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Informationen zum Dokument  BGer 4P.30/2002  Materielle Begründung
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BGer 4P.30/2002 vom 10.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.30/2002/sch
 
Urteil vom 10. Juni 2002
 
I. Zivilabteilung
 
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
 
Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Dreifuss.
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Müller-Furrer, Oberer Graben 41, 9000 St. Gallen,
 
gegen
 
Treuhandgenossenschaft Y.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 5610 Wohlen AG 1,
 
Obergericht des Kantons Thurgau.
 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess)
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2001
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Beschwerdeführer) war Eigentümer des Fahrzeuges Ford Scorpio Cosworth mit der Stammnummer 104.616.239, das er am 20. Juli 1996 mit einem Kilometerstand von 71'600 für Fr. 24'650.-- gekauft hatte und heute noch fährt. Sein Freund B.________ suchte im Herbst 1997 einen Kleinkredit, unter anderem mit dem Zweck, Schulden beim Beschwerdeführer zu begleichen. Am 11. November 1997 trat er mit der X.________ AG, Auto-Leasing in Lachen SZ, in Kontakt. Diese stand mit der Treuhandgenossenschaft Y.________ (Beschwerdegegnerin) in Geschäftsbeziehungen. Die Beschwerdegegnerin finanzierte von der X.________ AG gekaufte und verleaste bzw. vermietete Objekte, namentlich Fahrzeuge, gegen Abtretung der Vermieteransprüche aus den zwischen der X.________ AG und den Mietern geschlossenen Mietverträgen und der Ansprüche der Mieter aus Versicherungsverträgen über die Mietobjekte.
 
Um die Finanzierung des Kredites der X.________ AG an B.________ durch die Beschwerdegegnerin erhältlich zu machen, kamen B.________ und der Beschwerdeführer einerseits und die X.________ AG andererseits auf Vorschlag der letzteren überein, zum Schein einen als Mietvertrag zu bezeichnenden Vertrag abzuschliessen, in dem das erwähnte Fahrzeug des Beschwerdeführers als Eigentum der als Vermieterin auftretenden X.________ AG ausgegeben wurde. Am 11. November 1997 unterzeichnete B.________ ein Antragsformular, in dem das genannte Fahrzeug als Mietobjekt aufgeführt wurde. Weiter übergab er der X.________ AG Lohnbelege und einen Betreibungsregisterauszug. Diese Dokumente wurden von ihr am gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung weitergeleitet. Gleichzeitig übermittelte die X.________ AG der Beschwerdegegnerin verschiedene Angaben über das Fahrzeug, namentlich den angeblichen Kilometerstand (68'000), den Neupreis von Fr. 59'500.-- sowie den aktuellen Wert von Fr. 21'800.--. Ebenfalls am 11. November 1997 musste B.________ der X.________ AG einen "Honorarvorschuss für Schuldensanierung" von Fr. 2'700.-- bezahlen.
 
Nach einer positiv verlaufenen Prüfung des Finanzierungsgesuchs seitens der Beschwerdegegnerin überliess der Beschwerdeführer seinen Fahrzeugausweis im Original der X.________ AG. Diese liess darin durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau den Eintrag Ziff. 178 "Halterwechsel verboten" vornehmen.
 
Am 17. November 1997 unterzeichneten B.________ als Mieter und die X.________ AG als Vermieterin einen Mietvertrag über das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 775.-- und einer "geplanten Vertragsdauer" von 36 Monaten. Auch der Beschwerdeführer unterzeichnete den Vertrag neben B.________ als "Solidarhaftender". Der Mietvertrag enthielt unter anderem den Hinweis, dass sämtliche Rechte aus diesem von der X.________ AG an die Beschwerdegegnerin abgetreten würden. In den vom Beschwerdeführer mitunterschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren überdies die Bestimmungen enthalten, dass das Eigentum am Mietgegenstand uneingeschränkt bei der Vermieterin, resp. der Beschwerdegegnerin verbleibe, dass diese allein über das Mietobjekt verfügungsberechtigt sei und dass der Mieter sich verpflichte, das Mietobjekt bei Vertragsende bei der Lieferfirma oder der von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Stelle abzuliefern. Darüber hinaus unterschrieb der Beschwerdeführer "als Solidarhaftender" neben B.________ die Erklärung, dass er als Versicherungsnehmer sämtliche seiner gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den für den Ford Scorpio abgeschlossenen Versicherungsverträgen an die Beschwerdegegnerin abtrete. Der beim Beschwerdeführer durch diese Vertragsbestimmungen ausgelösten Angst betreffend sein Eigentum am Auto soll die X.________ AG mit den Hinweisen entgegengetreten sein, dieses gehöre ihm und werde auch weiterhin ihm gehören. Bei Zahlungsproblemen auf Seiten des B.________ werde die X.________ AG einspringen. Das sei ihr Problem. Man werde ihn rechtzeitig informieren. Der Mietvertrag sei nur ein pro-forma-Vertrag und das Ganze werde nur aus pro-forma-Gründen so abgewickelt. Ansonsten würden sie (B.________ und der Beschwerdeführer) kein Geld erhalten.
 
Ebenfalls am 17. November 1997 trat die X.________ AG ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag und das Eigentum am fraglichen Fahrzeug der Beschwerdegegnerin ab. Der erste Satz der Abtretungserklärung lautet:
 
"Zur Deckung des uns gewährten Vorschusses treten wir Ihnen sämtliche uns zustehenden Ansprüche aus obigem Mietvertrag, insbesondere alle Forderungen auf zukünftige Mietraten sowie alle Nebenrechte bis zum obgenannten Versicherungswert, ferner das Eigentum am Mietobjekt ab."
 
Am 25. November 1997 überwies die Beschwerdegegnerin der X.________ AG Fr. 21'025.-- (Wert des Fahrzeuges von Fr. 21'800.-- ./. 1 Mietzinsrate von Fr. 775.--) und am 27. November 1997 löste B.________ einen durch die X.________ AG ausgestellten Check über Fr. 9'818.-- ein.
 
Nachdem die Beschwerdegegnerin B.________ wegen ausstehender Mietzinsraten erfolglos gemahnt hatte, kündigte sie den Mietvertrag vorzeitig per 30. Mai 1998, mit der Aufforderung - an B.________ -, den Mietgegenstand bis zum 30. Mai 1998 der X.________ AG zurückzubringen.
 
B.
 
Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 24. März 1999 gegen den Beschwerdeführer (sowie seinen Vater) Klage auf Feststellung, dass sie Eigentümerin des Fahrzeuges Ford Scorpio Cosworth mit der Stammnummer 104.616.239 sei. Weiter klagte sie auf Herausgabe dieses Fahrzeugs im Wert von ca. Fr. 20'000.-- und auf Bezahlung eines Betrages von Fr. 6'989.30 nebst Zins, unter Vorbehalt des Nachforderungs- und Nachklagerechts. Der Beschwerdeführer beantragte, die Klage abzuweisen. Ferner verlangte er widerklageweise die Feststellung der Ungültigkeit des zwischen den Parteien am 17. November 1997 geschlossenen Leasingvertrages. Die Bezirksgerichtskommission wies die Klage mit Urteil vom 11. Januar 2001 ab und hiess die Widerklage gut.
 
Auf Berufung hin hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage teilweise gut und wies die Widerklage ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des Fahrzeuges Ford Scorpio Cosworth mit der Stammnummer 104.616.239 sei, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 5'964.30 nebst Zins zu bezahlen.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Obergerichts staatsrechtliche Beschwerde und Berufung ein. In der Beschwerde stellt er das sinngemässe Begehren, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Klage geschützt und die Widerklage abgewiesen wurde. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung des Obergerichts sei in verschiedener Hinsicht willkürlich. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 I 208 E. 4a; 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 4b).
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b). Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht in allen Teilen, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in willkürlicher Weise angenommen, der Wert des Streitgegenstand bildenden Fahrzeuges Ford Scorpio habe am 17. November 1997 Fr. 21'800.-- und nicht wesentlich weniger betragen. Dabei sei es von einem Eurotaxwert von Fr. 18'655.-- ausgegangen. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass dieser Wert auf einer falschen Kilometerangabe beruhte (68'000 statt 115'000 km), weil es willkürlich angenommen habe, die unrichtige Kilometerangabe habe vom Beschwerdeführer selber gestammt. Weiter habe es übersehen, dass der verwendete Eurotaxwert per Juli 1997 statt per November 1997 berechnet worden sei und dass anstelle des Wertes für den Verkauf von Privat an Privat der Wert bei Verkauf durch einen Garagisten verwendet worden sei. Sodann habe das Obergericht zu Unrecht angenommen, der Wert des Fahrzeuges hätte um einen Liebhaberwert und um einen Zuschlag wegen Sonderausstattung erhöht werden dürfen.
 
Diese Rüge stösst weitgehend ins Leere und ist im Übrigen unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer übersieht zunächst, dass dem Urteil des Obergerichts keine Feststellung zu entnehmen ist, dass der Fahrzeugwert am 17. November 1997 tatsächlich Fr. 21'800.-- betragen habe. Das Obergericht vertrat die - in rechtlicher Hinsicht im Rahmen des konnexen Berufungsverfahrens zu prüfende (Art. 57 Abs. 5 OG) - Auffassung, der Beschwerdeführer könne gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Art. 18 Abs. 2 OR die Einrede der Simulation des Mietvertrages nicht erheben. Er müsse ihr gegenüber den Vertrag gegen sich gelten lassen, da sie die Ansprüche aus dem Mietvertrag gutgläubig erworben habe. Dementsprechend ging es bei der Beurteilung, ob der Vertrag den abzahlungsrechtlichen Vorschriften zu unterstellen sei, von einem Wert des Fahrzeuges von Fr. 21'800.-- aus, den die Mietvertragsparteien der Beschwerdegegnerin zur Vorbereitung des zu simulierenden Mietvertrages übermittelt hatten und welcher unbestrittenermassen der Berechnung der nach dem Vertrag zu leistenden Mietzinse zu Grunde gelegt wurde. Es erkannte, die Beschwerdegegnerin habe auf die Richtigkeit dieses Wertes und auf die Richtigkeit der für seine Berechnung wesentlichen, von der X.________ AG übermittelten Angabe über den Kilometerstand des Fahrzeugs gutgläubig vertrauen dürfen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern die in diesem Zusammenhang einzig getroffene Sachverhaltsfeststellung, der Wert von Fr. 21'800.-- sei für das interessierende Fahrzeug nach den der Beschwerdegegnerin als Bestandteil des Scheingeschäfts übermittelten Angaben realistisch, als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse. Der Schluss, ein Wert von Fr. 21'800.-- für ein fünfjähriges Fahrzeug mit einem angeblichen Kilometerstand von 68'000, das in seiner Kategorie zur Spitzenklasse gehörte und einen Neuwert von nahezu Fr. 60'000.-- hatte, sei plausibel, erscheint im Ergebnis keineswegs als willkürlich. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der gelieferten Angaben selber eine Eurotax-Bewertung des Fahrzeuges vornahm. Dem Urteil des Obergerichts ist nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, es sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen, dass das Mietfahrzeug nicht von einem Garagisten, sondern von einem Privaten verkauft worden sein sollte.
 
Das Obergericht qualifizierte den Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte den Angaben über den Kilometerstand und damit auch den Angaben über den Fahrzeugwert nicht blind vertrauen dürfen, als rechtsmissbräuchlich. Es ging dabei in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die falschen Kilometerangaben hätten vom Beschwerdeführer selber gestammt. Der Beschwerdeführer sieht auch darin eine willkürliche tatsächliche Feststellung. Auch diese Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht hat die gerügte Feststellung unter einlässlicher und überzeugender Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers getroffen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander und tut nicht dar, weshalb das Obergericht damit in Willkür verfallen sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer war an einer eher hohen Bewertung des Fahrzeuges interessiert, um die Finanzierung eines genügend hohen Kredites für B.________ zu bewirken, der damit seine Schulden bei ihm begleichen wollte. Auch der auf einer falschen Angabe beruhende Wert ist Bestandteil des Scheingeschäftes, das den Mietvertragsparteien zur Erhältlichmachung des Kredites diente.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Obergericht sei auch insofern willkürlicher Beweiswürdigung verfallen, als es angenommen habe, B.________ habe einen Kreditbetrag ausbezahlt erhalten, der den von ihm bestätigten Betrag von Fr. 9'818.-- übersteige. Das Obergericht habe nach seinem Belieben zusammenhangslose Aussagen dazu verwendet, dieses Beweisergebnis zu begründen.
 
Auch dieser Vorwurf erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht legte mit wörtlichen Zitaten der Aussagen des Zeugen B.________ und des Beschwerdeführers schlüssig dar, weshalb es zum gerügten Beweisergebnis gelangte. Die wiedergegebenen Aussagen von B.________ deuten klar darauf hin, dass er erheblich mehr erhielt als nur den unbestrittenen Betrag von Fr. 9'818.--. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es sei möglich, dass B.________ kein Geld erhalten habe, es sei auch möglich, dass er Fr. 21'400.-- erhalten habe. Er wisse nicht, ob überhaupt Geld geflossen sei. Diese Aussage verstärkt den Eindruck, dass er und B.________ ganz bewusst zu verschleiern versuchten, dass dieser einen weit grösseren Betrag erhalten hatte als sie zugeben wollten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den dazu angestellten Erwägungen des Obergerichts nicht rechtsgenügend auseinander. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es damit in Willkür verfallen sein soll.
 
4.
 
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die Beschwerdegegnerin überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juni 2002
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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