BGer 2A.318/2002 | |||
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BGer 2A.318/2002 vom 15.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.318/2002 /zga
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Urteil vom 15. Juli 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr.iur. René Müller, Postfach 160, 5201 Brugg AG,
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gegen
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Fremdenpolizei des Kantons Aargau,
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Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
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Familiennachzug
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
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vom 24. Mai 2002)
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1962) ersuchte am 24. Juli 2001 die Fremdenpolizei des Kantons Aargau, ihm den Nachzug seines Sohnes Y.________ (geb. 1985) zu gestatten, was sie am 15. August bzw. auf Einsprache hin am 19. September 2001 ablehnte. Ihr Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Januar 2002 trat die Fremdenpolizei auf ein weiteres Nachzugsgesuch X.________s nicht ein, weil mit dem bereits beurteilten praktisch identisch. Die hiergegen gerichtete Einsprache und Beschwerde wiesen der Rechtsdienst der Fremdenpolizei und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau am 13. März bzw. 24. Mai 2002 ab. X.________ hat hiergegen am 26. Juni 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und ihm zu gestatten, seinen Sohn Y.________ "in die Schweiz nachkommen zu lassen und bei sich aufzunehmen".
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1
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2.1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Hauptsache nicht offen, ist sie nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch gegen damit zusammenhängende prozessuale Teil-, Zwischen- oder Nichteintretensentscheide unzulässig (Art. 101 OG; BGE 111 Ib 73 E. 2a S. 75; 122 II 186 E. 1d/aa S. 190). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen entsprechenden Anspruch verschafft (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).
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2.1.2 Der Beschwerdeführer ist lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügt damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG ("Einbezug in die Niederlassungsbewilligung") bzw. Art. 8 EMRK, das ihm einen Anspruch auf Familiennachzug geben würde (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen). Ein solcher lässt sich auch nicht aus Art. 38 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) ableiten: Diese Bestimmung stellt die Bewilligungserteilung ausdrücklich ins Ermessen der zuständigen Behörde und begründet keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 2b S. 96; Spescha/Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 172). Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit in der Sache selber ausgeschlossen, kann wegen der Einheit des Verfahrens auch die hier einzig Verfahrensgegenstand bildende Frage, ob die Fremdenpolizei des Kantons Aargau auf das zweite Gesuch vom 22. Dezember 2001 zu Unrecht nicht eingetreten ist, nicht in diesem Verfahren geprüft werden (vgl. Art. 101 lit. a OG).
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2.2
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Unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs und damit einer Legitimation in der Sache selber (Art. 88 OG) kann mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 3b S. 167, mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer dies hier hinreichend begründet tut (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.), kann dahin gestellt bleiben, da der angefochtene Entscheid so oder anders kein Verfassungsrecht verletzt: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2001 gegenüber der ersten, rechtskräftigen Verfügung der Fremdenpolizei vom 19. September 2001 offensichtlich nichts vor, was ihm einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision verschafft hätte (vgl. hierzu BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). Weder machte er im zweiten Gesuch neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, die im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen waren, noch hatten sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert. Die behauptete fehlende Ausbildungsmöglichkeit von Y.________ in Mazedonien war im September 2001 bekannt, sollte dieser hier doch bereits damals bei der A.________ AG eingestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer in der Folge die Bestätigung für eine Lehrstelle bei dieser Firma ab August 2002 nachreichte und geltend machte, sein Sohn werde in der Zwischenzeit noch einen Deutschkurs besuchen, lagen hierin keine rechtswesentlich neuen Elemente. Das erste Familiennachzugsgesuch war abgewiesen worden, da nicht die Gesamtfamilie zusammengeführt, sondern lediglich - und erst nach einem rund 7 1/2 jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz - der sechzehnjähriger Y.________ (jedoch nicht die Ehefrau) nachträglich in die Schweiz geholt werden sollte (vgl. BGE 126 II 329 ff.); hierauf hatten die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Gesuchs geltend gemachten Tatsachen keine Auswirkungen. Wer wie der Beschwerdeführer die formgerechte Anfechtung eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids verpasst, hat keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde über die gleiche Angelegenheit ohne das Vorliegen qualifizierter Gründe noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg damit erneut öffnet. Das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (so bei ähnlicher Ausgangslage das Urteil 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e). Das Rekursgericht hat die Rechtsverweigerungsbeschwerde deshalb - wie bereits zuvor die Fremdenpolizei die entsprechende Einsprache - zu Recht abgewiesen. Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Eingabe wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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