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Informationen zum Dokument  BGer 2A.294/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.294/2002 vom 03.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.294/2002 /bmt
 
Urteil vom 3. Juli 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
D.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 30. Mai 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
D.________ reiste am 16. Januar 2002, von Delhi her kommend, ohne Reisepapiere in die Schweiz ein. Er wurde im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten angehalten. Am 18. Januar 2002 stellte er ein Asylgesuch, wobei er angab, er stamme aus Nepal und könne nicht dorthin zurückkehren, weil er befürchte, erneut in Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Guerilla zu geraten. Gleichentags verweigerte ihm das Bundesamt für Flüchtlinge die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 stellte das Bundesamt fest, dass D.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es erklärte die Wegweisung (nach Nepal) für sofort vollstreckbar und beauftragte mit deren Vollzug die zuständige Behörde des Kantons Zürich. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob D.________ Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission. Deren Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2002 ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete an, dass der Beschwerdeentscheid im Ausland abzuwarten sei. Das Asylbeschwerdeverfahren ist noch hängig.
 
B.
 
Am 4. Februar 2002 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen D.________ Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 prüfte und bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausschaffungshaft bis zum 1. Mai 2002.
 
Am 7. Februar 2002 ersuchte die Kantonspolizei Zürich (Flughafenpolizei) die Fachabteilung für Vollzugsunterstützung beim Bundesamt für Flüchtlinge (s. Art. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA; SR 142.281]) um Unterstützung, insbesondere bei der Beschaffung eines Reisedokuments. In der Folge erhielt sie von der Fachabteilung ein Passantragsformular der nepalesischen Behörden, das sie am 19. Februar 2002 durch D.________ ausfüllen liess. Die Fachabteilung organisierte Mitte März 2002 für den 27. März 2002 eine Vorführung des Ausländers bei der nepalesischen Botschaft (schriftliche Bestätigung vom 19. März 2002), welcher bei dieser Gelegenheit das Passantragsformular übergeben werden sollte. Bei der Botschaft behauptete D.________ dann allerdings, er sei Staatsangehöriger von Bhutan.
 
C.
 
Am 23. April 2002 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate. Nach mündlicher Verhandlung, an welcher D.________ durch eine unentgeltliche Anwältin verbeiständet war, bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 1. August 2002.
 
Am 14. Mai 2002 erhob D.________ gegen diesen Haftrichterentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 27. Mai 2002 hiess das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und hob den Entscheid des Haftrichters auf; die Sache wurde zur unverzüglichen Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung an den Haftrichter zurückgewiesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde war insofern begründet, als der Haftrichter D.________ eine unentgeltliche Anwältin bestellt hatte, ohne die von diesem bereits zuvor beauftragte Anwältin zur Verhandlung einzuladen.
 
Am 30. Mai 2002 wurde, nunmehr im Beisein der Substitutin der von D.________ selber beauftragten Rechtsvertreterin, vor dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich nochmals eine Verhandlung betreffend Haftverlängerung durchgeführt. Mit Verfügung vom gleichen Tag bewilligte der Haftrichter die Verlängerung der Ausschaffungshaft wiederum bis zum 1. August 2002.
 
D.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juni 2002 beantragt D.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Haftrichters vom 30. Mai 2002 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
 
Der Haftrichter und das Migrationsamt haben auf Vernehmlassung verzichtet. Beide Behörden haben ihre Akten eingereicht.
 
Für den Bund hat anstelle des Bundesamtes für Ausländerfragen die Fachabteilung für Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge eine Stellungnahme (zur Frage der Einhaltung des Beschleunigungsgebots) eingereicht.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG) um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot).
 
1.2 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ein Wegweisungsentscheid vorliegt, zur Sicherstellung von dessen Vollzug Ausschaffungshaft angeordnet werden kann. Zudem anerkennt er (zu Recht), dass der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, auf den die kantonalen Behörden die Haft bzw. die Haftverlängerung stützen, gegeben ist. Er vertritt sodann vor Bundesgericht nicht mehr die Ansicht, die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs innert der maximal noch zulässigen Haftdauer sei wenig wahrscheinlich; es sind denn auch keine genügend konkreten Anzeichen dafür vorhanden, dass die Haft im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG beendet werden müsste. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass die zuständigen Behörden das Beschleunigungsgebot missachtet hätten, wobei diesbezüglich durch die Ablehnung eines Aktenbeizugsgesuchs eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliege.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2).
 
Was das Akteneinsichtsrecht betrifft, so muss der Betroffene in diejenigen Akten Einblick nehmen können, welche geeignet sind, der Behörde als Grundlage für ihren Entscheid zu dienen. Es handelt sich dabei um die der entscheidenden Behörde tatsächlich zur Verfügung stehenden Akten. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich demgegenüber nicht auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht. Beantragt eine Partei den Beizug weiterer Akten, wozu sie nach Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich berechtigt ist (Recht, Beweisanträge zu stellen), ist die Behörde nicht in jedem Fall gehalten, dem Antrag Folge zu leisten. Sie kann das Aktenbeizugsbegehren (Beweisbegehren) insbesondere dann ablehnen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll oder wenn von vornherein anzunehmen ist, dass der angebotene Beweis keine Klarstellungen herbeizuführen vermag. Kommt der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der angebotene Beweis vermöge keine Klärung herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 V 157 E. 1d S. 162; 120 Ib 224 E. 2b S. 229).
 
Wird im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ein Beweisantrag abgelehnt worden sei, ist Art. 105 Abs. 2 OG zu beachten. Danach ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung einer richterlichen Vorinstanz gebunden, wenn diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur dann auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers schliessen kann, wenn sich die bezüglich des Aktenbeizugsgesuchs vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung des Haftrichters als willkürlich erweist.
 
2.2 Der Beschwerdeführer beantragte an der mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter den Beizug der Akten des Bundesamtes für Flüchtlinge (Fachabteilung für Vollzugsunterstützung); er ging davon aus, dass sich dadurch klären liesse, wie es sich mit der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im Hinblick auf die Papierbeschaffung und die Organisation der Ausreise verhalte. Der Haftrichter hat in seinem Entscheid die Frage des Beschleunigungsgebots geprüft, ohne die erwähnten Akten beizuziehen. Dabei legte er seinem Entscheid folgenden Sachverhalt zu Grunde:
 
Das Passantragsformular wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2002 vorgelegt und von diesem noch am gleichen Tag unterschrieben. In der Folge wurde es dem Bundesamt für Flüchtlinge nicht zugestellt. Am 14. März 2002 erkundigte sich die Flughafenpolizei beim Bundesamt nach dem Stand der Dokumentenbeschaffung, und am 19. März 2002 vereinbarte das Bundesamt mit der nepalesischen Botschaft einen Termin für die Vorführung des Beschwerdeführers per 27. März 2002. Aus den zu jenem Zeitpunkt vorliegenden - auch dem Beschwerdeführer zugänglichen - kantonalen Akten ergab sich diesbezüglich sodann, dass mit der Botschaft vereinbart worden war, ihr das Passantragsformular erst an der Zusammenkunft vom 27. März 2002 auszuhändigen. Weiter liess sich denselben Akten entnehmen, dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich am 14. März 2002 bei der Flughafenpolizei nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, wobei das Migrationsamt auf eine Kopie des Passantragsformulars Bezug nahm, die ihm zuvor zugestellt worden sein musste. Der Haftrichter nahm nicht an, dass die Behörden darüber hinaus weitere, das Papierbeschaffungsverfahren vorantreibende Handlungen vorgenommen hätten. Unter diesen Umständen aber war seine Einschätzung ohne weiteres vertretbar, dass der Beizug weiterer Akten im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen mit genügender Beschleunigung getroffen worden seien, keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen würde. Mit dem Verzicht auf die Einholung der Akten der Fachabteilung für Vollzugsunterstützung hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nicht eine Frage des Gehörsanspruchs, sondern eine solche des materiellen Bundesrechts ist es, ob mit dem auf dieser tatsächlichen Grundlage beurteilten behördlichen Verhalten den Anforderungen von Art. 13b Abs. 3 ANAG Genüge getan wurde; wie es sich damit verhält, ist in der nachfolgenden E. 3 zu prüfen.
 
Da der beantragte Aktenbeizug vorliegend unterbleiben konnte, ist nur kurz auf die Problematik der Einsichtnahme in Akten einzugehen, die das Bundesamt im Rahmen der Vollzugshilfe erstellt. Die vollständige Offenlegung der Unterlagen des Bundesamtes, welche teilweise wohl recht weitreichende Angaben über die Verbindungen mit ausländischen Behörden enthalten, wäre nicht unproblematisch. Es dürften sich daraus allgemeine Rückschlüsse auf das Vorgehen der schweizerischen und der ausländischen Behörden wie auch auf konkrete, die Ausschaffung erschwerende Umstände ziehen lassen. Würde in solche Akten freie Einsicht gewährt, könnte dies durchaus die Vereitelung von Rückschaffungsbemühungen zur Folge haben. Sollte sich in einem Einzelfall - anders als vorliegend - die Frage stellen, ob eine derartige erweiterte Akteneinsicht notwendig sei, wäre jedenfalls eine detaillierte Interessenabwägung erforderlich (vgl. Art. 27/28 VwVG).
 
3.
 
3.1 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG gebietet es den mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten kantonalen Behörden, zu versuchen, die Identität des Ausländers so schnell wie möglich festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen Papiere zu beschaffen. Das unkooperative Verhalten erlaubt es dabei den Behörden nicht, einfach untätig zu bleiben; dem Verhalten des Ausländers und der Art seiner Auskünfte darf aber im Hinblick auf die Anforderungen an das Vorgehen der Behörde Rechnung getragen werden, wenn diese dadurch an zielstrebigen Abklärungen und Vorkehrungen gehindert wird.
 
Alle zur Verfügung stehenden Massnahmen sind zu ergreifen, die geeignet erscheinen, den Vollzug der Ausschaffung zu beschleunigen. Inbesondere kann die kantonale Behörde die Fachabteilung für Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge um Unterstützung angehen. Diese beschafft Reisepapiere für weg- und ausgewiesene ausländische Personen (Art. 2 Abs. 1 VVWA). Sie ist Ansprechpartnerin der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde (Art. 2 Abs. 2 VVWA). Die Fachabteilung überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg- und ausgewiesenen ausländischen Personen. Sie kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen sowie Sprach- oder Textanalysen durchführen. Sie orientiert den Kanton über das Ergebnis ihrer Abklärung (Art. 3 Abs. 1 und 2 VVWA). Zieht der Kanton die Fachabteilung des Bundesamtes bei, ist auch diese für die Einhaltung des Beschleunigungsgebots verantwortlich. Das Tätigwerden mehrerer Behörden setzt voraus, dass sie ihre Bemühungen im erforderlichen Masse koordinieren. Ob das Beschleunigungsgebot eingehalten ist, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der durch sämtliche verantwortlichen Behörden geleisteten Arbeit, in Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (zu den Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen s. BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f.; vgl. auch BGE 124 I 139). Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejaht, wenn während rund zweier Monate keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging (vgl. BGE 124 II 49 E. 3a S. 51, mit Hinweisen). Dabei ist diese Frist von zwei Monaten nicht als Freibrief dafür zu verstehen, nach Anordnung der Ausschaffungshaft während der Dauer von knapp unter zwei Monaten entweder gar nichts zu unternehmen oder zwar ein paar Abklärungen zu treffen, hingegen die erfolgversprechendsten Vorkehren vorerst zu unterlassen; gerade die bekannte Tatsache, dass die ausländischen Behörden sich oft mit einer Antwort Zeit lassen, gebietet es, so schnell als möglich mit geeigneten Vorbringen an sie zu gelangen, da sonst viel Zeit ungenutzt verstreicht, wobei das Risiko steigt, dass der Ausländer innerhalb der maximal zulässigen Haftdauer von neun Monaten nicht ausgeschafft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.115/2002 vom 19. März 2002, E. 3d).
 
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 4. Februar 2002 in Ausschaffungshaft genommen, und die Haft wurde am 5. Februar 2002 richterlich genehmigt. Die Flughafenpolizei gelangte am 7. Februar 2002 an die Fachabteilung für Vollzugsunterstützung, welche der kantonalen Behörde innert nützlicher Frist ein Passantragsformular zukommen liess. Dieses wurde am 19. Februar 2002 ausgefüllt, und es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Flughafenpolizei das Formular nicht innert weniger Tage an die Fachabteilung hätte zurückzusenden können, damit diese ihrerseits in geeigneter Form an die Behörden des Heimatstaats des Beschwerdeführers gelange. Während die Flughafenpolizei offenbar dem Migrationsamt eine Kopie des Formulars zustellte, wie aus der Anfrage des letzteren vom 14. März 2002 geschlossen werden muss, gelangte das Formular nie an die Fachabteilung. Ob die Flughafenpolizei eine entsprechende Zustellung unterliess, oder ob das Dokument während der Übermittlung verloren ging oder schliesslich bei der Fachabteilung verlegt wurde, lässt sich nicht sagen. Jedenfalls liegt diesbezüglich offensichtlich ein Versehen oder ein Missverständnis vor, nicht aber schlichte Untätigkeit. Dies darf bei der Beurteilung des behördlichen Verhaltens im Hinblick auf Art. 13b Abs. 3 ANAG berücksichtigt werden. Der Irrtum wurde wohl am 14. März 2002 entdeckt, und die Fachabteilung kontaktierte unverzüglich die nepalesische Botschaft, wobei ein Vorführungstermin auf den 27. März 2002 festgesetzt wurde. Aus dem Bestätigungsschreiben an die Botschaft vom 19. März 2002 ergibt sich, dass diese Vereinbarung telefonisch schon am 15. März 2002 getroffen worden war. Die Einschätzung, dass zu jenem Zeitpunkt (15. bzw. 19. März 2002) von einem vorgängigen separaten Zusenden des Passantragsformulars kein Zeitgewinn zu erhoffen war, weshalb mit der Botschaft vereinbart wurde, dass das Formular am Termin vorgelegt würde, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
 
Unter diesen Umständen hat der Haftrichter den Vorwurf, im Zeitraum zwischen dem 19. Februar und 15./19. bzw. 27. März 2002 sei das Beschleunigungsgebot missachtet worden, zu Recht als unbegründet bezeichnet; weiterer Abklärungen hiezu bedurfte es nicht. Die durch den behördlichen Irrtum bewirkte Verzögerung lässt sich weder nach Art noch im Ausmass auch nur annähernd mit derjenigen vergleichen, welche das Bundesgericht im erwähnten Urteil 2A.115/2002 als so gravierend beurteilte, dass es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bejahte.
 
Auch in der Folge, nach der Vorführung bei der nepalesischen Botschaft, wo der Beschwerdeführer übrigens die behördlichen Bemühungen mit einer falschen Herkunftsangabe zu hintertreiben versucht hatte, wurde mit der nötigen Beschleunigung auf den Wegweisungsvollzug hin gearbeitet. Woraus sich sodann ergeben soll, dass der Haftrichter in seiner Verfügung vom 30. Mai 2002 auf den Stand der Dinge am 25. April 2002 (Zeitpunkt der ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Haftverlängerungsverfügung) hätte abstellen müssen, ist nicht ersichtlich. Zum Einen besagt der Passus im bundesgerichtlichen Urteil vom 27. Mai 2002 (E. 4.2., S. 5 unten, "dannzumaligen Standes"), worauf der Beschwerdeführer sich beruft, im Satzkontext nach üblichem Sprachgebrauch gerade das Gegenteil. Zudem machte eine solche Regel für das Verfahren vor einem erstinstanzlichen Richter keinen Sinn (vgl. hingegen - nur - für das Verfahren vor Bundesgericht, wo Art. 105 Abs. 2 OG faktisch zu einem Novenverbot führt, BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).
 
Der Haftrichter hat somit weder Art. 13b Abs. 3 ANAG falsch gehandhabt noch sonstwie Bundesrecht verletzt, wenn er die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis 1. August 2002 bewilligte.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG gestellt. Seine Bedürftigkeit erscheint ausgewiesen. Sodann lässt sich nicht sagen, dass die Beschwerde geradezu aussichtslos erschien (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Unter den gegebenen Umständen liess es sich sodann rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsanwältin beigezogen hat (vgl. Art. 152 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Antigone Schobinger, Zürich, als unentgeltliche Rechtsanwältin beigegeben. Es wird ihr aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Juli 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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