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Informationen zum Dokument  BGer 1P.281/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.281/2002 vom 17.06.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.281/2002 /bmt
 
Urteil vom 17. Juni 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident.
 
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste, Rheinsprung 16, 4001 Basel,
 
Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Zustellung der Vollzugsakten und Versetzung in das Therapiezentrum "Im Schache"
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2002
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ erhob gegen einen Entscheid des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 22. März 2002 betreffend Zustellung der Vollzugsakten und Versetzung in das Therapiezentrum "Im Schache" Rekurs und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. April 2002 ab. Zur Begründung führte er aus, der Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2002, die sich mit den Fragen der Aktenzustellung und der beantragten Versetzung in das Therapiezentrum "im Schache" befasse, sei aussichtslos.
 
2.
 
Gegen diese Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts erhob X.________ am 17. Mai 2002 staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht gegen den Präsidenten des Appellationsgerichts Befangenheitsgründe geltend. Er ist jedoch bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass der Umstand, dass der von ihm abgelehnte Richter bereits in früheren Verfahren gegen ihn entschieden habe, seine Unabhängigkeit in keiner Weise zu beeinträchtigen vermag. Was der Beschwerdeführer weiter gegen die Unabhängigkeit des Präsidenten des Appellationsgerichts vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. nachfolgende Ziffer 4). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
 
4.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b).
 
Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu den Ausführungen des Justizdepartements in der Verfügung vom 22. März 2002 noch zu seiner Rekursbegründung. Aus seiner Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern der Schluss des Präsidenten des Appellationsgerichts, sein Rekurs gegen die Verfügung des Justizdepartements vom 22. März 2002 müsse als aussichtslos bezeichnet werden, verfassungswidrig sein soll. Soweit er in seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend macht, gegen einen Mitarbeiter des Justizdepartements liege infolge eines hängigen Strafverfahrens ein Ablehnungsgrund vor, legt er nicht dar, dass er in seinem Rekurs eine entsprechende Rüge erhoben habe, welche in der Folge vom Präsidenten des Appellationsgerichts bei der Prüfung der Prozessaussichten nicht beachtet worden sei. Mangels einer genügenden Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Freiheitsentzug und Soziale Dienste und dem Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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