BGer 7B.95/2002 | |||
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BGer 7B.95/2002 vom 05.06.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.95/2002 /bmt
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Urteil vom 5. Juni 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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1. A.C.________,
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2. B.C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Mai 2002 (NR020023/U)
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Zustellung von Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen
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Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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In der Betreibung Nr. 2363 auf Grundpfandverwertung sandte das Betreibungsamt Bachenbülach am 22. Oktober 2001 mit eingeschriebener Post den Betreibungsschuldnern A.C.________ und B.C.________ das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen. Die beiden Briefe wurden von der Post am 31. Oktober 2001 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Betreibungsamt zurückgeleitet.
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Mit Eingabe vom 19. November 2001 führten A.C.________ und B.C.________ beim Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangten, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, die für sie bestimmten Postsendungen vom 22. Oktober 2001 mit Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen erneut zuzustellen, und es sei die mit der Zustellung verbundene Frist neu zu eröffnen. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Bülach (I. Abteilung) mit Beschluss vom 22. Februar 2002 und der hiergegen erhobene Rekurs vom Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 3. Mai 2002 abgewiesen.
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A.C.________ und B.C.________ nahmen den Entscheid des Obergerichts am 13. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 23. Mai 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.
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2.1 Das Obergericht hält unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu eingeschriebenen Sendungen, die die Post dem Adressaten angezeigt hat, von diesem aber nicht abgeholt wurden (dazu vgl. auch BGE 127 III 173 E. 1a S. 174), dafür, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen hätten in Anbetracht der tatsächlichen Gegebenheiten als den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt zu gelten. Die Beschwerdeführer hätten mit eingeschriebenen Briefen des Betreibungsamtes rechnen müssen und der Postbote habe unbestrittenermassen zwei Abholungseinladungen in ihren Briefkasten gelegt.
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2.2 Letzteres ist eine Feststellung tatsächlicher Natur. Sie ist für die erkennende Kammer verbindlich, zumal keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Die Beschwerdeführer erklären sodann, die vorinstanzlichen Ausführungen seien nicht relevant, weshalb sie davon absähen, sich dazu zu äussern. Damit verkennen sie, dass gemäss Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) in der Beschwerdeschrift darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, was eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der kantonalen Instanz voraussetzt. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, und bringen insbesondere nichts vor, was zu rechtfertigen vermöchte, von der Rechtsprechung zur Zustellung bei der Post nicht abgeholter Betreibungsurkunden abzuweichen. Ferner berufen sie sich auf Tatsachen, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervorgehen, was unzulässig ist (Art. 79 Abs. 1 OG).
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3.
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Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache selbst ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Bachenbülach und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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