BGer I 161/2001 | |||
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BGer I 161/2001 vom 09.07.2002 | |
[AZA 7]
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I 161/01 Bh
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 9. Juli 2002
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in Sachen
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S.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Mit Verfügung vom 18. August 2000 lehnte die IV-Stelle Bern das Rentengesuch des 1950 geborenen, bis 1999 als Bauarbeiter tätig gewesenen S.________ mit der Begründung ab, er sei trotz diagnostizierter undifferenzierter Spondarthritis, Psoriasis-Arthritis und chronifiziertem Reiter-Syndrom in der Lage, in leidensangepasster Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 5. Februar 2001).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Streitsache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden beruflichen und eventuell medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch erneut befinde.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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b) Die Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle, nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich.
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Der Arzt oder die Ärztin sagt, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie äussern sich vor allem zu jenen Funktionen, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b).
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2.- Streitpunkt ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
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In Frage steht dabei einzig die Höhe des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen).
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a) Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als (Hilfs-) Bauarbeiter gesundheitsbedingt nicht mehr einsatzfähig. Hingegen ist ihm gemäss Bericht der Frau PD Dr. med. Z.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie am Spital X.________, vom 22. Mai 2000 eine körperlich leichte Tätigkeit weiterhin ganztags zumutbar; idealerweise sollte diese überwiegend sitzend mit zwischengeschalteten, kürzeren Gehphasen und unter Vermeidung von repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie über 30-minütigem Stehen verrichtet werden können.
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Ausgehend davon ermittelten IV-Stelle und Vorinstanz gestützt auf den Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 1998 (LSE) (TA1/Anforderungsniveau 4/Männer/Total: Fr. 4268.-) ein Invalideneinkommen von Fr. 40'230.- jährlich, wobei sie den selbst in einfachen Hilfsarbeitertätigkeiten eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten mit dem höchstzulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % (siehe BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b) Rechnung trugen. Im Vergleich zu dem ohne Invalidität hypothetisch erzielbaren Verdienst im unbestrittenen Betrag von Fr. 54'530.- (Valideneinkommen) resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 %.
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b) Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt ist der entscheidrelevante Sachverhalt, namentlich die Frage nach dem verbleibenden Leistungsvermögen, rechtsgenüglich abgeklärt worden. In medizinisch-theoretischer Hinsicht wird das zumutbare Leistungsprofil im vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten Bericht der Frau Dr. med. Z.________ vom 22. Mai 2000 präzise, nachvollziehbar und auch im Lichte der übrigen ärztlichen Unterlagen überzeugend umschrieben. Die vergleichsweise unspezifische Aussage im Bericht des Vertrauensarztes Dr. med. Y.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 18. April 2000, auf Grund der "massiven körperlichen Behinderung" (und der hier unbeachtlichen Sprachprobleme) sei eine Beschäftigung in einem anderen Berufsbereich kaum denkbar, ist zu wenig substanziiert, als dass sie die auf einlässlichen Untersuchungen beruhende Stellungnahme der Frau Dr. med. Z.________ umzustossen vermöchte.
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Anlass zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen bestand zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) auch unter Berücksichtigung der "Hinweise auf (eine) zusätzliche Schmerzverarbeitungsstörung" nicht; die entsprechende Diagnose stammt von Frau Dr. med. Z.________ selbst, welche ihr als Teilaspekt des gesamten rheumatologischen Krankheitsbildes in den Angaben zur Erwerbsfähigkeit bereits Rechnung getragen und im Übrigen die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen ausdrücklich verneint hat.
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c) Einer abschliessenden Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit und deren erwerblichen Auswirkungen stand im August 2000 sodann nicht entgegen, dass Frau Dr.
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med. Z.________ im Bericht vom 22. Mai 2000 dazu anrät, eine Berufsberatung, allenfalls Berufsabklärung einzuleiten und dabei auch das manuelle Geschick und die intellektuellen Fähigkeiten genau zu eruieren. Die von der Ärztin als notwendig erachteten beruflichen Massnahmen dienen der Ermittlung konkreter beruflicher Einsatzmöglichkeiten, in deren Rahmen sich die festgestellte volle Erwerbsfähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten - auch unter Berücksichtigung der von Frau Dr. med. Z.________ bezeichneten idealen Arbeitsbedingungen und der übrigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers - praktisch optimal verwerten, mithin die für den Beschwerdeführer günstigste Form der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erreichen lässt (vgl. Erw. 1b hievor). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Frau Dr. med. Z.________ eine Überprüfung und allfällige Neubeurteilung des aus medizinischer Sicht Zumutbaren - einschliesslich des möglichen Arbeitspensums - nach Abschluss beruflich-praktischer Abklärungen für erforderlich hält, weshalb Vorinstanz und Verwaltung eine Erwerbsfähigkeit von 100 % in körperlich leichter Arbeit als hinreichend erstellt erachten durften. Dass sie bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf den LSE-Tabellenlohn für einfache und repetitive (Vollzeit-) Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor (TA1: Total/Männer) abstellten, ist nicht zu beanstanden, zumal dieser Durchschnittswert ein breites Spektrum potenzieller Betätigungsfelder einschliesst, gleichzeitig aber mit dem höchstzulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % die in Betracht fallenden lohnmindernden Faktoren bestmöglich berücksichtigt werden.
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Hält damit das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 40'230.- jährlich einer Überprüfung stand und besteht in Würdigung der Akten auch kein Grund zu einer Korrektur des Valideneinkommens von Fr. 54'530.-, bleibt es beim rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit Erlass der angefochtenen Verfügung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anzumelden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und
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dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 9. Juli 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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