BGer 5P.175/2002 | |||
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BGer 5P.175/2002 vom 14.06.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.175/2002 /bnm
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Urteil vom 14. Juni 2002
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Bianchi, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Zünd,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Art. 9 BV (Zustellung von Aktenkopien/Rückweisung)
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. März 2002
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 8. Dezember 2000 erhob X.________ beim Bezirksgericht Bülach als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, Y.________, der in dem ihn betreffenden Nachlassverfahren als Sachwalter tätig gewesen war, sei anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten dieses Verfahrens zu gewähren und ihm Kopien der Aufträge an die mit der Veröffentlichung beauftragten Publikationsorgane sowie die hierfür gestellten Rechnungen herauszugeben.
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Unter Hinweis auf ein Schreiben des Sachwalters vom 1. Februar 2001, wonach die gewünschten Unterlagen in Kopie zugestellt worden seien, beschloss das Bezirksgericht am 4. April 2001, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde. Den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 29. August 2001, auf den Rekurs gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss infolge Fristversäumnisses nicht einzutreten, hob das Bundesgericht am 20. Dezember 2001 in Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde auf (Urteil 5P.350/2001).
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B.
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Am 11. März 2002 hiess das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs teilweise gut und wies den als Sachwalter tätig gewesenen Y.________ an, dem Rekurrenten Kopien der für die Ausführung der diversen Publikationsaufträge seitens der Publikationsorgane gestellten Rechnungen herauszugeben. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
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C.
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Gegen diesen Beschluss hat X.________ fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, verschiedene Verletzungen der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte festzustellen sowie im Falle der Feststellung solcher Verletzungen dafür zu sorgen, dass die kantonalen Instanzen das Verfahren in einer diesen Verpflichtungen genügenden Weise durchführen. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Zur staatsrechtlichen Beschwerde sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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D.
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X.________ hat gegen den Beschluss des Obergerichts zusätzlich Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG erhoben, welche die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts am 11. Juni 2002 abwies, soweit darauf einzutreten war (Urteil 7B.60/2002).
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E.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den Rekurs des Beschwerdeführers soweit gutgeheissen, als dieser verlangt hatte, der Sachwalter habe die Kopien der Rechnungen für die Ausführungen der Publikationsaufträge im Nachlassverfahren herauszugeben. Anordnungsgemäss liess der Sachwalter die Kopien der Rechnungen am 14. März 2002 dem Beschwerdeführer zukommen. Nicht mehr zu beurteilen war das Begehren, Fotokopien der Publikationsaufträge selber herauszugeben, denn diese wurden dem Beschwerdeführer bereits im Verlaufe des Verfahrens von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde am 1. Februar 2001 ausgehändigt. Abgewiesen hat das Obergericht das Begehren, dem Sachwalter generell die Anweisung zu erteilen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren; dies geschah allerdings nicht etwa deshalb, weil das Obergericht der Meinung gewesen wäre, der Beschwerdeführer hätte keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern weil der Sachwalter sich nicht geweigert habe, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu geben, weshalb sich eine entsprechende Anweisung erübrige.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist als subsidiäres Rechtsmittel (Art. 84 Abs. 2 OG) insoweit zulässig, als nicht die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG offen steht. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wozu auch die Europäische Menschenrechtskonvention (BGE 101 la 67 E. 2c S. 69) und der Internationale Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte (SR 0.103.2 UNO-Pakt II) gerechnet werden (Urteil 7B.12/2002 vom 16. April 2002, abweichend von BGE 124 III 205 E. 3c S. 206), ist mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 81 OG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 OG). Da sodann das Bundesgericht im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich an die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde gebunden ist (Art. 81 OG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 OG), kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde, nicht aber mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG, die Feststellung in Frage gestellt werden, der Sachwalter weigere sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gar nicht, Einsicht in die Akten zu gewähren. Zulässig ist infolge der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 127 II 1 E. 2c) nur der Antrag, den angefochtenen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben.
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3.
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Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen sind jedoch, soweit sie hinreichend substantiiert sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.1 Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren haben die Aufsichtsbehörden nicht über materielle Zivilansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II der an einem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu befinden, sondern darüber, ob von diesen beanstandete Amtshandlungen der Vollstreckungsorgane gesetzeskonform sind oder nicht. Zu beurteilen war nicht ein zivilrechtlicher Anspruch, sondern die Frage, ob dem Sachwalter eine Weisung bezüglich der Akteneinsicht zu erteilen ist oder ob davon abgesehen werden kann, weil sich der Sachwalter gar nicht weigerte, die Akten dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu halten. Hierüber brauchte nicht eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchgeführt zu werden.
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3.2 Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur dann, wenn die Partei eines solchen für die gehörige Wahrung ihrer Interessen bedarf (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 125 II 265 E. 4a S. 274). Das ist hier nicht der Fall, denn die sich stellende Frage der Akteneinsicht war in keiner Weise komplex, so dass der Beschwerdeführer nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen war, zumal - worauf die obere kantonale Aufsichtsbehörde verweist - er nach seinem Briefpapier zu schliessen selber die Rechtsberatung zu betreiben scheint.
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3.3 Als Gehörsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) wird geltend gemacht, dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Rüge der Rechtsverzögerung gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde nicht behandelt habe. Das brauchte sie jedoch nicht, hatte doch die untere Aufsichtsbehörde ihren Entscheid bereits gefällt, so dass, sofern eine Rechtsverzögerung vorgelegen haben sollte, diese inzwischen behoben war; die entsprechende Rüge wurde somit gegenstandslos bzw. auf sie konnte nicht mehr eingetreten werden (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 2c S. 314).
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3.4 Es stellt weder eine Rechtsverweigerung noch überspitzten Formalismus dar, wenn die obere kantonale Aufsichtsbehörde das Verfahren auf das ursprünglich gestellte Begehren des Beschwerdeführers beschränkte.
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3.5 Weshalb das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Folterverbot (Art. 10 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK) verletzt sein sollen, ist schlechthin unerfindlich.
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3.6 Materiell erachtet der Beschwerdeführer es als Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde zum Schluss gelangte, der Sachwalter habe die Einsicht in die Akten gar nicht verwehrt, weshalb sich eine Anweisung an ihn erübrige. Willkür läge indessen nur vor, wenn diese Feststellung mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15; 127 I 38 E. 2a S. 41). Das aber ist nicht der Fall. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat zutreffend festgestellt, dass sich der Sachwalter weigerte, dem Beschwerdeführer Kopien von Aktenstücken zu erstellen und ihm herauszugeben. Dies ist in den kantonalen Verfahren beanstandet worden, und der Beschwerdeführer hat diese Kopien schliesslich erhalten. Was aber die Akteneinsicht als solche (nicht die Erstellung von Kopien) betrifft, so hat der Sachwalter zunächst am 18. Oktober 2000 klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach telefonischer Voranmeldung die Akten jederzeit einsehen könne, Kopien dagegen würden nicht erstellt. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst in dieser Form vom Akteneinsichtsrecht nicht Gebrauch machen wollte, schrieb er dem Sachwalter am 20. November 2000, er wolle nun doch die Akten am 30. November 2000, 14.15 Uhr, einsehen. Darauf antwortete der Sachwalter, er erachte die Einsicht in die Publikationen für "nicht nötig", denn er sei zu diesen Publikationen aufgrund gerichtlicher Urteile, die dem Beschwerdeführer vorlägen, angewiesen worden. Es ist nun keineswegs willkürlich, wenn die obere kantonale Aufsichtsbehörde dieses Schreiben nicht als Weigerung, Akteneinsicht zu gewähren, interpretierte, zumal der Sachwalter zuvor eingeräumt hatte, dass ein solches Einsichtsrecht besteht und er dieses ohne weiteres auch gewähren würde. Der Sachwalter hat die Einsicht für "nicht nötig" gehalten, weil dem Beschwerdeführer seiner Ansicht nach schon alle zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung standen. Auf eine Weigerung für den Fall, dass der Beschwerdeführer dennoch von seinem Recht Gebrauch machen will, ist daraus nicht zu schliessen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist demnach nicht in Willkür verfallen, indem sie darauf verzichtete, den Sachwalter ausdrücklich anzuweisen, Akteneinsicht zu gewähren, zumal dem Entscheid klar zu entnehmen ist, dass dieses Recht besteht.
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4.
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Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung an die Gegenpartei erübrigt sich, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Der Beschwerdeführer hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, doch ist dieses wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens (Art. 152 Abs. 1 OG) abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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