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Informationen zum Dokument  BGer C 207/2001  Materielle Begründung
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BGer C 207/2001 vom 10.07.2002
 
[AZA 0]
 
C 207/01 Bh
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
 
Gerichtsschreiber Batz
 
Urteil vom 10. Juli 2002
 
in Sachen
 
G.________, 1957, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Zürich den 1957 geborenen G.________ ab 12. Januar 2001 für die Dauer von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Versicherte sich auf eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle hin nicht korrekt und ernsthaft beworben und damit die Weisungen des Arbeitsamtes bzw. des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht befolgt habe.
 
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2001 ab.
 
G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um ganze oder teilweise Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert. - Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich und zutreffend dargelegt, weshalb die Verwaltungsverfügung vom 26. Februar 2001 zu Recht besteht. Die vom Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes bzw. Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ab 12. Januar 2001 für die Dauer von 15 Tagen zu Recht verfügt worden ist. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass eine Anstellung nicht zustande gekommen ist (vgl. BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen), wodurch der erwähnte Einstellungstatbestand jedenfalls zufolge nicht ernsthafter Bemühungen um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen für eine neue Arbeitsstelle praxisgemäss erfüllt ist (nicht veröffentlichte Urteile E. vom 6. April 2000, C 127/99, B. vom 29. April 1999, C 246/98, K. vom 25. März 1998, C 340/97, B. vom 23. Februar 1998, C 275/97 und O. vom 7. August 1985, C 19/85). Es muss daher bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG, insbesondere mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 36a Abs. 3 OG), erledigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse GBI, Horgen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
 
zugestellt.
 
Luzern, 10. Juli 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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