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Informationen zum Dokument  BGer 1P.231/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.231/2002 vom 10.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.231/2002 /dxc
 
Urteil vom 10. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Reeb,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
lic. iur. Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Walter H. Meier, Rhynerstrasse 6, 8712 Stäfa,
 
Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich, Wengistrasse 30, 8026 Zürich,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
vertr. durch Staatsanwalt Dr. Weder, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
Postfach, 8023 Zürich.
 
Einstellung der Untersuchnug
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom
 
18. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ war am 30. Juli 1999 auf einer Baustelle in Zürich als Hilfsarbeiter beschäftigt. Zusammen mit C.________ erhielt er frühmorgens vom zuständigen Polier, A.________, den Auftrag, im 6. Stockwerk des Gebäudes drei Gerüstbretter aus dem Lüftungsschacht zu entfernen. Um diesen Auftrag ausführen zu können, wurde zunächst einer der Absperrholmen, mit denen der Zugang dazu gesichert war, entfernt. Y.________ kletterte anschliessend in den Lüftungsschacht, um die Bretter zu entfernen. Dabei machte er einen Fehltritt oder verlor das Gleichgewicht und stürzte 30 m in die Tiefe bis auf den Grund des Schachtes im 4. Untergeschoss. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu.
 
Die Bezirksanwaltschaft Zürich eröffnete gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Am 17. April 2000 stellte sie das Verfahren ein. Ein von der Ehefrau des Verstorbenen, X.________, dagegen erhobenen Rekurs wies die Einzelrichterin des Bezirks Zürich am 17. Oktober 2000 ab.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ am 18. März 2002 ab.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 BV beantragt X.________ nach ihrer Wiederverheiratung, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihr unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
Staatsanwaltschaft, Bezirks- und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Als Ehefrau des verstorbenen Opfers ist die Beschwerdeführerin befugt, sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung ihrer verfassungsmässiger Rechte zur Wehr zu setzen (Art. 8 Abs. 1 lit. c OG; BGE 120 Ia 101 E. 2). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgeschlossen zu haben, dass dem Beschwerdegegner ein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden könnte. Es habe zudem ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es auf Grund einer "nicht mehr tolerierbaren antizipierten Beweiswürdigung" die Abnahme weiterer Beweise - insbesondere der Einvernahme von C.________ - abgelehnt habe.
 
2.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen).
 
2.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1, zu Art. 4 aBV, je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb, zu Art. 4 aBV).
 
3.
 
3.1 Nach § 30 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) besteht der Zweck der Untersuchung darin, "den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann". Nach der vom erstinstanzlichen Richter vertretenen (S. 9), unbestritten gebliebenen Auffassung bedeutet dies, dass die Bezirksanwaltschaft eine begründete Einstellungsverfügung erlassen kann, wenn eine strafbare Handlung nicht vorliegt oder die Beweislage derart kritisch ist, dass ein verurteilendes Erkenntnis des Gerichts unwahrscheinlich erscheint. Es sei indessen nicht Aufgabe des Bezirksanwalts, über Recht und Unrecht zu entscheiden; umstrittene Fragen in beweismässiger oder rechtlicher Hinsicht müssten dem Richter zur Entscheidung überlassen werden. In Zweifelsfällen sei Anklage zu erheben. Nur das Gericht sei berechtigt, den Beschuldigten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
 
3.2 Das Obergericht ist wie schon die Einzelrichterin des Bezirksgerichts zuvor zur Auffassung gelangt, der Bezirksanwalt sei auf Grund der erhobenen Beweismittel zu Recht zum Schluss gekommen, eine Verurteilung des Beschwerdeführers sei unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden sei.
 
3.3 Die Einstellung beruht im Wesentlichen auf folgendem Beweismaterial:
 
3.3.1 Der Beschwerdegegner sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 1999 aus, er habe um etwa 7 Uhr von Bauleiter B.________ telefonisch den Auftrag erhalten, die Bretter aus dem Lüftungsschacht im 6. Stock entfernen zu lassen. Er habe daraufhin Y.________ und C.________ aus der Mannschaftsbaracke geholt und sei mit ihnen zum Lüftungsschacht im 6. Stockwerk gegangen. B.________ habe sich bereits dort befunden. Er und B.________ hätten beschlossen, dass der zweitunterste Sicherheitsholmen herauszunehmen sei und die Gerüstbretter zwischen den Holmen herausgezogen werden müssten; für den Fall, dass sie sich zwischen den Holmen verkanten würden, seien sie zu zersägen. Sie hätten Y.________ und C.________ diesen Auftrag auf Hochdeutsch erteilt und ihnen gesagt, dass der Lüftungsschacht nicht mehr betreten werden solle; aus diesem Grund sei auch nur ein Holmen demontiert worden. Y.________ sei der Chef der Equipe gewesen, C.________ der Handlanger. Nach der Erteilung des Auftrags sei er weggegangen; er nehme an, dass Y.________ trotzdem in den Schacht gestiegen sei und dabei einen Fehltritt gemacht habe. Diese Aussagen bestätigte der Beschwerdegegner in einer zweiten polizeilichen und einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme im Wesentlichen.
 
3.3.2 B.________ sagte an der polizeilichen Einvernahme aus, als für das 6. Stockwerk zuständiger Bauleiter habe er am Vortag festgestellt, dass sich im Lüftungsschacht drei Bretter befänden. Er sei am fraglichen Freitag um 7 Uhr mit A.________ zum Lüftungsschacht gegangen und habe diesem den Auftrag gegeben, die drei Bretter zu entfernen. Er habe ihm erklärt, dass man die Bretter von aussen aus dem Schacht ziehen könne und diesen nicht betreten solle.
 
3.3.3 C.________ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme aus, der Beschwerdegegner habe ihn und Y.________ zum Schacht im 6. Stock vor die Servicetür des Luftschachts begleitet und ihnen gesagt, sie sollen einen Holmen herausnehmen und die darin befindlichen Gerüstladen herausnehmen. Er habe den zweituntersten Holmen demontiert. Y.________ sei in den Schacht gestiegen. Er haben dann nur noch einen Schrei gehört. Anfänglich seien sie zu viert gewesen. Der vierte Mann (B.________) habe dem Beschwerdegegner gesagt, was zu tun sei, und dieser habe dies an sie beide weitergeleitet. Er könne nicht genau sagen, was der Beschwerdegegner zu Y.________ gesagt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er in den Schacht zu den Gerüstbrettern geschaut. Er sei nur Hilfsarbeiter, mit ihm habe der Beschwerdegegner die Arbeit nicht besprochen, sondern nur gesagt, er solle mit Y.________ zusammenarbeiten. Er könne sich nicht erinnern, dass ihm jemand gesagt habe, sie dürften nicht in den Schacht steigen.
 
Y.________ habe begonnen, den zweituntersten Holmen mit dem Schraubenzieher abzuschrauben. Er habe dann zu ihm gesagt, dass er dies tun werde. Er habe den Holmen demontiert, worauf Y.________ in den Schacht eingestiegen sei. Er sei auf den länglich über dem Schacht liegenden Laden gestanden und habe eines der beiden auf einem Sims liegenden Bretter ergriffen, um es durch die Servicetüre zu schieben. Als Y.________ das Brett in den Händen gehalten habe, habe er einen Schrei gehört und Y.________ nicht mehr gesehen. Weiter wisse er nichts mehr genaues, er habe den Polier geholt.
 
3.3.4 Nach einem Bericht des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 27. August 1999 erschien der Auftrag des Poliers, die Gerüstbretter von aussen aus dem Schacht zu entfernen, seinen Baukontrolleuren fragwürdig und unrealistisch. Die Bretter im Schacht würden bei einer Länge von 5 m ein für ein einhändiges Arbeiten stattliches Gewicht aufweisen, sodass der Verunfallte wahrscheinlich selbst entschieden habe, in den Schacht einzusteigen. Fragwürdig sei auch, dass für diese Arbeit ein Hilfsarbeiter einer Temporärfirma bestimmt worden sei; ein ausgewiesener Facharbeiter hätte sich zur Wehr gesetzt.
 
3.3.5 Am 5. April 2000 führte der Bezirksanwalt einen Augenschein am Unfallort durch. Er kam zum Schluss, dass es möglich gewesen wäre, die bis etwa 50 bis 60 cm an den Eingang heranreichenden Bretter im Lüftungsschacht mit beiden Händen soweit herauszuziehen, dass auch eine zweite Person das Brett halten konnte, um es, wenn nötig, in Stücke zu zersägen.
 
3.4
 
3.4.1 Auf Grund dieser Beweislage kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass der Bauleiter und der Polier - der Beschwerdegegner - übereingekommen sind, die Gerüstbretter von aussen entfernen zu lassen und dass letzterer Y.________ dahingehend instruiert hat. Die Baukontrolle hat zwar Zweifel angemeldet, ob die Gerüstbretter überhaupt auf diese Weise von aussen hätten aus dem Schacht entfernt werden können, namentlich weil die Gerüstbretter zu schwer seien, um sie mit einer Hand herauszuziehen. Der Bezirksanwalt hat diesen Einwand an einem Augenschein geprüft und dabei festgestellt, dass man die Bretter vom Eingang her beidhändig hätte fassen können, der Auftrag somit von aussen her durchführbar gewesen sei.
 
3.4.2 Es trifft zwar zu, dass dieses Ergebnis in einem massgeblichen Punkt allein auf der Aussage des Beschwerdegegners beruht, indem niemand bestätigen kann, wie er Y.________ genau instruiert hat, namentlich ob er ihn effektiv ausdrücklich angewiesen hat, nicht in den Schacht zu steigen. Dies könnte sich indessen auch mit einer Einvernahme von C.________ als Zeuge, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, nicht ändern, da dieser an der polizeilichen Einvernahme deutlich gemacht hat, dass er diesem Gespräch nicht zugehört, sondern in dieser Zeit bereits den Schacht besichtigt hat. Das Obergericht konnte somit ohne Verfassungsverletzung darauf verzichten, eine untersuchungsrichterliche Einvernahme von C.________ anzuordnen.
 
3.4.3 Die Beurteilung des Bezirksanwaltes und der kantonalen Gerichte, auf Grund dieser Beweislage sei davon auszugehen, dass Y.________ weisungswidrig in den Schacht einstieg und es unter diesen Umständen unwahrscheinlich ist, dass den Beschwerdegegner an seinem Tod ein strafrechtlich relevantes Verschulden trifft, ist daher keineswegs offensichtlich unhaltbar, ebensowenig die Einschätzung, dass dieses Beweisergebnis durch weitere Beweiserhebungen - namentlich die untersuchungsrichterliche Einvernahme von C.________ - nicht verändert werden könnte. Die Rügen sind unbegründet.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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