstständigen Fotografentätigkeit hätte der Versicherte neben dem Schulbesuch eine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben können. Demnach seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nicht gegeben.
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Nach dem Gesagten hat sich die Amtsstelle in der Verfügung vom 21. Dezember 2000 darauf beschränkt, bloss jene Gründe zu wiederholen, welche sie am 2. März 2000 zur Ablehnung der Anspruchsberechtigung veranlasst hatten. Indem sie davon abgesehen hat, die Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell zu prüfen, ist sie im Ergebnis auf das erneute Gesuch um Taggeldausrichtung vom 19. Oktober 2000 gar nicht eingetreten, sodass nach der Rechtsprechung eine Anfechtungsmöglichkeit überhaupt entfiel. Weil es dem Eidgenössischen Versicherungsgericht somit verwehrt ist, die Verwaltung unter diesen Umständen zu verpflichten, die Verfügung vom 2. März 2000 in Wiedererwägung zu ziehen, muss es mit dem Nichteintreten vom 21. Dezember 2000 sein Bewenden haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Amtsstelle die Verfügung vom 21. Dezember 2000 mit einer Rechtsmittelbelehrung versah. Denn eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzuständigkeit nicht zu begründen (BGE 100 Ib 119 f., 92 I 77 Erw. 2a; ZAK 1985 S. 232).
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Dabei kann offen bleiben, ob die Vorinstanz, statt auf Beschwerdeabweisung zu erkennen, richtigerweise einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen; denn die Beantwortung dieser Frage würde im Ergebnis ohnehin keine Auswirkungen auf die Rechtslage zeitigen (unveröffentlichtes Urteil O. vom 25. Februar 1998 Erw. 1b, I 341/97).
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bb) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Versicherte macht geltend, gemäss der Vereinbarung mit der Schule vom 18. März 1998 habe er die gleiche Rechtsstellung wie die übrigen Studenten gehabt. Eine beitragspflichtige Arbeit hätte er ohne Vernachlässigung des Studiums nicht aufnehmen können; bei der von der Amtsstelle angeführten selbstständigen Fotografenarbeit habe es sich lediglich um eine Auftragsarbeit zur Teilfinanzierung des Studiums gehandelt, die er dem Stundenplan habe anpassen können.
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Diese Einwendungen hätte der Beschwerdeführer indessen bereits gegen die ursprüngliche Verfügung vom 2. März 2000 im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen.
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3.- Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die - prozessrechtliche - Eintretensfrage zu beurteilen war, ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
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Vorliegend rechtfertigt es sich, ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt, der
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie
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GBI, Basel, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
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zugestellt.
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Luzern, 31. Mai 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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