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Informationen zum Dokument  BGer H 164/2001  Materielle Begründung
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BGer H 164/2001 vom 03.06.2002
 
[AZA 7]
 
H 164/01 Gb
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher
 
Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Urteil vom 3. Juni 2002
 
in Sachen
 
T.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Visura Treuhand-Gesellschaft, Fabrikstrasse 50, 8031 Zürich,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Mit Verfügung vom 2. März 1999 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich das Gesuch des 1935 geborenen T.________ um Herabsetzung der gemäss rechtskräftigen Nachtragsverfügungen vom 6. Mai 1998 für die Jahre 1994 und 1995 zu bezahlenden persönlichen Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Architekt in der Höhe von je Fr. 22'980.- (zuzüglich Verwaltungskosten) ab.
 
B.- Hiegegen liess T.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 2. März 1999 sei dem Herabsetzungsgesuch zu entsprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2001 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
 
Ferner wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht und sinngemäss beantragt, mittels Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen sei die Vollstreckung der Beitragsverfügungen vom 6. Mai 1998 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Herabsetzungsverfahrens zu unterbinden.
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist darauf mangels Zulässigkeit nicht einzutreten; bei der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung des Herabsetzungsgesuchs handelt es sich um eine negative Verfügung, die der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist (BGE 117 V 187 f. Erw. 1a und b). Im Übrigen wird der sinngemässe Antrag auf Anordnung (positiver) vorsorglicher Massnahmen (vgl.
 
Art. 56 VwVG und dazu BGE 117 V 189 f. Erw. 1c und 191 Erw. 2b) mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten nicht an die Parteibegehren gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zuzumuten ist, die rechtskräftig festgesetzten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 1994 und 1995 im vollen Betrag von je Fr. 22'980.- zu bezahlen.
 
4.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung (Art. 11 Abs. 1) sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die angemessene Herabsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, namentlich die Prüfung der Unzumutbarkeit der vollständigen Beitragsentrichtung anhand des betreibungsrechtlichen Notbedarfs der beitragspflichtigen Person und ihrer Familie (BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das Herabsetzungsgesuch nach Massgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er bezahlen sollte. Dies ist - unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - jener Zeitpunkt, in welchem die Kassenverfügung, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Rechtskraft erwächst (BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd mit Hinweisen).
 
Die nach Erlass der ursprünglichen Herabsetzungsverfügung eingetretenen Änderungen in der ökonomischen Situation kann das Eidgenössische Versicherungsgericht auf Grund der Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Erw. 2 hievor) praxisgemäss nur insoweit berücksichtigen, als es sich um offensichtlich klar bewiesene neue Tatsachen handelt (BGE 104 V 63 Erw. 1 in fine, bestätigt in BGE 116 V 294 Erw. 2c in fine, 107 V 80 Erw. 3b; ZAK 1989 S. 112 Erw. 3b; vgl. auch BGE 120 V 275 Erw. 5a/dd).
 
5.- a) Unbestrittenermassen reicht das vom Beschwerdeführer als Architekt und Liegenschaftsmakler erzielte Einkommen zur Deckung des errechneten Notbedarfs von rund Fr. 38'000.- jährlich nicht aus; umso weniger stehen dem Versicherten aus dem ausgewiesenen Einkommen Mittel zur Verfügung, um die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Eine Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Notbedarfsberechnung erübrigt sich unter diesen Umständen. Fraglich bleibt einzig, ob die Vorinstanz das Herabsetzungsbegehren in Würdigung der gesamten Vermögenssituation zu Recht als unbegründet erachtet hat.
 
b) Der Beschwerdeführer verneint dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse habe das kantonale Gericht Aktivposten mit unterschiedlichen Stichdaten ausgewählt, was zu offensichtlich verzerrten Ergebnissen führe. Die wirtschaftliche Gesamtsituation sei vielmehr auf einen einzigen Zeitpunkt hin zu würdigen. Dabei ergäbe sich gemäss der vorinstanzlich eingereichten Replik vom 20. Dezember 1999 ein umfangreich belegter, aktualisierter Passivsaldo von Fr. 304'962.-, woraus zu erkennen sei, dass dem Beschwerdeführer die Mittel zur Begleichung der gesamten Beitragsforderung offensichtlich fehlten.
 
c) Der Blick auf die Entwicklung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers zeigt folgendes Bild: Im "Erlassgesuch" vom 5. Juni 1998 wird ein "Bilanzfehlbetrag" von Fr. 11'000'000.- per Ende 1996 angegeben. Aus der Eingabe vom 2. Oktober 1998 ergibt sich ein Schuldenüberhang von mindestens Fr. 18'000'000.- In der im kantonalen Verfahren eingereichten Beschwerdeschrift vom 31. März 1999 wird sodann ein "aktualisierter Passivsaldo" von Fr. 9'185'757.- genannt. Die Replik vom 20. Dezember 1999 enthält schliesslich die aktualisierte und seither nicht mehr geänderte Vermögensübersicht, welche einen Passivsaldo von Fr. 304'962.- ausweist. Daraus erhellt, dass sich die Vermögenssituation zwischen 1996 und 1999 wesentlich verbessert hat, wobei die eindrückliche Verringerung der Überschuldung gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf einen von den kreditgebenden Banken Y.________ (Fr. 4'100'000.-) und Z.________ (Fr. 15'500'000.-) gewährten Schuldenerlass von insgesamt nahezu Fr. 20'000'000.- zurückzuführen ist.
 
d) aa) Die Darstellung des Beschwerdeführers weist erhebliche Ungereimtheiten auf. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso sich der in der Beschwerdeschrift vom 31. März 1999 festgehaltene "Passivsaldo" von etwas über Fr. 9'000'000.- durch den Erlass der Schulden im Betrag von fast Fr. 20'000'000.- gemäss Aufstellung in der Replik vom 20. Dezember 1999 nur bis zu einem weiterhin bestehenden Passivsaldo von rund Fr. 300'000.- verringerte; rechnerisch hätte eigentlich ein Aktivsaldo von ca.
 
Fr. 10'000'000.- resultieren müssen.
 
bb) Die Übersicht über das Privatvermögen des Beschwerdeführers in der vorinstanzlich eingereichten Replik vermag bei näherer Betrachtung aber auch aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen. So wird in dieser Aufstellung unter den Aktiven ein Landwert von Fr. 1'600'000.- aufgeführt.
 
Bei den Passiven findet sich eine Schuld gegenüber der Bank A.________ von Fr. 2'300'000.-. Der Beschwerdeführer begründet diese Schuld damit, dass das vorerwähnte Land für Fr. 1'600'000.- erworben wurde, er sodann Fr. 200'000.- zur Rückzahlung einer Schuld bei der Bank Y.________ verwendete und des Weiteren Fr. 500'000.- der Firma X.________ AG für "die Bedürfnisse des Architekturbüros" dienten. Wenn der letztgenannte Betrag vom Beschwerdeführer als private Schuld aufgenommen, jedoch für die Zwecke der Firma X.________ AG eingesetzt wurde, dann müsste dem Beschwerdeführer eine entsprechende Darlehensforderung gegenüber der Firma X.________ AG zustehen bzw. im Vermögensstatus erscheinen. Auf Grund der (niedrigen) Höhe der Position "Kontokorrent Firma X.________ AG" und angesichts der Tatsache, dass diese bereits in der Bilanz von 1996 insgesamt einen Aktivsaldo aufgewiesen hatte, ist zu schliessen, dass kein entsprechendes Guthaben darin eingeflossen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass ohne die zu Gunsten der Firma X.________ AG getätigte Kreditaufnahme bei der Bank A.________ keine Überschuldung des privaten Vermögens des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung des Schuldenerlasses der Banken - mehr vorliegen würde. Die per Dezember 1999 erstellte Vermögensübersicht ist mithin dahingehend zu berichtigen, dass statt des angegebenen Passivsaldos von ca. Fr. 300'000.- ein Guthaben von ca.
 
Fr. 200'000.- aufgeführt werden müsste.
 
cc) Zweifel an der Berechnungsart des Beschwerdeführers und damit auch am Vorliegen der behaupteten Überschuldung ergeben sich auch aus einem weiteren Grund: Wohl mag bei der Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers der Wert von dessen Hundezucht in B.________ wenig ins Gewicht fallen. Wenn die Vorinstanz aber auch darin einen gewissen wirtschaftlichen Wert zu erkennen vermag, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass dieses Aktivum gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Steuererklärung 1997 "etwas unkritisch mit Fr. 150'000.- deklariert" worden ist. Vielmehr bestätigt ein derartiger, "etwas unkritischer" Umgang mit Aktiv- und Passivposten, dass die Darstellung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers nicht zum Nennwert genommen werden darf.
 
Abgesehen von den begründeten Zweifeln am Vorliegen einer Überschuldung angesichts der dargelegten, besonderen Vermögensentwicklung sprechen schliesslich auch sonstige aktenkundige wirtschaftliche Gegebenheiten - etwa die getätigten Privatbezüge von Fr. 88'852. 25 im Jahre 1996 und Fr. 147'638. 15 im Jahr 1998 und der Umstand, dass auf den Konten des Beschwerdeführers immer wieder verfügbare Mittel vorhanden waren - dafür, dass sein Handlungsspielraum nicht so eng war, wie behauptet. Der Schuldenerlass durch die Banken und insbesondere die Tatsache der im August 1999 erfolgten Kreditgewährung durch die Bank A.________ unterstützen die Auffassung, dass die ökonomische Situation des Beschwerdeführers nicht nur nach seiner eigenen Einschätzung, sondern auch nach derjenigen von Dritten - zumindest der kreditgebenden Bank - mehr als nur ein wirtschaftliches Überleben erwarten lässt. Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanziellen Verhältnisse seit der letzten Aktualisierung der Vermögenslage im Jahre 1999 verschlechtert haben, bestehen keine.
 
e) Zusammenfassend ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer die Bezahlung der rechtskräftig festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge in Würdigung der gesamten Vermögensverhältnisse zumutbar ist.
 
Die Ablehnung des Herabsetzungsgesuchs beruht nach dem Gesagten weder auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG noch liegt darin eine Verletzung anderweitiger Vorschriften des Bundesrechts.
 
6.-Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. Juni 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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