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Informationen zum Dokument  BGer 1P.156/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.156/2002 vom 03.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.156/2002 /sta
 
Urteil vom 3. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Steiner.
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern,
 
gegen
 
1. B.________, Kreisgerichtspräsident 1,
 
2. C.________, vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter, Schwarztorstrasse 22, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegner,
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Ablehnung)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 9. März 2000 wurden A.________ und D.________ dem Kreisgericht K.________ zur Beurteilung überwiesen wegen gemeinsam begangener sexueller Nötigung sowie vollendeter und versuchter Vergewaltigung. In der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2000 schied D.________ aus dem Leben. Vom 19. Januar 2001 bis zur Hauptverhandlung wurden sowohl D.________ bzw. dessen Erben als auch A.________ vor Kreisgericht durch Fürsprecher E.________ vertreten. Mit Urteil vom 15. Juni 2001 sprach das Kreisgericht A.________ schuldig der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Vergewaltigung und verurteilte ihn u.a. zu drei Jahren Zuchthaus. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde dem Verfahren in Sachen D.________ keine Folge gegeben, wobei der Erbengemeinschaft D.________ keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Das Gericht setzte sich wie folgt zusammen: Als Vorsitzender amtete der Kreisgerichtspräsident 2, F.________, als Richterinnen und Richter G.________, H.________, I.________ sowie J.________. Der Kreisgerichtspräsident 1, B.________, wirkte nicht mit, weil er mit dem Mitangeschuldigten D.________ des Öfteren beruflich Kontakt gehabt habe.
 
B.
 
Gegen das Urteil des Kreisgerichts erklärte A.________, vertreten durch Fürsprecher E.________, die Appellation. Nachdem dessen Mandat erloschen war, beantragte A.________, nunmehr vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, das Verfahren sei auf die Kassation zu beschränken. Mit Eingabe vom 28. November 2001 verlangte er die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts K.________ vom 15. Juni 2001. Ferner sei das Untersuchungsrichteramt anzuweisen, das Verfahren bei allfälliger Überweisung einem andern Kreisgericht zuzuteilen. Als Kassationsgrund machte A.________ namentlich geltend, er habe seine Verteidigungsrechte nicht wahren können, weil sein Verteidiger zwei Parteien mit sich widersprechenden Interessen vertreten habe. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 hob die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an das Kreisgericht K.________ zurück. Auf Appellation der Erben von D.________ hin ebenfalls aufgehoben wurde der Beschluss, dem Verfahren in Sachen D.________ werde keine weitere Folge gegeben; dies jedoch nur bezüglich der Frage der Parteientschädigung.
 
C.
 
Mit Gesuch um Selbstablehnung vom 24. Januar 2002 gelangten die Kreisgerichtspräsidenten B.________ und F.________, die Richterinnen H.________ und I.________ sowie Richter J.________ an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern und beantragten nebst der Gutheissung ihres Gesuches, das Strafverfahren in Sachen A.________ (und Erbengemeinschaft des D.________) sei einem anderen Kreisgericht zuzuweisen. Zur Begründung führten die Gesuchsteller insbesondere an, das Resultat einer neuerlichen Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht K.________ sei absehbar. Der Angeschuldigte habe Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht und nicht auf eines, welches das Gefühl habe, das Urteil vom 15. Juni 2001 sei schon richtig gewesen und es gelte nun einzig, eine "prozessuale Ehrenrunde" zu drehen. Daraufhin erging am 6. Februar 2002 folgender Beschluss der Anklagekammer:
 
"1. Das Selbstablehnungsgesuch des bzw. der
 
- Gerichtspräsidenten 2, F.________
 
- Kreisrichterinnen H.________ und I.________
 
- Kreisrichters J.________
 
wird gutgeheissen.
 
2. Das Selbstablehnungsgesuch des Gerichtspräsidenten 1, B.________, wird
 
abgewiesen.
 
3. ... (Verfahrenskosten)"
 
Die Ablehnung des Gesuches des Kreisgerichtspräsidenten 1 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für den heute noch zur Diskussion stehenden Verfahrensbereich (Entschädigungsfrage) in Sachen D.________ keine Befangenheit gegeben sei. Die Anklagekammer wies ausserdem darauf hin, dass fünf weitere nebenamtliche Richter bzw. Ersatzrichter verfügbar seien, was für die Besetzung eines neuen Kreisgerichts ausreiche. Entsprechend wurden die Verfahrensbeteiligten nebst Zeugen sowie dem Sachverständigen mit Verfügung des Kreisgerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts K.________ vom 19. Februar 2002 für die Woche vom 24. Juni 2002 zur Hauptverhandlung vorgeladen.
 
D.
 
A.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2002 betreffend Abweisung des Selbstablehnungsgesuchs des Kreisgerichtspräsidenten 1 des Kreisgerichts K.________ sei aufzuheben.
 
Die Anklagekammer schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Die private Beschwerdegegnerin C.________ - zugleich Privatklägerin in den genannten Strafverfahren - stellt ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Demgegenüber beantragt der Kreisgerichtspräsident 1 Gutheissung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend eine gerichtsorganisatorische Frage, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann. Mit Art. 87 Abs. 1 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000; AS 2000 417) hat der Gesetzgeber die vom Bundesgericht entwickelte Praxis kodifiziert, welche die staatsrechtliche Beschwerde gegen derartige Zwischenentscheide ausnahmsweise zuliess, auch wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken konnten (BGE 126 I 203 E. 1b S. 205, 207 E. 1a S. 209). Gemäss Art. 87 Abs. 1 Satz 2 OG können diese Entscheide später nicht mehr angefochten werden. Demnach ist auf die Beschwerde, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, einzutreten. Dabei ist ohne Belang, dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, es bedeute eine Verletzung der Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters, wie sie sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, dass die Anklagekammer das Selbstablehnungsgesuch des Kreisgerichtspräsidenten 1 abgewiesen habe.
 
Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 BV als auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll mit anderen Worten verhindert werden, dass jemand als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten (so genannte Vorbefassung) begründet sein (BGE 126 I 68 E. 3a S. 73; 125 I 209 E. 8a S. 217 f.; 124 I 255 E. 4a S. 261; 120 Ia 184 E. 2b S. 187; 118 Ia 282 E. 3d S. 285 f., je mit Hinweisen). Wegen persönlichen Verhaltens ist der Richter nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 282 E. 3d S. 286; 117 Ia 182 E. 3b S. 184; 116 Ia 28 E. 2b S. 33 f.).
 
3.
 
3.1 Im vorliegenden Fall hat die 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Urteil des Kreisgerichts K.________ vom 15. Juni 2001 kassiert und den Fall wiederum an dasselbe Kreisgericht zur erneuten Behandlung zurückgewiesen. Ein Richter, dessen Entscheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, gilt im Hinblick auf die Neubeurteilung der Sache nicht allein deswegen als befangen oder voreingenommen (BGE 116 Ia 28 E. 2a S. 30; 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 407 E. 2 S. 409). Es darf vom Richter grundsätzlich erwartet werden, dass er die Streitsache nach Aufhebung seines Entscheides objektiv und unparteiisch weiterbehandelt (BGE 113 Ia 407 E. 2b S. 410). Die Vorinstanz hat indessen aufgrund des Selbstablehnungsgesuchs vom 24. Januar 2002 mit Bezug auf diejenigen Richterinnen und Richter, welche das Urteil vom 5. Juni 2001 gefällt hatten, besondere Umstände angenommen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Im Folgenden ist demgegenüber zu prüfen, ob die Abweisung des Selbstablehnungsgesuchs in Bezug auf den Gerichtspräsidenten 1, der am aufgehobenen Urteil nicht mitgewirkt hatte, vor Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK standhält.
 
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass nicht jede Erklärung, mit welcher eine Gerichtsperson den Ausstand erklärt oder ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsbegehren unterstützt, unbesehen hingenommen werden darf (BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31; 105 Ia 157 E. 6c S. 165 f.). Denn der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter kann auch dadurch verletzt sein, dass sich einzelne Richterinnen und Richter oder gar ein ganzes Gericht vorschnell als befangen erklären und sich damit ihrer richterlichen Aufgabe entziehen (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 576). Der Ausstand muss die Ausnahme bleiben, denn sonst besteht die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grade illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite ausgehöhlt wird (BGE 105 Ia 157 E. 6a S. 163; vgl. auch BGE 108 Ia 48 E. 3 S. 53). Wenn schon bei nach Kassation abermals mit dem Fall befassten Richtern grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sind, die Sache objektiv und unparteiisch zu behandeln, muss dies umso mehr für die ursprünglich mit der Sache nicht befassten Gerichtspräsidenten und Richter des Gerichts gelten, dessen Entscheid aufgehoben worden ist.
 
Der Begriff der Befangenheit bei der Selbstablehnung eines Richters ist derselbe wie bei der Ablehnung eines Richters durch eine Partei (Urteil 1P.588/1997 vom 28. Januar 1998 in Sachen B., E. 2d/bb; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 83; Richard Metzner, Rechtliches Gehör bei der Selbstablehnung des Richters, in: Zeitschrift für Zivilprozess 97/1984, S. 196 ff., S. 199). Ob die Selbstablehnung eines Richters einen Umstand darstellt, der das Misstrauen des Angeschuldigten in die Unvoreingenommenheit des Richters als objektiv gerechtfertigt erscheinen lässt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles entschieden werden (BGE 116 Ia 28 E. 2c S. 31 f.).
 
3.3 Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, nach dem Tod von D.________ sei für den heute noch zur Diskussion stehenden Verfahrensbereich in Sachen D.________ (Entschädigungsfrage) keine objektiv begründete Befangenheit des Kreisgerichtspräsidenten mehr gegeben. Damit könne dahingestellt bleiben, ob die früheren Kontakte des Gerichtspräsidenten 1 zu D.________ als Ablehnungsgrund hätten betrachtet werden können. Zur Frage, ob der Wortlaut des Selbstablehnungsgesuchs den Anschein der Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer begründen könnte, äusserte sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich. Nach der Auffassung der privaten Gesuchsgegnerin beziehen sich die Äusserungen zur Frage, ob das Verfahren noch als offen bezeichnet werden könne, einzig auf die Mitglieder des damals tagenden Gerichts. Da der Kreisgerichtspräsident 1 an diesem Entscheid nicht mitgewirkt habe, sei nicht ersichtlich, warum er ausserstande sein soll, bei einer Neubeurteilung unvoreingenommen an die Sache heranzugehen. Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, der Gerichtspräsident habe durch das Gesuch selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage sei, bei der Neubeurteilung den Fall unbefangen an die Hand zu nehmen. Der Kreisgerichtspräsident 1 selbst äussert sich im Rahmen seiner Vernehmlassung zwar nicht zum Selbstablehnungsgesuch, wohl aber zum Urteil des Obergerichts vom 4. Dezember 2001, indem er ausführt, wenn die 3. Strafkammer des Obergerichts glaube, das Urteil des Kreisgerichtes kassieren zu müssen, so sei der Fall an die erste Instanz eines anderen Kreises zurückzuweisen. Sonst werde man das Gefühl nicht ganz los, dass die Kassation nicht absolut zwingend gewesen sei. Zum Entscheid der Anklagekammer führt er aus, er sei gegenüber D.________ befangen, da er ihn von einer Seite kennen gelernt habe, die erhebliche Zweifel seiner charakterlichen Eignung als Polizeibeamter geweckt hätten. Da A.________ die ihm vorgeworfenen Delikte entweder als Mittäter oder aber überhaupt nicht begangen habe, sei die Voreingenommenheit gegenüber D.________ unzweifelhaft auch für den Beschwerdeführer von Bedeutung.
 
3.4 Dadurch, dass er den Wortlaut des Selbstablehnungsgesuchs mitträgt, erklärt sich der Kreisgerichtspräsident 1 mit den vorbefassten Richtern solidarisch. Demnach macht er sich deren Unmut über die Kassation (vgl. dazu Hans Ulrich Walder, Ein Aspekt richterlicher Unabhängigkeit, in: Festschrift Karl Heinz Schwab, München 1990, S. 535 ff., insb. S. 536 f.) zu eigen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Äusserung zum Entscheid der 3. Strafkammer des Obergerichts im Rahmen der Vernehmlassung. Ebenfalls zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang die von der Vorinstanz als befremdlich bezeichnete Äusserung, ohne Not würden die Ersatzmitglieder des Kreisgerichts aufgrund der Verbundenheit zwischen den Richtern nicht gegen ihre Vorgänger entscheiden. Generell überrascht die Schärfe der Begründung des Selbstablehnungsgesuchs. So wird unter anderem ausgeführt, in casu habe sich das Kreisgericht klar geäussert, dass es keine weiteren Beweismassnahmen als notwendig erachte, um ein Urteil fällen zu können. Die Kassation vermöge an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. Das Resultat einer neuerlichen Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht sei absehbar. Unter diesen Umständen könne das Verfahren nicht mehr als offen bezeichnet werden. Nach Auffassung des Kreisgerichts habe der Angeschuldigte A.________ aber Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht und nicht auf eines, welches das Gefühl habe, das Urteil vom 15. Juni 2001 sei schon richtig gewesen und es gelte nun einzig, eine "prozessuale Ehrenrunde" zu drehen. Das Kreisgericht habe ein Sachurteil gefällt und damit unmissverständlich seiner Meinung Ausdruck gegeben. Ohne diese Darlegungen im Einzelnen zu würdigen, erhellt aus der Tatsache, dass der Kreisgerichtspräsident 1 sich die Begründung des gemeinsamen Selbstablehnungsgesuchs zu eigen gemacht hat, dass ihm auch die Äusserungen zur Frage, ob das Verfahren noch als offen bezeichnet werden kann, zuzurechnen sind. Nach dem Gesagten trifft angesichts der Umstände des vorliegenden Falles auch den Kreisgerichtspräsidenten 1 zumindest der Anschein der Befangenheit. Dies selbst dann, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, dass seine Voreingenommenheit gegenüber D.________ ohne Belang ist. Damit kann offen bleiben, ob sich überdies die Befangenheit gegenüber dem früheren Mitangeklagten auch auf den Beschwerdeführer auswirken könnte. Somit ergibt sich, dass die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern durch die Ablehnung des Selbstablehnungsgesuches des Kreisgerichtspräsidenten 1 vom 24. Januar 2002 die in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt hat. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als begründet.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Prozesskosten nicht der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Dem Kanton werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG). Demnach ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und der Kanton Bern hat die Parteikosten des Beschwerdeführers zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Februar 2002 wird aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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