BGer 4C.310/2001 | |||
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BGer 4C.310/2001 vom 02.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.310/2001 /zga
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Urteil vom 2. Juli 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesgerichtspräsident Walter, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyfeller,
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Gerichtsschreiberin Boutellier.
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X.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Hans-Peter Buchschacher, Susenbergstrasse 31,
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8044 Zürich,
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gegen
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Y.________,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, Nüschelerstrasse 35, Postfach 6225, 8023 Zürich.
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Ingenieurvertrag
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 2001
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Kläger) liess in den Jahren 1986/87 in Dübendorf ein Büro- und Gewerbehaus erstellen. Die A.________ AG ("A.________"), die mehrheitlich dem Kläger gehörte, belegte ab etwa Anfang 1988 einen bedeutenden Teil der neuerstellten Räumlichkeiten. Für die Produktion von Linsen war die A.________ auf ein funktionierendes Wassersystem angewiesen. Der Kläger hatte das Ingenieurbüro Y.________ (Beklagte) mit Projektierung, Bauleitung und Fachkoordination der Sanitär-Installationen beauftragt. Nachdem die A.________ Anfang 1988 ihren Betrieb in den neuen Geschäftsräumen aufnahm, traten Probleme mit der Wasserversorgung zutage. Der Beklagten gelang es bis Ende März 1988 den Kühlwasserkreislauf nachzubessern, der Mischwasserkreislauf funktioniert jedoch nach wie vor ungenügend. Der Kläger zog ein weiteres Ingenieurbüro zur Ursachenforschung bei, das er in der Folge mit den restlichen Sanierungsarbeiten betraute, nachdem am 6. April 1988 der Beklagten der Auftrag entzogen worden war.
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B.
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Am 13. Oktober 1989 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine Schadenersatzklage. Mit bereinigtem Begehren beantragte er, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 2'468'413.65 und Fr. 35'636.55 zuzüglich Zins zu verpflichten. Die Beklagte verlangte widerklageweise, der Kläger sei zur Zahlung von Fr. 74'942.75 Resthonorar zuzüglich Zins zu verpflichten. Mit Urteil vom 21. Dezember 1998 hiess das Bezirksgericht die Klage im Umfang von Fr. 695'090.-- zuzüglich Zins gut und wies die Widerklage ab.
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C.
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Der Kläger erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichtes sei aufzuheben, soweit die Klage im Mehrbetrag von Fr. 1'488'467.15 abgewiesen worden sei, und die Klage sei in der Höhe von Fr. 1'183'557.15 zuzüglich Zins gutzuheissen. Die Beklagte verlangte in der Anschlussberufung, die Klage sei im Umfang von Fr. 8'070.35 zuzüglich Zins gutzuheissen. Mit Urteil vom 18. Juni 2001 wurde die Beklagte zur Zahlung von Fr. 8'071.05 zuzüglich Zins an den Kläger verpflichtet. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen diesen Entscheid erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 30. Januar 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
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D.
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Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2001 hat der Kläger am 12. September 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Berufung erhoben. Das Bundesgericht ist mit heutigem Entscheid auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten. In der Berufung beantragt der Kläger, die Klage sei in der Höhe von Fr. 2'181'460.10 zuzüglich Zins gutzuheissen, soweit sie im Mehrbetrag von Fr. 2'173'389.05 abgewiesen wurde. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 73 E. 6a; 113 II 52 E. 2, S. 54 f., je mit Hinweisen), es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts gerügt (Art. 64 OG). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 4C.369/2001 E. 2d vom 3. April 2002; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Mit seinen ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen bringt der Kläger Tatsachenbehauptungen ein, die dem angefochtenen Entscheid widersprechen und übt unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Soweit der Kläger in seine Ausführungen tatbeständliche Elemente einfliessen lässt, die in den Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, ohne zugleich eine substanziierte Rüge im Sinne der genannten Ausnahmen zu erheben, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zwischen den Ansprüchen des Klägers aus dem Schaden der A.________ und dem Ersatz der Sanierungskosten unterschieden.
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Bezüglich des Schadens der A.________ hat die Vorinstanz zuerst dargelegt, dass zwischen der Beklagten und der A.________ kein Vertrag bestanden habe, und die A.________ daher keine vertraglichen Schadenersatzansprüche geltend machen und an den Kläger abtreten könne. Zudem sei nie behauptet worden, dass die A.________ ausservertraglich geschädigt worden sei, solche Ansprüche wären auch verjährt gewesen. Dies alleine hätte schon zu einer Klageabweisung bezüglich der Schäden der A.________ führen müssen. Die Vorinstanz stellt dennoch weiter fest, es habe zum Zeitpunkt des Schadenseintritts keine wirtschaftliche Identität zwischen dem Kläger und der A.________ bestanden, somit hätten die Schäden der A.________ dem Kläger auch nicht zugerechnet werden können. Als Aktionär hätte der Kläger allenfalls durch die Schädigung der A.________ einen nicht zu entschädigenden Reflexschaden erlitten. Theoretisch sei es auch denkbar, dass der Wert der Aktien beeinträchtigt wurde, was jedoch vom Kläger nicht behauptet worden sei. Der vom Kläger verlangte Durchgriff zugunsten eines Aktionärs sei im schweizerischen Recht verpönt. Das Obergericht setzt sich mit der von der ersten Instanz geprüften Drittschadensliquidation auseinander und kommt zum Schluss, da keine indirekte bzw. mittelbare Stellvertretung vorgelegen habe, sei eine Drittschadensliquidation nicht zu prüfen. Diese sei im vorliegenden Fall sowieso abzulehnen, da es den Parteien möglich gewesen wäre, den Ersatz des Drittschadens vertraglich zu regeln, auch habe der Kläger nie geltend gemacht, er würde im Falle des Obsiegens die Ersatzleistungen der A.________ zukommen lassen, oder habe diese bereits entschädigt. Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch der Schadensbeweis gescheitert sei, womit die Klage in diesem Umfang sowieso abgewiesen werden müsse.
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Hinsichtlich der Sanierungskosten kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beklagte dem Kläger generell für die entstandenen Kosten hafte, diese jedoch nur im Umfang von Fr. 69'915.70 nachgewiesen werden konnten und daher im weiteren Umfange abzuweisen seien.
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2.2
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2.2.1 Die Bestimmung des Schadens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine vom kantonalen Richter abschliessend zu beurteilende Tatfrage. Rechtsfrage und somit vom Bundesgericht im Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob der kantonale Richter den Rechtsbegriff des Schadens verkannt oder Rechtsgrundsätze der Schadensberechnung verletzt hat; nicht überprüfbare Tatfrage hingegen ist Bestand und Umfang des Schadens (BGE 127 III 73 E. 3c; 4C.341/2001 E. 2d vom 28. Februar 2002, je mit Hinweisen). Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Die Differenz zwischen dem Ertrag, der nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden ist und demjenigen, der ohne dieses Ereignis erwirtschaftet worden wäre, ist ebenfalls Schaden (BGE 127 III 403 E. 4a, mit Hinweisen).
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2.2.2 Art. 8 ZGB ist verletzt, wenn der kantonale Richter bestrittene Behauptungen als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Zudem ist Art. 8 ZGB verletzt, wenn der Richter rechtzeitig und formgültig vorgebrachte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die diesbezüglichen Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Wenn der Richter hingegen in Würdigung der Beweise zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei erwiesen oder widerlegt ist dies keine Verletzung von Bundesrecht, denn die Beweiswürdigung ist nicht durch Art. 8 ZGB geregelt (BGE 127 III 519 E. 2a; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen).
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2.2.3 In eingehender Würdigung der Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Beweise der Schadensnachweis hinsichtlich der Position "Schaden der A.________" nicht zu führen sei, es seien auch keine genügenden Grundlagen bewiesen, die eine Schadensschätzung zuliessen. Dem Gutachten Stenz fehle die nötige Basis, um den geltend gemachten Schaden zu beweisen und der Kläger habe es unterlassen, leicht zu beschaffende Beweise beizubringen. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den entgangenen Gewinn entgegen der klaren Aktenlage verneint und damit sein Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB) verletzt.
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Die Vorinstanz hat den bundesrechtlichen Schadensbegriff richtig angewendet und kam durch Beweiswürdigung zum Schluss, dass dem Kläger der Schadensnachweis, der Tatfrage ist und daher vom Bundesgericht nicht überprüft werden kann, nicht gelungen ist. Art. 8 ZGB ist nicht verletzt, nur weil Beweise nicht im Sinne des Klägers gewürdigt wurden. Auch ist aus den Rügen des Klägers nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihn nicht zum Beweis von rechtserheblichen Tatsachen zugelassen habe, welche er mit den Vorschriften des kantonalen Rechts entsprechenden Beweisanträgen verlangt hat.
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2.2.4 Bezüglich den Sanierungskosten rügt der Kläger lediglich, das Gutachten, worauf sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil stützt, weise falsche Annahmen auf, die den amtlichen Akten nicht entnommen werden könnten, daher sei eine Oberexpertise zu veranlassen. Zudem habe ihm die Vorinstanz das Recht auf Beweis verwehrt.
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Eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere dass die Vorinstanz ihrem Entscheid einen unzutreffenden Schadensbegriff zugrundegelegt oder den Schaden nicht nach zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch in keiner Weise dargelegt. Vielmehr begnügt sich der Kläger mit unzulässigen Rügen an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, welche vom Bundesgericht nicht überprüft werden können.
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3.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 2001 wird bestätigt.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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