BGer 4P.94/2002 | |||
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BGer 4P.94/2002 vom 27.06.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.94/2002 /rnd
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Urteil vom 27. Juni 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Klett, Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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X.________ AG
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger, Bruchstrasse 54, Postfach 7643, 6000 Luzern 7,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, Postfach, 6000 Luzern 5,
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Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,
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Art. 9 BV etc. (materielle Rechtskraft)
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 11. Februar 2002
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner) war Arbeitnehmer der X.________ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin Fr. 14'412.55 (brutto Fr. 15'431.--, minus 6,6% Lohnabzug). Diese Forderung setzte sich zusammen aus einem Ferienlohnguthaben (brutto Fr. 965.75), einem Anteil am 13. Monatslohn (brutto Fr. 3'541.65) sowie einem Guthaben aus Überstunden (brutto Fr. 10'923.60). An der Verhandlung vom 23. Mai 1996 vor dem Arbeitsgericht reduzierte der Beschwerdegegner seine Ferienlohnforderung auf Fr. 381.80. In diesem Umfang anerkannte die Beschwerdeführerin die Forderung. Den eingeklagten Anspruch bezüglich der Überstunden liess der Beschwerdegegner fallen. Das Arbeitsgericht fällte darauf am 19. August 1997 folgendes Urteil:
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"1. Die [Beschwerdeführerin] hat dem [Beschwerdegegner] Fr. 381.-- brutto zu bezahlen.
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2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht durch Klagerückzug oder Klageanerkennung erledigt ist. [...]"
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Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdegegner Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern. Mit Entscheid vom 25. Mai 1998 hiess das Obergericht die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Streitsache zur Neubeurteilung an das Arbeitsgericht zurück. Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 2 des Dispositivs - d.h. die Erledigung zufolge Klagerückzugs - richtete, wurde darauf nicht eingetreten.
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B.
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Vor Arbeitsgericht machte der Beschwerdegegner erneut eine Überstundenforderung im (Brutto)Betrag von Fr. 10'923.60 geltend. Da der Beschwerdegegner im ersten Verfahren vor Arbeitsgericht diese Forderung fallen gelassen hatte und die Klage insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden war, erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der abgeurteilten Sache. Das Arbeitsgericht hat diese Einrede verworfen und die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20. Dezember 2000 verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 6'032.25 zu bezahlen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Februar 2002 ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 6'032.25.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. April 2002 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 11. Februar 2002 sei aufzuheben.
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Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Vor Obergericht war eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 6'032.25 zu beurteilen. Da der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- für eine Berufung nicht erreicht ist (Art. 46 OG), steht nur eine staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG).
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2.
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Im ersten Verfahren vor Arbeitsgericht liess der Beschwerdeführer die eingeklagte Forderung insoweit fallen, als sie sich auf das behauptete Überstundenguthaben bezog. Diesbezüglich schrieb das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 19. August 1997 als durch "Rückzug" erledigt ab. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass der im zweiten Verfahren vor Arbeitsgericht erneut eingeklagte Anspruch auf Überstundenentschädigung abgeurteilte Sache (res iudicata) sei. Das Obergericht geht demgegenüber gestützt auf § 113 Abs. 3 ZPO davon aus, dass ein Erledigungsentscheid zufolge "Klagerückzugs" nicht in materielle Rechtskraft erwachse; nur Erledigungsentscheide zufolge "Klageverzichts" erlangten Rechtskraftwirkung. Diese Auffassung hält die Beschwerdeführerin für willkürlich. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass sich die materielle Rechtskraft nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern nach Bundesprozessrecht richte.
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3.
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3.1 Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein zwischen zwei Parteien ergangenes Urteil in einem späteren Prozess verbindlich ist. Einer identischen oder gegenteiligen Klage steht die Bindungswirkung der abgeurteilten Sache entgegen; gegebenenfalls ist das Ersturteil präjudiziell für Vorfragen in einem Zweitverfahren. Nach konstanter Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht (BGE 121 III 474 E. 2 S. 476 f., 119 II 89 E. 2a S. 90, je mit Hinweisen). In der Rechtsprechung und Literatur herrscht Einigkeit darüber, dass nicht nur vollstreckbare gerichtliche Urteile, sondern auch Erledigungsentscheide aufgrund von Parteierklärungen (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) in materielle Rechtskraft erwachsen. Namentlich bei Klagerückzug ist von Bundesrechts wegen grundsätzlich von materieller Rechtskraft auszugehen (BGE 105 II 149 E. 1 S. 150; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, 9. Kapitel, Rz. 67 f.; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 381; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N. 3 zu § 113; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 16 zu § 191 ZPO). Nur ausnahmsweise erwächst ein Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzugs nicht in materielle Rechtskraft, z.B. bei Klagerückzug in einem frühen Prozessstadium oder zur Wiedereinbringung einer verbesserten Klage (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 9. Kapitel, Rz. 71 und 8. Kapitel, Rz. 45a). Demgegenüber erwachsen Erledigungsentscheide aus prozessualen Gründen (z.B. Unzuständigkeit, Säumnis) nicht in materielle Rechtskraft. Sie führen nur zum Verlust des entsprechenden Prozesses, nicht jedoch zum Verlust des Anspruchs aus Zivilrecht (BGE 118 II 479 insbes. E. 2g-j S. 484 ff.; Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 3 zu § 113; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 22 zu § 191 ZPO).
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3.2 Das Luzerner Prozessrecht kennt die Besonderheit, dass in Bezug auf Erledigungsentscheide aufgrund von Parteierklärungen zwischen "Klageverzicht" und "Klagerückzug" unterschieden wird. § 113 Abs. 3 ZPO/LU lautet wie folgt:
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"Materielle Rechtskraft kommt auch formell rechtskräftigen Erledigungsentscheiden [...] zu, soweit sie auf Klageverzicht, Klageanerkennung oder Vergleich, nicht aber auf einem Klagerückzug, beruhen."
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Von einem "Klageverzicht" ist dann auszugehen, wenn der Kläger auf den im Prozess erhobenen materiellen Anspruch verzichtet (LGVE 1995 I Nr. 25). Demgegenüber beinhaltet der "Klagerückzug" keinen Anspruchsverzicht, sondern bloss einen Verzicht auf das prozessuale Klagerecht (in diesem Sinn LGVE 1998 I Nr. 19).
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3.2.1 Im angefochtenen Entscheid führt das Obergericht aus, der Beschwerdegegner habe im Erstprozess vor Arbeitsgericht einen "Klagerückzug" erklärt, was sich aus Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 19. August 1997 ergebe. Ein "Klageverzicht" sei nicht leichthin anzunehmen. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner bei entsprechender Kenntnis der Zivilprozessordnung in Bezug auf Überstundenforderung auf seine materielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner seine Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen habe.
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3.2.2 Nach Bundesprozessrecht, das die Lehre der materiellen Rechtskraft beherrscht, kommt einem Erledigungsentscheid aufgrund einer Parteierklärung (z.B. eines Rückzugs) grundsätzlich immer Rechtskraftwirkung zu (vgl. E. 3.1). Für abweichendes kantonales Prozessrecht, das zwischen dem Verzicht auf den materiellen Anspruch (im Kanton Luzern "Klageverzicht") und auf das prozessuale Klagerecht (im Kanton Luzern "Klagerückzug") unterscheidet, besteht kein Raum. Eine solche Unterscheidung wurde vom Bundesgericht schon vor Jahrzehnten als "doktrinäre Überspannung" bezeichnet, die in der Schweiz, wo seit jeher eine einfache und praktische Rechtsauffassung vorherrsche, keine Anerkennung verdiene (BGE 67 II 70 E. 2 S. 74). Diese Begründung wurde in einem jüngeren Entscheid ausdrücklich bestätigt (BGE 118 II 479 E. 2g S. 484). Ein Erledigungsentscheid zufolge Klagerückzuges erwächst daher ungeachtet der Frage, ob mit dem Rückzug auf den materiellen Anspruch verzichtet oder bloss das prozessuale Klagerecht fallen gelassen wurde, von Bundesrechts wegen in materielle Rechtskraft.
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3.2.3 Damit kann sich nur die Frage stellen, ob der Erledigungsentscheid, obwohl er auf einer Parteierklärung beruhte, ausnahmsweise nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist, weil die Klage in einem frühen Prozessstadium zurückgezogen oder der Rückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung einer verbesserten Klage erklärt worden ist (vgl. E. 3.1).
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Nicht überzeugend erscheint in diesem Zusammenhang zunächst die Begründung das Obergerichtes, dass das kantonale Prozessrecht den Zeitpunkt bestimme, in dem der Kläger über die Klage nicht mehr frei bestimmen könne. Soweit das Obergericht mit dieser Begründung darauf anspielen sollte, dass eine Klage je nach kantonalem Prozessrecht in einem frühen Prozessstadium schadlos zurückgezogen werden könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Urteil keinerlei Feststellungen entnommen werden können, dass die Klage in der Anfangsphase des Erstprozesses zurückgezogen wurde. Tatsächlich geht aus dem Urteil vom 19. August 1997 nämlich hervor, dass der Rückzug erst nach Durchführung des Schriftenwechsels anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Mai 1996 erklärt wurde. Von einem Rückzug in einem frühen Prozessstadium kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Bezeichnenderweise hat das Obergericht denn auch nicht ausgeführt, bis zu welchem exakten Zeitpunkt eine Klage nach Luzerner Prozessrecht schadlos zurückgezogen werden kann.
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Ebenso wenig überzeugt die Meinung des Obergerichtes, der Beschwerdegegner habe seine Klage unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen. Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten können irgendwelche Hinweise dafür entnommen werden, dass der Rückzug zwecks Wiedereinbringung einer verbesserten Klage erklärt worden ist. Tatsächlich scheint das Obergericht auch vielmehr der Meinung zu sein, dass der Beschwerdegegner in Unkenntniss der prozessualen Folgen die Klage fälschlicherweise - irrtümlich - zurückgezogen habe. Wenn aber die zu einem Erledigungsentscheid führende Parteierklärung an einem Willensmangel leidet - wie dies im vorliegenden Fall durchaus zutreffen könnte -, steht nach allgemeiner Zivilprozesslehre nur das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Auf die materielle Rechtskraft hat der Willensmangel keinen Einfluss (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 16 zu § 191 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kapitel 9, Rz. 74). Auch im Kanton Luzern gilt nichts anderes (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N. 3 zu § 113).
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3.2.4 Schliesslich überzeugt auch der Hinweis des Beschwerdegegners auf BGE 118 II 479 ff. nicht. In diesem Entscheid wurde festgehalten, dass ein prozessualer Erledigungsentscheid - in casu wegen Säumnis - nicht in materielle Rechtskraft erwachse, sondern sich die Säumnisfolgen nur auf das betreffende Verfahren, nicht aber auf das eingeklagte Recht als solches erstrecke (a.a.O., E. 2 S. 484 ff.). Wie bereits erläutert liegt im Unterschied zu BGE 118 II 479 ff. im vorliegenden Fall kein prozessualer Entscheid, sondern ein Erledigungsentscheid aufgrund einer Parteierklärung vor.
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3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die materielle Rechtskraft grundsätzlich nach Bundeszivilprozessrecht richtet. Nebst Sachurteilen erwachsen auch Erledigungsentscheide zufolge Anerkennung, Vergleich oder Klagerückzug in materielle Rechtskraft, und zwar unabhängig davon, ob sich die Parteierklärung auf den materiellen Anspruch oder bloss auf das prozessuale Klagerecht bezog. Für eine Unterscheidung zwischen Klageverzicht (mit Rechtskraftwirkung) und Klagerückzug (ohne Rechtskraftwirkung), wie sie das Luzerner Prozessrecht in § 113 Abs. 3 ZPO vorsieht, besteht kein Raum. Das Obergericht hat zu Unrecht kantonales Prozessrecht anstatt Bundesprozessrecht angewendet. Es hat damit gegen den unumstrittenen Grundsatz verstossen, dass sich die materielle Rechtskraft grundsätzlich nach Bundesrecht richtet. Ein solcher Verstoss ist willkürlich (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 m.w.H.), weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen ist.
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4.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Da arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- kostenlos sind (Art. 343 Abs. 3 OR), ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. Allerdings hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 11. Februar 2002 aufgehoben.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juni 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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