BGer B 82/2000 | |||
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BGer B 82/2000 vom 11.07.2002 | |
[AZA 7]
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B 82/00 Bh
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 11. Juli 2002
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in Sachen
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Stadt Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Fraumünsterstrasse 27, 8001 Zürich, und dieser vertreten durch die Versicherungskasse der Stadt Zürich, Pensionskasse, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
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gegen
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G.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich, Rechtsdienst, Selnaustrasse 17, 8004 Zürich,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit Verfügung vom 6. Februar 1997 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1953 geborenen G.________, der nach dem Entzug des Lehrerpatents vom 1. August 1993 bis 31. August 1994 sowie ab 12. Dezember 1994 bis 30. Juni 1996 bei der Stadt Zürich, zuletzt als Leiter des Altersheims Q.________, angestellt und dadurch bei der städtischen Versicherungskasse vorsorgeversichert gewesen war, ab dem 1. Dezember 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
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Das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente lehnte die Versicherungskasse mit der Begründung ab, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor dem Eintritt in die städtische Pensionskasse bestanden und sei durch die Tätigkeit bei der Stadt Zürich nicht in rechtlich relevanter Weise unterbrochen worden.
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B.- Die von G.________ am 3. August 1998 eingereichte Klage mit dem Rechtsbegehren, die Stadt Zürich als Rechtsträgerin ihrer Versicherungskasse sei zu verpflichten, ihm ab 1. Dezember 1996 eine volle Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Sinne der Erwägungen gut (Entscheid vom 29. August 2000).
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Stadt Zürich beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie mit Ausnahme der bereits ausgerichteten Freizügigkeitsleistung zu keinerlei Leistungen gegenüber G.________ verpflichtet sei.
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Das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich, welches als Vertreter von G.________ wirkt, verzichtet auf eine Stellungnahme zur Sache. Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Ausrichtung einer Invalidenrente bejaht hat. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Grundsätze zur berufsvorsorgerechtlichen Bindungswirkung von IV-Entscheiden (vgl. auch BGE 126 V 308; SZS 1999 S. 129), in allen Teilen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- a) Nach den medizinischen Akten, worunter sich die im kantonalen Verfahren von der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogenen Unterlagen befinden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner von Dezember 1977 bis Dezember 1992 insgesamt sechs Mal wegen psychischer Probleme und/oder Alkoholismus stationär behandelt wurde. Im Gutachten der V.________-Klinik vom 31. Mai 1994 - verfasst durch Assistenzärztin Frau Dr. med. A.________, visiert von Chefarzt Dr. med. B.________ - wurde die Diagnose einer "primären, multiplen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderlineanteilen bei Status nach sekundärem, chronischem Alkoholismus (vom Mischtyp) bei Totalabstinenz seit Dezember 1992" gestellt.
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b) Laut Feststellungsblatt für den Beschluss der Invalidenversicherung vom 4. September 1996 ist die IV-Stelle diagnostisch von einer selbstunsicheren, unreifen Persönlichkeit mit zyklothymer Symptomatik, sekundärem Aethylabusus und narzisstischer Neurose ausgegangen. Sie stellte dabei auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik W.________, vom 20. März 1996, wo der Beschwerdegegner vom 22. Dezember 1995 bis 19. Januar 1996 hospitalisiert gewesen war, und des Dr. med. C.________, vom 26. Februar 1996 ab. Dieser hatte den Beschwerdegegner seit Mai 1979 wiederholt psychiatrisch behandelt.
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Nach Auffassung der Klinikärzte war der Beschwerdegegner im Anschluss an den stationären Alkoholentzug in der Psychiatrischen Klinik X.________ (vom 1. bis 11. Dezember 1992) bis im Frühjahr 1995 alkoholabstinent gewesen. Schon bald nach Beginn der Tätigkeit als Leiter des Altersheims Q.________ habe er wegen Problemen am Arbeitsplatz wieder Alkohol konsumiert, allerdings nur am Wochenende. Nachdem er seit Dezember 1995 wieder täglich Alkohol zu sich genommen habe, sei er auf Rat des behandelnden Psychiaters in ihre Klinik eingeliefert worden. Im Bericht des Dr. med.
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C.________ ist für die Zeit von "1993 bis 1995" von einer zweieinhalbjährigen Alkoholabstinenz die Rede. Die Ärzte der Klinik W.________ und Dr. C.________ sprachen sich für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 11. Dezember 1995 aus.
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3.- Das kantonale Gericht hat einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich des Invaliditätsgrades (100 %) und des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (11. Dezember 1995, Beginn des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nicht offensichtlich unhaltbar sind. Andere Umstände liegen nicht vor, welche es rechtfertigen würden, von den grundsätzlich bindenden Festlegungen der IV-Organe abzugehen. Es lässt sich insbesondere nicht sagen, dass im IV-rechtlichen Verfahren kein Anlass dafür bestand, auch allfällige zurückliegende Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Die Frage einer früheren Eröffnung der Wartezeit (vor Dezember 1995) stellte sich im IV-rechtlichen Verfahren sowohl mit Blick darauf, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug am 8. Januar 1996 erfolgt war, womit die Nachzahlung von Leistungen bis Januar 1995 ohne qualifizierte Erfordernisse möglich gewesen wäre (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG), als auch deshalb, weil vorgängig der rückwirkenden Zusprechung der Rente (ab dem 1. Dezember 1996) keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden waren (vgl. Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99).
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4.- Der vorinstanzliche Entscheid ist auch im Lichte von Art. 23 BVG, welche Bestimmung bezweckt, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c, 118 V 98 Erw. 2b) nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerdeführerin räumt ein, die vom 12. Dezember 1994 bis 31. März 1995 dauernde (Neu-)Anstellung als Heimleiterassistent im Altersheim J.________ sei ohne Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit verlaufen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdegegner ab 1. April 1995 die verantwortungsvolle und gut bezahlte Tätigkeit eines Heimleiters übertragen worden ist, indiziert eindeutig, dass sich dieser als Heimleiterassistent voll bewährt hatte. Nach den medizinischen Akten ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sich dem Druck als Leiter des Kleinaltersheims Q.________, welche Position er vom 1. April 1995 bis 30. Juni 1996 inne hatte, nicht gewachsen fühlte und er daher kurz nach Stellenantritt bis November 1995 jeweils am Wochenende und ab Dezember 1995 täglich Alkohol konsumierte. Laut dem Arbeitgeberbericht des Amtes für Altersheime der Stadt Zürich vom 12. Februar 1996 verzeichnete der Beschwerdegegner indes seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 12. Dezember 1994 bis zu dem am 10. November 1995 erlittenen Verkehrsunfall keinerlei krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten. Auch aus dem Zeugnis des Amtes für Altersheime der Stadt Zürich vom 16. September 1996 (betreffend die Tätigkeit im Altersheim Q.________) kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner vor dem Unfallereignis vom 10. November 1995 in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt war. Es mangelt auch unter Berücksichtigung der letztinstanzlichen Vorbringen, wonach z.B. viele Unzulänglichkeiten erst nachträglich festgestellt worden seien und im Administrativen ein Chaos geherrscht habe, an besonderen Umständen, die es unter Wahrung der gebotenen Zurückhaltung rechtfertigen würden, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Leiter des Heimes Q.________ nicht auf die Verhältnisse abgestellt wird, wie sie sich arbeitsrechtlich offenbaren, da ansonsten die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz zu vereiteln (Urteil I. vom 28. Mai 2002, B 73/00). Soweit sich die Beschwerdeführerin letztinstanzlich auf den Standpunkt stellt, das Arbeitszeugnis vom 16. September 1996 sei teilweise wahrheitswidrig verfasst worden, ist der Beweis dafür nicht erbracht. In allgemeiner Weise lässt sich sagen, dass Überforderung und Ungenügen in einer Tätigkeit nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden können oder stets mit dieser einhergehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des vom 12. Dezember 1994 bis zum 30. Juni 1996 dauernden (zweiten) Anstellungsverhältnisses mit der Stadt Zürich während mehrerer Monate voll leistungsfähig gearbeitet hat, womit der zeitliche Zusammenhang mit dem im Jahre 1975 erstmals aufgetretenen psychischen Leiden und dem nachfolgenden Alkoholismus unterbrochen (vgl. SZS 2002 S. 153) und die Beschwerdeführerin vorinstanzlich zu Recht als dem Grundsatze nach zur Ausrichtung einer Invalidenrente verpflichtet worden ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. Juli 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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