BGer U 133/2000 | |||
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BGer U 133/2000 vom 06.06.2002 | |
[AZA 7]
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U 133/00 Vr
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Berger Götz
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Urteil vom 6. Juni 2002
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in Sachen
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B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Scherrer, Kleinwangenstrasse 7, 6280 Hochdorf,
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gegen
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Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, Kuttelgasse 8, 8022 Zürich,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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A.- Die Winterthur-Versicherungen (als obligatorischer Unfallversicherer; nachfolgend: Winterthur) sprach B.________ (geboren 1943) für die Folgen eines am 22. März 1990 erlittenen Unfalles eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und stellte die bisher gewährten Taggeldleistungen auf den 20. Mai 1991 ein (Verfügung vom 5. September 1991, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Januar 1992).
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Auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Oktober 1992 hin verfügte die Winterthur, nach ergänzenden Abklärungen, am 4. Oktober 1993 die Ablehnung der Ansprüche auf eine (weitergehende) Integritätsentschädigung und auf eine Invalidenrente mangels Kausalzusammenhanges. Die dagegen eingereichte Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 29. Dezember 1997 teilweise gut, indem sie B.________ eine 20 %ige Integritätsentschädigung zusprach.
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B.- Die hiegegen mit den Anträgen auf Zusprechung einer 100 %igen, eventualiter 50 %igen Invalidenrente und der 5 %igen Verzinsung der Integritätsentschädigung in der Zeit vom 13. Januar 1992 bis 17. Februar 1998 erhobene Beschwerde wies das erneut angerufene Verwaltungsgericht in allen Punkten ab, dies mit der Ausnahme, dass es die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs, ausgehend von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, an die Winterthur zurückwies (Entscheid vom 29. Februar 2000).
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C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die materiellen Anträge erneuern. Ferner lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
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Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- In rechtlicher Hinsicht hat das kantonale Gericht die für die Kausalitätsbeurteilung (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 115 V 133) und die Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 126 V 75) erforderlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- a) Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlich angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht im Einzelnen dargelegt hat, weisen die medizinischen Akten ganz überwiegend ein solches Leistungsvermögen aus. Dies geht nicht nur aus den - durch den Beschwerdeführer in besonderer Weise in Frage gestellten - Angaben des Dr. med. E.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH (Administrativgutachten vom 8. August 1991 mit Nachtrag vom 30. August 1991) hervor, sondern auch aus dem Bericht des Dr. med. U.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, physikalische Therapie, vom 4. Oktober 1991 und des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Therapie, vom 18. Oktober 1993.
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b) Ebenfalls nicht beigepflichtet werden kann den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Unfall vom 22. März 1990 und der psychogenen Entwicklung, um derentwillen (vgl. Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 1996) - die Eidgenössische Invalidenversicherung eine ganze Invalidenrente zusprach. Letztlich hat der Beschwerdeführer beim Unfall keine anderen Verletzungen erlitten als eine folgenlos abgeheilte Clavicula-Fraktur und eine Fraktur des Brustwirbelkörpers 8, welche erst sechs Monate später diagnostiziert wurde. Die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ein Wirbelbruch sei doch «in jedem Fall lebensbedrohend, ob dieser nun sofort oder erst später erkannt werde», widerspricht der im ergänzenden Bericht vom 30. August 1991 durch Dr. med. E.________ dargelegten medizinischen Erfahrungstatsache, dass es immer wieder Patienten gibt, die eine Brustwirbelkörper-Fraktur durchmachen, ohne etwas davon zu wissen, die Arbeit nie unterbrechen, wobei der Befund dann häufig erst Jahre später anlässlich eines Wirbelsäulenröntgens festgestellt wird (S. 2). Es lässt sich daher, auch unter dem Gesichtspunkt der erlittenen Brustwirbelkörper-Fraktur, im Rahmen der Ermessenskontrolle bzw. der Konkretisierung der Fallgruppeneinteilung nach BGE 115 V 133 (vgl. Art. 132 lit. a OG) nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz einen im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegenden mittelschweren Unfall angenommen hat. Das diesfalls zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges vorausgesetzte Erfordernis, dass die massgeblichen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein müssen, ist in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Beurteilung nicht gegeben. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.
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3.- Begründet ist indes der geltend gemachte Zinsanspruch, dies jedoch nicht unter dem Rechtstitel des Verzuges sondern jenem der Vergütung (was mit Blick auf Art. 132 lit. c OG prozessual zulässig ist). Besteht nämlich im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVG rechtsprechungsgemäss (BGE 113 V 48) Anspruch auf Ausgleichszins, wenn die Integritätsentschädigung ausnahmsweise erst später zugesprochen werden kann - weil sich die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Rentenverfügung noch nicht zuverlässig beurteilen lassen -, so ist - a fortiori - ein solcher Ausgleichszins dann zuzusprechen, wenn ein Versicherter seit dem Unfall an einem Integritätsschaden leidet, welcher aber vorerst unentdeckt bleibt und dessen Unfallbedingtheit sich erst im Verlaufe der medizinischen Abklärungen ergibt. Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen Ausgleichszins von 5 % auf Fr. 16'320.-, abzüglich der vorher ausbezahlten 10 %igen Integritätsentschädigung, für die Zeit vom 13. Januar 1992 bis 17. Februar 1998, als er den Integritätsschaden schon aufwies, aber noch nicht im Genusse der Entschädigung stand.
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4.- Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, kann ihm die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Doch wird er schon jetzt auf die Pflicht zur Rückzahlung aufmerksam gemacht für den Fall, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutend verbessern.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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(Zinsanspruch) werden der Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Februar
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2000 und der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 1997
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insoweit aufgehoben und es wird die Sache an die
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Winterthur-Versicherungen zurückgewiesen, damit sie
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dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen den Ausgleichszins
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bezahle. Soweit weitergehend, wird die
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die Winterthur-Versicherungen hat dem Beschwerdeführer
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für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
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von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
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zu bezahlen.
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IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
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wird Rechtsanwalt Hans Scherrer, Hochdorf, für das
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Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
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aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von
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Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über
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eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale
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Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 6. Juni 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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