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Informationen zum Dokument  BGer 1A.94/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.94/2002 vom 02.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1A.94/2002 /sta
 
Urteil vom 2. Juli 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
1. Verein zur Förderung der Wohnqualität entlang der Hochspannungsleitung Sils-Benken-Mettlen, Sonnhaldenstrasse 51, 6331 Hünenberg,
 
2. Josef Zimmermann, Sonnhaldenstrasse 55, 6331 Hünenberg,
 
3. Philipp Glanzmann, Am Rainbach 12, 6340 Baar,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
 
lic.iur. Peter Schatz LL.M., Kreuzstrasse 82, Postfach 1921,
 
8032 Zürich,
 
gegen
 
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich EWZ, Tramstrasse 35, Postfach, 8050 Zürich, Beschwerdegegner,
 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
 
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.
 
Fristerstreckungs- und Wiedererwägungsgesuch
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 13. März 2002
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 26. November 2001 wies das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) den Antrag des Vereins zur Förderung der Wohnqualität entlang der Hochspannungsleitung Sils-Benken-Mettlen (VFW) auf weitergehende Sanierungsmassnahmen an der Hochspannungsleitung Benken/Grynau-Mettlen ab.
 
Gegen diese Verfügung erhoben der VFW, Josef Zimmermann und Philipp Glanzmann (im Folgenden: die Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 14. Januar 2002 gemeinsam Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 23. Januar 2002 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Februar 2002 einen Kostenvorschuss von je Fr. 500.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlen innert Frist auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
 
Mit Eingabe vom 14. Februar 2002 (eingegangen am 15. Februar 2002) ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Rekurskommission, die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis zum 6. März 2002 zu erstrecken. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführer die Kostenvorschüsse sofort nach Erhalt der Verfügung vom 23. Januar 2002 ge-leistet hätten, diese jedoch aus nicht bekannten Gründen auf dem Konto der Rekurskommission noch nicht eingetroffen seien.
 
Auf dieses Fristerstreckungsgesuch trat die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 20. Februar 2002 nicht ein, da das Gesuch erst nach Ablauf der Frist bei der Rekurskommission eingetroffen sei und damit als verspätet zu gelten habe. Im Übrigen lägen keine ausreichenden Gründe für eine Fristerstreckung vor.
 
C.
 
Am 19. Februar 2002 wurden die Kostenvorschüsse dem Konto der Rekurskommission gutgeschrieben. Gemäss Kopie des Einzahlungsscheines war die effektive Einzahlung der Kostenvorschüsse am 15. Februar 2002 direkt am Postschalter erfolgt.
 
D.
 
Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 ersuchten die Beschwerdeführer die Rekurskommission, die Verfügung vom 20. Februar 2002 in Wiedererwägung zu ziehen, auf das Fristerstreckungsgesuch vom 14. Februar 2002 einzutreten und es gutzuheissen. Eventualiter beantragten sie, die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse wiederherzustellen und bis am 6. März 2002 zu erstrecken.
 
Am 13. März 2002 wies die Rekurskommission in Einzelrichterbesetzung das Wiedererwägungsgesuch sowie das Gesuch um Wiederherstellung und Erstreckung der Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ab und trat auf die Beschwerde vom 14. Januar 2002 nicht ein.
 
E.
 
Gegen den Entscheid der Rekurskommission erhoben die Beschwerdeführer am 25. April 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2002 aufzuheben und es sei auf die Beschwerde vom 14. Januar 2002 einzutreten; eventualiter sei die Verfügung zur neuerlichen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EStI hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das EWZ hat mit Schreiben vom 21. Mai 2002 zwar zum Verfahren Stellung genommen, aber ausdrücklich darauf verzichtet, am Verfahren vor Bundesgericht als Partei teilzunehmen und Anträge zu stellen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid einer eidgenössischen Rekurskommission (Art. 98 lit. e OG), der sich auf Bundesverwaltungsrecht stützt (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 VwVG). Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des Entscheids zu seiner Anfechtung legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
 
2.
 
2.1 Die Rekurskommission ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer eingetreten, hat dieses jedoch abgewiesen, weil das Fristverlängerungsgesuch erst am letzten Tag der Frist und damit zu spät bei ihr eingetroffen sei. Für diese Auffassung beruft sie sich auf Kommentare zum kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht (Alfred/Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 12 N. 10; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 42 Rz 4 und Art. 43 Rz 3).
 
Die Beschwerdeführer rügen, die Rekurskommission habe Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 VwVG fehlerhaft ausgelegt, und stützen sich hierfür auf ein Kurzgutachten von Isabelle Häner vom 3. April 2002 zur Rechtzeitigkeit eines Fristverlängerungsgesuchs gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG.
 
2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Wann eine Frist eingehalten ist, bestimmt Art. 21 VwVG. Danach müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Händen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Abs. 1). Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Abs. 2).
 
2.2.1 Grundsätzlich genügt es daher für Ersuchen aller Art, wenn sie am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden (so auch Art. 32 Abs. 3 Satz 2 OG für Eingaben an das Bundesgericht). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Regel, die einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsprozessrechts entspricht (Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. I, Bern 1990, Art. 32 N. 4.1. S. 218), nicht auch für Fristverlängerungsgesuche im Allgemeinen und Gesuche um Verlängerung der Frist zur Einzahlung eines Kostenvorschusses im Besonderen gelten sollte.
 
Die Rekurskommission macht geltend, Fristverlängerungsgesuche müssten vor dem Auslaufen der Frist bei der Behörde eintreffen, damit diese noch vor Fristablauf über die Erstreckung entscheiden könne; ansonsten könnte eine Fristerstreckung von den Verfahrensbeteiligten faktisch erzwungen werden. Diese Begründung überzeugt nicht: Auch wenn ein Erstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingeht, wird diese in aller Regel nicht mehr vor Fristablauf darüber entscheiden können. Zudem steht es ihr frei, ein unzureichend begründetes Gesuch abzuweisen. Zwar wird den Parteien z.T. bei Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs eine kurze Nachfrist zur Vornahme fristwahrender Handlungen angesetzt (so z.B. § 10 Abs. 2 des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970; zur entsprechenden Zürcher Praxis vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O. § 12 N. 10); mit der Folge, dass die Parteien eine kurze Fristverlängerung "erzwingen" können. Dies gilt aber unabhängig von der Frage, ob das Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden oder bei der Behörde eintreffen muss.
 
2.2.2 Gegen die Auffassung der Rekurskommission spricht schliesslich die parallele Regelung im OG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 3 und 33 Abs. 2 OG können Fristerstreckungsgesuche - auch für die Einzahlung des Kostenvorschusses - noch am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden (vgl. BGE 124 II 358 E. 2 S. 359 f.; so auch Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., Art. 33 N 2 S. 230 a.E.; Wilhelm Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, Zürich 1950, Art. 33 N 2 S. 37). Diese Auslegung kann sich auf die Entstehungsgeschichte des OG stützen: Im Gesetzesentwurf des Bundesrats war noch verlangt worden, dass das Fristerstreckungsgesuch vor Ablauf der Frist beim Bundesgericht eintreffen müsse. Diese Abweichung vom allgemeinen Grundsatz gemäss Art. 32 OG wurde beanstandet (vgl. Eugen Curti, Mitteilungen, SJZ 40/1944 S. 48). Der Ständerat änderte deshalb den Entwurf in diesem Punkt ab um klarzustellen, dass es genüge, das Fristerstreckungsgesuch am letzten Tag der Frist der Post zu übergeben (Berichterstatter Evéquoz, Sten. Bull. SR 1943 S. 108).
 
Es gibt keinen Grund, Art. 22 Abs. 2 VwVG anders auszulegen als Art. 33 Abs. 2 OG. Der Gesetzgeber hat sich bei Erlass des VwVG an der Regelung des OG orientiert und lediglich versucht, diese sprachlich präziser und einfacher zu fassen (Peter Saladin, S. 150 Rz 17.31; Isabelle Häner, Kurzgutachten, S. 2/3). Dementsprechend lässt es auch die Bundesverwaltung genügen, wenn Fristerstreckungsgesuche am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden (vgl. Entscheid des Bundesrats vom 24. August 1992, VPR 58.5 E. 2 S. 63 sowie die von den Beschwerdeführern vorgelegte Verfügung des Generalsekretariats des UVEK vom 10. April 2002).
 
2.3 Nach dem Gesagten hätte die Rekurskommission das Fristverlängerungsgesuch nicht als verspätet erachten dürfen.
 
3.
 
Die Rekurskommission hielt das Fristerstreckungsgesuch zudem für unzureichend begründet.
 
3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Diese "Kann"-Bestimmung räumt der zuständigen Behörde einen Ermessensspielraum ein. Diese entscheidet unter Berücksichtigung der Natur der Streitsache, der betroffenen Interessen und den Verfahrensumständen (Aeschlimann/Merkli/Herzog, a.a.O. Art. 43 Rz 4). Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat (Art. 104 lit. a OG).
 
3.2 Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass das Gesuch um Fristerstreckung und das Wiedererwägungsgesuch zwei verschiedene Begründungen enthielten:
 
3.2.1 In seinem Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einzahlung der Kostenvorschüsse vom 14. Februar 2002 ging der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer davon aus, dass diese den Kostenvorschuss sofort nach Erhalt der Verfügung geleistet hätten, dieser aber aus nicht bekannten Gründen noch nicht bei der Kasse der UVEK eingetroffen sei.
 
3.2.2 In seinem Gesuch um Wiedererwägung vom 28. Februar 2002 legte der Rechtsvertreter der Beschwerde dar, dass die Kostenvorschüsse aufgrund eines Versehens des Kassiers des VFW nicht rechtzeitig geleistet worden seien: Dieser habe die Kostenvorschussverfügung am Abend des 1. Februar 2002 (Freitag) zur Zahlung erhalten. Da er wusste, dass er am Sonntag in die Skiferien abreiste, habe er am Samstag, den 2. Februar 2002, von zu Hause aus elektronisch Verbindung mit der Zuger Kantonalbank aufgenommen und dieser die für die Überweisung von Fr. 1'500.-- erforderlichen Daten eingegeben. Wohl in der Aufregung kurz vor den Ferien habe er aber vergessen, die Überweisung nach Eingabe der Daten auch definitiv auszulösen. Im falschen Glauben, alles Erforderliche vorgekehrt zu haben, sei er am nächsten Tag in die Ferien gereist und habe dem Sekretariat des VFW telefonisch gemeldet, dass er die Zahlung der Vorschüsse vorgenommen habe. Am Tag des Fristablaufs, dem 14. Februar 2002, habe sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der Rekurskommission erkundigt, ob die Fr. 1'500.-- schon eingetroffen seien. Als dies verneint worden sei, habe er Kontakt mit dem Sekretariat des VFW aufgenommen und die Auskunft erhalten, dass der Kassier das Geld schon lange überwiesen habe, weshalb sie sich das Nichteintreffen des Geldes nur mit einer Verzögerung bei Bank oder Post erklären könnten; Nachfragen beim Kassier seien erst am nächsten Tag nach dessen Rückkehr aus den Ferien möglich. In dieser Situation habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt, wobei er davon ausging, das Geld sei längst überwiesen und habe sich auf dem Weg zur Rekurskommission irgendwo verzögert. Als der Kassier am 15. Februar bei der Zuger Kantonalbank nachgefragt habe, habe er zu seinem Erschrecken feststellen müssen, dass man dort von seinem Auftrag nichts wusste, er die Überweisung also irrtümlich nicht ausgelöst haben musste. Daraufhin habe er noch am gleichen Tag das Geld in bar bei der Post eingezahlt.
 
3.3 Die Rekurskommission hielt beide Begründungen für unzureichend: In ihrer Verfügung vom 20. Februar 2002 führte sie aus, dem Anwalt habe nach Erhalt der Verfügung vom 23. Januar 2002 genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um die nötigen Schritte in die Wege zu leiten. An dieser Begründung hielt sie im angefochtenen Entscheid (E. 4 S. 5) fest, auch in Kenntnis der "Kette unglücklicher Umstände" wie sie die Beschwerdeführenden schildern.
 
3.4 Diese Begründung erweckt Bedenken: Käme es einzig auf die Angemessenheit der ursprünglich gesetzten Frist an, wäre eine Erstreckung derartiger Fristen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht geradezu ein Wiederherstellungsgrund nach Art. 24 Abs. 1 VwVG glaubhaft gemacht wird. Das Gesetz geht jedoch davon aus, dass für eine Fristerstreckung auch Gründe in Betracht fallen, die für eine Wiederherstellung nicht genügen würden, insbesondere wird nicht verlangt, dass den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter keinerlei Verschulden am Hinderungsgrund trifft.
 
Die Praxis der Bundesbehörden, einschliesslich des Bundesgerichts, ist grosszügig, wenn das Verfahren der Natur der Sache nach nicht besonders dringlich ist und der Fristerstreckung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn erstmals um Fristerstreckung ersucht wird und die Frist nicht von vornherein als "nicht erstreckbar" bezeichnet worden ist. Ein Anwalt kann deshalb grundsätzlich (d.h. unter Vorbehalt etwa von als nicht erstreckbar bezeichneten Fristen) damit rechnen, dass einem ersten Fristerstreckungsgesuch stattgegeben wird, wenn er einigermassen plausible Gründe dafür vorbringt, weshalb er bzw. sein Mandant die ursprüngliche Frist nicht einhalten können.
 
3.5 In ihrem Gesuch vom 14. Februar 2002 hatten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung gebeten, weil sie den Kostenvorschuss zwar sofort nach Erhalt der Verfügung geleistet hätten, dieser jedoch aus nicht bekannten Gründen noch nicht eingetroffen sei. Um den Vorschuss dennoch innert Frist geleistet zu haben, seien sie dringend auf die anbegehrte Erstreckung angewiesen.
 
Die Rekurskommission behauptet in ihrer Vernehmlassung, in diesem Fall hätte es keiner Fristerstreckung bedurft, weil sich die Rechtzeitigkeit der Bezahlung von Kostenvorschüssen nicht nach dem Datum der Gutschrift auf dem Empfängerkonto, sondern anhand des Datums der Auftragserteilung sowie des eingesetzten Fälligkeitsdatums beurteile; wäre der Zahlungsauftrag somit rechtzeitig erteilt worden, hätte dies ohne Nachteil für die Beschwerdeführer auch im Nachhinein festgestellt werden können.
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingehalten, wenn der geforderte Betrag spätestens am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post einbezahlt oder dieser ein entsprechender Überweisungsauftrag übergeben wird. Bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der Post gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn die mit der Zahlung beauftragte Bank den letzten Tag der Frist als Fälligkeitsdatum angibt und den Datenträger vor Ablauf der Frist der Post übergeben hat (BGE 117 Ib 220 E. 2 S. 221 ff.; 118 Ia 8 E. 2a und b S. 12; Bundesgerichtsentscheid H 225/98 vom 11. Januar 2000, publiziert in Plädoyer 2000 2 61, StR 55 2000 353 und TrEx 2000 172). Entscheidend ist somit nicht das Datum der Auftragserteilung des Mandanten an die Bank und das von ihm eingesetzte Fälligkeitsdatum, sondern der Zeitpunkt des Eintreffens des Bankauftrags bei der Postfinance und das von der Bank zuhanden der Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum. Insofern können Verzögerungen bei der Übermittlung elektronischer Zahlungsaufträge von der Bank an die Postfinance durchaus dazu führen, dass die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses versäumt wird, auch wenn der Mandant seinerseits rechtzeitig die erforderlichen Schritte eingeleitet hat (vgl. Entscheid 2A.152/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2b, wo das System der Bank automatisch ein späteres Fälligkeitsdatum generiert hatte). Diese Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend Fristwahrung bei Leistung des Kostenvorschusses über eine Bank wird auch von den eidgenössischen Rekurskommissionen befolgt (vgl. André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 4.5 S. 145; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Ver-waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 343 S. 124).
 
Dementsprechend stellt eine vom Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter vermutete Verzögerung bei der Bank an sich einen zureichenden Grund für eine Fristerstreckung dar. Da der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den internen Verfahrensablauf bei der Bank hat, bleibt ihm nichts anderes übrig, als vorsichtshalber eine Fristverlängerung zu beantragen, für den Fall, dass die Bank den Auftrag der Post zu spät übermittelt oder ihn mit einem falschen Fälligkeitsdatum versehen hat.
 
3.6 Fraglich ist, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, weil sich nachträglich herausgestellt hat, dass die Kostenvorschüsse nicht aufgrund einer Verzögerung der Bank, sondern aufgrund eines Versehens des Kassiers des VFW - einem Organ der Beschwerdeführerin 1 - nicht rechtzeitig bei der Rekurskommission eingetroffen sind.
 
Auf den ersten Blick erscheint es widersinnig, die Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuchs in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich inzwischen herausgestellt hat, dass der geltend gemachte Hinderungsgrund gar nicht bestand. Andererseits aber wäre es problematisch, für die Beurteilung eines Fristerstreckungsgesuchs auf Umstände abzustellen, die den Beteiligten erst nach Fristablauf bekannt geworden sind: Hätte der Anwalt am 14. Februar den Sachverhalt vollständig überblickt, hätte er die Einzahlung noch am gleichen Tag bei der Post vornehmen können, d.h. es hätte gar keiner Fristerstreckung bedurft. Zum damaligen Zeitpunkt ging er jedoch davon aus, dass seine Mandanten den Zahlungsauftrag längst erteilt hatten, weshalb eine erneute Einzahlung der Kostenvorschüsse für ihn - nach seinem damaligen Wissensstand - nicht in Betracht kam.
 
Insofern durfte die Rekurskommission zwar den im Wiedererwägungsgesuch neu vorgetragenen Sachverhalt berücksichtigen, musste aber neben dem objektiven Tatbestand (Nichteinbezahlung der Kostenvorschüsse aufgrund eines Fehlers des Kassiers) auch den subjektiven Tatbestand berücksichtigen, d.h. den Umstand, dass sowohl der Anwalt als auch die Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist, d.h. am 14. Februar 2002, davon ausgingen, sie hätten den Zahlungsauftrag rechtzeitig erteilt. Es kann offen bleiben, ob es sich um einen unverschuldeten Irrtum handelte oder nicht (vgl. oben E. 3.4); für die Fristerstreckung genügt es grundsätzlich, dass es sich - wie die Rekurskommission selbst darlegt - um eine Kette unglücklicher Umstände handelte, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, die fristgerechte Einzahlung der Kostenvorschüsse zu verhindern.
 
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Entscheid in der Sache nicht sonderlich dringlich ist (Antrag auf weitergehende Sanierungsmassnahmen an einer bestehenden Hochspannungsleitung) und es sich um ein erstes Fristerstreckungsgesuch handelt. Unter diesen Umständen durfte der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass seinem vorsorglichen Gesuch um erstmalige Erstreckung der Frist stattgegeben werden würde.
 
3.7 Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs und des diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuchs somit ermessensmissbräuchlich. Die Rekurskommission wäre verpflichtet gewesen, dem Fristerstreckungsgesuch bzw. dem Wiedererwägungsgesuch zu entsprechen und die Frist zur Einzahlung der Kostenvorschüsse zu verlängern. Dann aber wären die am 15. Februar 2002 - nur einen Tag nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist - bei der Post eingezahlten Vorschüsse rechtzeitig eingezahlt worden.
 
4.
 
Der angefochtene Entscheid, mit dem das Gesuch um Wiedererwägung abgewiesen und auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, ist deshalb aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss auf die weiteren Rügen und Eventualanträge der Beschwerdeführer nicht mehr eingegangen werden.
 
In der Regel werden die Kosten und die Parteientschädigung der unterliegenden Partei auferlegt, auch wenn sie im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anträge gestellt hat (BGE 128 II 90 E. 2b S. 93 ff.; 123 V 156). Im vorliegenden Fall ist jedoch von einer Kostenbelastung des Beschwerdegegners, des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich, abzusehen: Zum einen ging es vor Bundesgericht ausschliesslich um verfahrensrechtliche Fragen; zum anderen war die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Rekurskommission nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden und hatte deshalb auch im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit, Anträge zu stellen. Es sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, Rekurskommission UVEK (vgl. Art. 16 der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 [SR 173.31]), wird verpflichtet, die Beschwerdeführer für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 13. März 2002 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Rekurskommission zurückgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Rekurskommission UVEK) hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI) und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juli 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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