BGer I 517/2001 | |||
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BGer I 517/2001 vom 24.06.2002 | |
[AZA 7]
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I 517/01 Vr
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Urteil vom 24. Juni 2002
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in Sachen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1969, Beschwerdegegner,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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A.- S.________ (geboren 1969) konsumierte bereits als Mittelschüler Drogen und grössere Mengen Alkohol. Nach der Matura absolvierte er 1990 die Rekrutenschule. In dieser Zeit nahm sein Drogenkonsum massiv zu. Das 1990 begonnene Bankpraktikum brach er 1991 ab und begab sich in eine zweiwöchige Entziehungskur, nach welcher er drei Monate drogenfrei und als Hilfsarbeiter tätig war. Im selben Jahr nahm er ein Psychologiestudium auf. 1992 bekam er erstmals Methadon verschrieben und bestand die erste Zwischenprüfung, brach jedoch danach das Studium ab. 1993 erhielt er nach einem kurzen Unterbruch und Rückfall erneut eine Methadonkur. Ab Winter 1994/95 nahm sein Alkoholkonsum zu.
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Am 26. April 1995 verursachte er unter Alkoholeinfluss einen Autounfall. Die in der Folge vom Strassenverkehrsamt angeordnete verkehrsmedizinische Kontrolle wurde nach Erfüllung der Auflagen (Alkohol- und Drogenabstinenz) am 19. Januar 1998 aufgehoben. Ab 1. März 1997 war er in einem Teilzeitpensum als Hilfsarbeiter tätig. Ende 1998 wurde die Methadonbehandlung abgeschlossen. Wegen dem nach wie vor ungelösten Drogenproblem trat S.________ im Januar 1999 erneut eine Entziehungskur an. Der Alkoholkonsum blieb auf einem hohen Niveau.
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Am 27. April 1999 ersuchte er um eine Rente der Invalidenversicherung.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte bei Dr. med. W.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, einen Bericht ein und liess beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) eine medizinische Abklärung vornehmen. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2000 das Leistungsbegehren ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. August 2001 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück.
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C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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S.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig ist, ob der Versicherte invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG ist.
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2.- Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar.
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Wie in ständiger Rechtsprechung bezüglich der Drogensucht entschieden worden ist, begründet diese, für sich allein betrachtet, keine Invalidität im Sinne des Gesetzes.
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Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen).
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3.- a) Sowohl aus dem Bericht vom 16. August 1999 des Dr. med. W.________ als auch aus dem Gutachten des EPD vom 31. Januar 2000 ergeben sich als Folgen des Suchtverhaltens eine Verwahrlosungstendenz sowie Motivationsmangel. Diese stellen jedoch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsstörung dar (AHI 2002 S. 31 Erw. 3b).
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b) Zu prüfen bleibt, ob die Drogensucht selbst Folge einer psychischen Krankheit ist.
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Dr. med. W.________ diagnostiziert eine Politoximanie auf dem Boden einer neurotischen Persönlichkeitsstörung und attestiert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Voraussetzung für eine neue Berufsausbildung sei die Drogenfreiheit, weshalb er eine einjährige stationäre Therapie für notwendig erachte. Der EPD kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdegegner an einer deutlichen Persönlichkeitsstörung mit schwerem Alkohol- und Drogenabusus leide, und postuliert eine vorbestehende Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung sowie einer depressiven Entwicklung.
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Die Arbeitsfähigkeit sei erst nach einer stationären Entzugstherapie zu beurteilen. Eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne nur mit dem Suchtverhalten begründet werden.
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Aus diesen Beurteilungen ergibt sich, dass nicht das psychische Leiden Ursache der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist. Daran vermag auch der Einwand des Versicherten, das Gutachten des EPD sei ungenügend, weil es die Auswirkungen seiner Kindheit nicht berücksichtige, nichts zu ändern. Denn der EPD anerkennt, dass das Suchtverhalten auf einer vorbestehenden Erkrankung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung basiert, doch hat diese psychische Störung für sich alleine keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
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c) Nachdem der Drogen- und Alkoholabusus weder selbst Folge eines die Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Leidens ist, noch Folgen zeitigt, die eine Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermögen, hat die Verwaltung zu Recht das Leistungsbegehren infolge fehlender Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG abgelehnt. Auch liegt keine drohende Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. c IVG vor, da es insbesondere an einem bestimmbaren Zeitpunkt für den Eintritt einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit fehlt (vgl.
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AHI 2001 S. 229 Erw. 2c mit Hinweis und S. 231 Erw. 6 in fine).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Aargau vom 15. August 2001 aufgehoben.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 24. Juni 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident Die Gerichts- der III. Kammer: schreiberin:
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