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Informationen zum Dokument  BGer 2A.511/2001  Materielle Begründung
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BGer 2A.511/2001 vom 10.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.511/2001 /dxc
 
Urteil vom 10. Juni 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, Arnold Böcklin-Strasse 37, 4051 Basel,
 
gegen
 
Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof, Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht), Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt [als Verwaltungsgericht] vom 13. September 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1. November 1962) reiste am 28. September 1987 mit Hilfe von Schleppern illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er machte geltend, als Kurde sei er von der türkischen Polizei schikaniert und auch geschlagen worden, er gehe deshalb "nicht zurück" in sein Heimatland. Im Asylverfahren gab er sich als kinderlos aus, ebenso im "Gesuch um Bewilligung zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft", das sein Arbeitgeber am 14. März 1989 bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt eingereicht hatte.
 
Am 20. Oktober 1989 heiratete X.________ die zwölf Jahre ältere invalide Schweizer Bürgerin Y.________. Daraufhin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Sein nach wie vor hängiges Asylgesuch zog er zurück. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin regelmässig verlängert.
 
B.
 
Im Oktober 1994 nahm die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt das vom Arbeitgeber von X.________ gestellte und gemäss Eingangsstempel am 26. September 1994 eingegangene Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Anlass, dessen ausländerrechtlichen Status zu prüfen, und erteilte ihm am 18. Oktober 1994 die Niederlassungsbewilligung.
 
Am 15. Oktober 1996 wurde die Ehe zwischen X.________ und Y.________ vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Im Jahr zuvor hatte der Ehegerichtspräsident die Trennung der Ehegatten bewilligt.
 
Am 11. Mai 1999 beantragte X.________ eine Zivilstandsänderung. Er reichte den Einwohnerdiensten das Familienbüchlein ein, woraus sich ergab, dass er am 18. März 1998 in der Türkei seine Landsfrau A.________ geheiratet hatte. Mit ihr hat er drei Kinder: B.________ (geb. 28. Juli 1986), C.________ (geb. 1. Januar 1991), und D.________ (geb. 10. Juni 1996).
 
Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 13. April 1999 wurden X.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1998 ordentliche Leistungen der IV von monatlich Fr. 2'150.-- (eine ganze Invalidenrente zuzüglich drei Kinderrenten) zugesprochen.
 
C.
 
Nachdem sie X.________ das rechtliche Gehör gewährt hatten, widerriefen die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 21. September 1999 die Niederlassungsbewilligung vom 18. Oktober 1994 und setzten X.________ eine Ausreisefrist von 60 Tagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehe mit Y.________ habe allein dem Zweck gedient, die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Die letztere wäre nie erteilt worden, wenn der Fremdenpolizeibehörde die tatsächlichen Familienverhältnisse bekannt gewesen wären. X.________ habe den Behörden wesentliche Tatsachen verschwiegen, was zum Widerruf des Bewilligungsentscheides führe.
 
Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt wies einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 17. Januar 2001 ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) bestätigte diesen Entscheid am 13. September 2001.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 26. November 2001 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 13. September 2001 aufzuheben und festzustellen, "dass der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung" habe.
 
Das Polizei- und Militärdepartement und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen.
 
E.
 
Mit Verfügung vom 10. Januar 2002 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig, und der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
 
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die so genannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 126 II 265 E. 1b S. 266; 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist auch, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.).
 
2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht, sondern sie kann lediglich allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf, sondern unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475).
 
3.
 
3.1 Die Basler Behörden haben die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen. Danach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
 
3.2 Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Dabei handelt es sich um eine den Ausländer treffende Informationspflicht, von der er selbst dann nicht entbunden ist, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3d). Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a [mit weiteren Hinweisen]). Dazu können auch "innere Tatsachen" wie die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe gehören (vgl. letzterwähntes Urteil, E. 3c).
 
Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren. Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201]).
 
3.3 Das Appellationsgericht hat erwogen, ob bereits bei Eheschluss mit Y.________ eine Scheinehe vorgelegen habe, könne offen bleiben. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer das Rechtsinstitut der Ehe nach hiesigem Verständnis zu einem Zweck missbraucht habe, dem es nicht diene, und dass er die Niederlassungsbewilligung nicht erhalten hätte, wenn die Einwohnerdienste seine Familienverhältnisse in der Türkei bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe den Fremdenpolizeibehörden bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung - obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre - nicht mitgeteilt, dass er vor seiner Heirat mit Y.________ bereits ein Kind mit seiner heutigen Ehefrau in der Heimat gehabt und während der hiesigen Ehe ein weiteres Kind mit dieser Frau gezeugt habe. Damit stehe fest, dass die fremdenpolizeilichen Behörden getäuscht worden seien und der Beschwerdeführer sich die Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen habe, was den Widerruf derselben rechtfertige.
 
3.4 In der Beschwerde wird eingewendet, die Fremdenpolizei habe, ohne dass dies vom Arbeitgeber oder vom Beschwerdeführer selbst beantragt worden wäre, diesem im Oktober 1994 von sich aus die Niederlassungsbewilligung erteilt. Es habe für den Beschwerdeführer keinen Grund zur Annahme gegeben, dass die beiden drei Jahre vor bzw. zwei Jahre nach der Eheschliessung mit Frau Wagner in der Türkei geborenen Kinder für die Fremdenpolizei von Interesse wären. Dass die Kinder nicht bewusst verschwiegen worden seien, gehe auch aus der Tatsache hervor, dass der Arbeitgeber, die Ausgleichskasse, die Steuerverwaltung und auch das Bundesamt für Flüchtlinge von deren Existenz gewusst hätten. Wenn die Einwohnerdienste dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ohne weitere Abklärungen von sich aus erteilt hätten, so könne diesem nun nicht ein planmässiges Vorgehen zum Zweck der Täuschung der fremdenpolizeilichen Behörden zur Last gelegt werden.
 
3.5 Die Feststellung des Appellationsgerichts, der Beschwerdeführer habe die Tatsache, dass er mit einer anderen Frau in der Türkei Kinder hat (wobei eines vor der Ehe mit der Schweizerin, eines während dieser Ehe und eines in der bewilligten Trennungszeit gezeugt worden ist), gegenüber der Fremdenpolizeibehörde bewusst verschwiegen, ist für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich (vgl. E. 1.2). Dass der Beschwerdeführer die Kinder gegenüber anderen Behörden deklariert hat, schliesst diese Annahme nicht aus.
 
3.6 Die Fremdenpolizei nahm das vom Beschwerdeführer bzw. von dessen Arbeitgeber im September 1994 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Anlass, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen, da der Ablauf der fünfjährigen Frist gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG unmittelbar bevorstand. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf den (oder am) 11. Oktober 1994 "vorgeladen" und ihm die Niederlassungsbewilligung am 18. Oktober 1994 erteilt wurde. Die Prüfung beschränkte sich, wie aus einem handschriftlichen Vermerk in den Akten zu schliessen ist, auf folgende Punkte: "- Ehefrau Schweizerin, - keine Betreibungen und Verlustscheine, - NBG erteilen". Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung beruhte damit klarerweise auf Art. 7 ANAG, und es lag ihr die stillschweigende Annahme zu Grunde, dass der Beschwerdeführer als alleinstehender Ausländer ohne zurückgelassene Familie eingereist war und auch keine eigenen Kinder hatte, wie dies aus seinen bisherigen Angaben gegenüber der Fremdenpolizeibehörde zu schliessen war. Wohl hätte eine gezielte mündliche Befragung des Beschwerdeführers, wie sie zumindest in Fällen der vorliegenden Art auf Grund von Art. 11 Abs. 1 ANAV vor Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geboten wäre, den erforderlichen Aufschluss über die familiäre Situation des Beschwerdeführers vermutlich gebracht und der Behörde eine Beurteilung des Niederlassungsanspruches in besserer Kenntnis der Sachlage ermöglicht. Anderseits hatte der Beschwerdeführer die Fremdenpolizeibehörden über seine familiären Verhältnisse bis anhin unrichtig bzw. unvollständig informiert. Er hätte schon im Gesuchsformular von 1989, wo ausdrücklich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben nach "Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder)" gefragt wurde, zumindest sein im Jahre 1986 geborenes Kind erwähnen müssen, welches er mit seiner heutigen Ehefrau bzw. mit der ihm damals schon informell verbundenen türkischen Partnerin gezeugt hatte. Auch über das zweite, nach Eingehung der Ehe mit Y.________ in der Türkei mit der gleichen Partnerin gezeugte aussereheliche Kind (geb. 1991) wurde die Fremdenpolizeibehörde nie informiert, womit der bisherige falsche Anschein über die familiäre Situation des Beschwerdeführers aufrecht erhalten blieb. Dass die von ihm neben der Ehe mit Y.________ in der Türkei parallel unterhaltene "Zweitfamilie" fremdenpolizeilich, d.h. insbesondere für das eventuelle spätere Niederlassungs- und Familiennachzugsrecht, relevant war, musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Gelegenheit zur Korrektur oder Ergänzung der bisherigen Angaben hätte jeweils in den Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestanden. Schon ein Hinweis auf die 1986 und 1991 in der Türkei geborenen Kinder hätte aller Wahrscheinlichkeit nach die Fremdenpolizei zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu deren Mutter veranlasst und alsdann entweder zur Offenlegung der Verhältnisse oder jedenfalls zu Erklärungen geführt, auf welchen der Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 4 ANAG hätte behaftet werden können. Die Schlussfolgerung des Appellationsgerichtes, der Beschwerdeführer habe sich die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen, lässt sich daher nicht beanstanden.
 
Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer neben der Ehe mit der schweizerischen Partnerin noch regelmässige Beziehungen zu einer türkischen Frau unterhielt, mit der er damals bereits ein und später zwei Kinder hatte, hätte nach der Rechtsprechung zu Art. 7 ANAG kein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bestanden, und eine solche wäre auch nicht erteilt worden. Die Ehe mit der zwölf Jahre älteren und invaliden Y.________ wäre entweder als Scheinehe zu qualifizieren gewesen oder es hätte jedenfalls als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden müssen, einen Aufenthaltsanspruch aus einer Ehe abzuleiten, welche parallel zur Beziehung zu einer Frau im Heimatland des Gesuchstellers geführt wurde und mit der dieser damals schon zwei Kinder gezeugt und offenbar, wie die seitherige Entwicklung bestätigt, die spätere Gründung einer Familie beabsichtigt hatte. Dass die schweizerische Ehefrau über die erwähnten Verhältnisse offenbar im Bilde war und die Ehe mit ihr erst im Jahre 1996, d.h. erst zwei Jahre nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung aufgelöst wurde, steht der Annahme eines Rechtsmissbrauches nicht entgegen. Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Ehe mit Y.________ auf Initiative der Ehefrau geschieden worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die Scheidungsklage vom Beschwerdeführer eingereicht worden ist (vgl. Anzeige des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 21. Oktober 1996 und Aktennotiz der Einwohnerdienste vom 16. Juli 1999). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sind insofern gegeben. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme.
 
4.
 
Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch zu widerrufen ist. Vielmehr ist den besonderen Gegebenheiten eines Falles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.).
 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Appellationsgericht und die Vorinstanzen hätten ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Die Niederlassungsbewilligung sei erst volle fünf Jahre, nachdem die Kinder hätten angemeldet werden müssen, entzogen worden. Nie habe er in der Zeit, in welcher er im Besitz der Niederlassungsbewilligung gewesen sei, irgendwelche Probleme mit der Polizei oder der Justiz gehabt; er lebe seit vierzehn Jahren in der Schweiz, ohne dass er sich hier irgend etwas habe zu schulden kommen lassen. Der Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung dränge sich aber auch aus gesundheitlichen Gründen auf, da er an Depressionen leide und deshalb regelmässiger psychiatrischer Betreuung und medikamentöser Behandlung bedürfe.
 
4.2 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass von der Erteilung bis zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung rund fünf Jahre verstrichen sind, während denen er sich offenbar klaglos verhalten hat. Zu berücksichtigen ist sodann, dass ihm die Niederlassungsbewilligung seinerzeit ohne ausdrückliches Gesuch erteilt worden ist und er keine ihm bei Erteilung dieser Bewilligung ausdrücklich gestellte Frage falsch beantwortet, sondern lediglich eine von ihm vor Jahren gegebene falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsdarstellung nie berichtigt hat.
 
Das gesamte Vorgehen des Beschwerdeführers - auch im Asylverfahren erwähnte er sein damals erstes Kind (geb. 1986) zunächst nicht und behauptete, er werde verfolgt und gehe nicht in die Türkei zurück (vgl. aber seine Stellungnahme vom 25. August 1999: "Während meinen Ferien in der Türkei habe ich jeweils meine jetzige Frau getroffen") - deutet indessen darauf hin, dass es ihm von Anfang an darum ging, sich und nach Möglichkeit seiner türkischen Partnerin und den mit ihr gezeugten Kindern unter Umgehung des Fremdenpolizeirechts ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen.
 
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer heute mit A.________ verheiratet ist, die sich bis jetzt in der Türkei aufgehalten hat und mit der er drei ebenfalls in der Türkei lebende und dort integrierte Kinder hat, erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als zumutbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer heute nicht mehr erwerbstätig ist, sondern krankheitshalber eine IV-Rente und, nach den Feststellungen des Appellationsgerichts, auch eine Pensionskassenrente bezieht. Er wird durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht in einer beruflichen Karriere betroffen. Seine wirtschaftliche Existenz bleibt dank der bezogenen Renten auch in der Türkei gesichert, und das Appellationsgericht durfte zulässigerweise davon ausgehen, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei ebenfalls möglich ist.
 
5.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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