BGer 4P.98/2002 | |||
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BGer 4P.98/2002 vom 16.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.98/2002 /rnd
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Urteil vom 16. Juli 2002
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I. Zivilabteilung
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Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
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Klett, Nyffeler,
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Gerichtsschreiberin Boutellier.
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A.________
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher-Rechtsanwalt K. Urs Grütter, Moosstrasse 2, 3073 Gümligen,
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gegen
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B.________ Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,
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X.________ AG
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker, Bernstrasse 29, Postfach 251,
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3360 Herzogenbuchsee,
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Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer
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Art. 9, 49 und 191 BV (Zivilprozess; derogatorische Kraft des Bundesrechts),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 30. Januar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Vater von A.________ (Beschwerdeführerin) nahm anfangs 1992 mit Notar B.________ (Beschwerdegegner 1) telefonisch Kontakt auf, weil er beabsichtigte, sein landwirtschaftliches Heimwesen zu Lebzeiten auf die Beschwerdeführerin und deren Bruder zu übertragen. Die Vertragsparteien trafen sich darauf am 11. Februar 1992 zu einer Vorbesprechung in der Kanzlei des Notars. Dabei war auch von den steuerlichen Folgen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts die Rede. Der Beschwerdegegner 1 erklärte, dass er keine steuerlichen Beratungen vornehme und empfahl den Beizug einer Treuhandfirma. Auf Wunsch des Vaters der Beschwerdeführerin wurde C.________ bzw. die X.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) beigezogen.
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Am 2. Juni 1992 verurkundete der Beschwerdegegner 1 einen Schenkungsvertrag mit Leibrentenverpflichtung der Beschenkten zu Gunsten des Schenkers. In Ziff. VI. 8 des Schenkungsvertrages ist festgehalten, der Notar habe die Parteien auf die steuerlichen Folgen dieses Vertrages aufmerksam gemacht.
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Die Beschwerdeführerin verkaufte am 29. Dezember 1993 einen Teil der geschenkten Liegenschaften. Der Notar, welcher diesen Kaufvertrag verurkundete, rechnete mit einer Liegenschaftsgewinnsteuer von ca. Fr. 10'000.--. Die Gewinnsteuer wurde jedoch in der Folge mit rund Fr. 38'000.-- veranlagt; diese Veranlagungsverfügung wurde im Rechtsmittelverfahren von sämtlichen Instanzen geschützt. Der Schenkungsvertrag mit Leibrentenverpflichtung hatte zu einer Unterbrechung der Besitzdauer geführt; dadurch wurde der Besitzdauerabzug vermindert.
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B.
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Am 21. November 2000 stellte die Beschwerdeführerin beim Gerichtspräsidium Obersimmental-Saanen das Begehren, die Beschwerdegegner (sowie C.________) seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 29'821.00 nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 1995 sowie Ersatz sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten aus den steuerlichen Verfahren zu bezahlen. Der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen wies die Klage am 18. Juni 2001 ab.
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C.
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Mit Urteil vom 30. Januar 2002 wies der Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, die Klage gegen den Beschwerdegegner 1 und C.________ ab. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde verurteilt, der Beschwerdeführerin Fr. 27'499.30 nebst Zins zu 5% seit dem 21. November 2000 sowie Fr. 32'639.10 zu bezahlen. Im Weiteren wurde die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt. Die Beschwerdeführerin wurde zum Ersatz der Parteikosten des Beschwerdegegners 1 verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 2 zur Bezahlung der Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführerin. Der Appellationshof kam zum Schluss, der Beschwerdegegner 1 habe der ihm nach kantonalem Recht obliegenden Pflicht zur Aufklärung über die steuerlichen Folgen genügt, wogegen die Beschwerdegegnerin 2 ihre Vertragspflicht zur Beratung über die steuerlichen Folgen verletzt habe. Dabei nahm der Gerichtshof entgegen der ersten Instanz an, dass auch die Beschwerdeführerin - nicht nur ihr Vater - am Auftrag als Partei beteiligt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführerin daher die Differenz der Gewinnsteuer zu bezahlen, welche auf die durch den Schenkungsvertrag verursachte Verminderung des Besitzdauerabzuges zurückzuführen sei. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin 2 die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Steuerangelegenheit zu ersetzen.
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D.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. April 2002 stellte die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren, die Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Appellationshofs des Kantons Bern seien aufzuheben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV (Rechtsgleichheitsverbot und Willkürverbot), sowie der Art. 49 und 191 BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts). Die durch verschiedene Anwälte vertretenen Beschwerdegegner schliessen in ihren Vernehmlassungen je auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin richtet die staatsrechtliche Beschwerde gegen die beiden Beschwerdegegner, welche sie im kantonalen Verfahren zusammen mit C.________ eingeklagt hat. In ihren Rechtsbegehren verlangt sie jedoch die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur insoweit, als ihre Klage gegen den Beschwerdegegner 1 abgewiesen worden ist. Auch ihre Begründung bezieht sich allein auf die Abweisung der Klage gegen den Beschwerdeführer 1. Inwiefern der Appellationshof im angefochtenen Urteil verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte, indem er die Klage gegen die Beschwerdegegnerin 2 nicht vollumfänglich guthiess, ist aus der Beschwerdebegründung nicht zu ersehen. Soweit sie sich gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Soweit die Rügen in der vorliegenden Streitsache mit Berufung geltend gemacht werden können, steht daher die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung. In Zivilrechtsstreitigkeiten ist die Rüge der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts im Rahmen der Berufung vorzubringen (BGE 122 I 351 E. 1c mit Hinweisen), wie dies die Beschwerdeführerin auch getan hat. Auf die Rüge der Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
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3.
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Als widersprüchlich und damit willkürlich rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdegegner 1 habe den Parteien des von ihm verurkundeten Rechtsgeschäftes gesagt, er selber nehme keine steuerliche Beratung vor. Der Appellationshof hat diesen Schluss insbesondere aus den Akten gezogen und schliesst aus den entsprechenden Schreiben, der Beschwerdegegner 1 habe den Auftrag zur Abklärung der steuerlichen Folgen nicht selber an die Hand genommen, sondern an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet. Inwiefern dieser Schluss willkürlich sein sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass im Schenkungsvertrag eine steuerliche Belehrung erwähnt sei, hat der Appellationshof im Übrigen nicht übergangen, sondern gewürdigt. Er hat insbesondere festgestellt, die Formulierung lasse offen, ob der Notar nur auf die direkt aus dem verurkundeten Vertrag fliessenden Steuerfolgen aufmerksam machte oder auch auf die indirekten, insbesondere bei einer Weiterveräusserung. Diese Würdigung ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht widersprüchlich. Die Willkürrüge ist somit unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen die bundesrechtliche Qualifikation der willkürfrei festgestellten Tatsachen beanstandet, kann darauf nicht eingetreten werden, da dies mit Berufung vorgebracht werden müsste (Art. 84 Abs. 2 OG).
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4.
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Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine willkürliche Anwendung des bernischen Notariatsrechts. Den Beschwerdegegner 1 habe eine spezielle Rechtsbelehrungspflicht getroffen und diese hätte erfordert, dass sie genügend deutlich über die nachteiligen Steuerfolgen orientiert worden wäre. Da der Notar gemäss Art. 15 und 16 sowie 36 Abs. 1 des Notariatsgesetzes des Kantons Bern (Notariatsgesetz) persönlich und voll für allfällige Fehler seiner Angestellten hafte, sei der Appellationshof überdies in Willkür verfallen, wenn er von einer Befreiung des Notars durch zulässige Delegation spreche.
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4.1 Der Appellationshof hält im angefochtenen Urteil unter Verweis auf eine Lehrmeinung (Ruf, Öffentliche Urkunde und Abgaberecht, ZBJV 116/1980, S. 415 ff., S. 424) fest, die Rechtsbelehrungspflicht in Steuersachen gehöre nicht zu den primären, sondern zu den speziellen Rechtsbelehrungspflichten. Sie ergebe sich aus der Verpflichtung des Notars, die Interessen der Parteien nach Kräften zu wahren und diese vor Schaden zu schützen, wenn er bei Abklärung des Parteiwillens feststelle, dass sie Gefahr liefen, durch ihre Erklärungen einen Schaden zu erleiden. Eine derartige Pflicht trifft den Notar nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nur, wenn er eine umfassende Kenntnis aller rechtserheblicher Sachumstände besitzt und der Sachverhalt für ihn übersichtlich und klar ist. Für den vorliegenden Fall hat der Appellationshof eine solche spezielle Belehrungspflicht über die Steuerfolgen abgelehnt, da der Beschwerdegegner 1 im Auftrag des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Kindern, insbesondere der Beschwerdeführerin, die Abklärung der steuerrechtlichen Folgen der Beschwerdegegnerin 2 übertragen habe. Der Beizug eines Fachmanns würde nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid keinen Sinn machen, wenn der Notar selbst nochmals über die gleichen Probleme aufklären müsste. Eine solche Delegation der Belehrungspflicht über die Steuerfolgen müsse zulässig sein.
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4.2 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn auch eine andere Lösung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 III 438 E. 3 S. 440, je mit Hinweisen). Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Begründung der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, inwiefern das kantonale Recht willkürlich ausgelegt worden sein sollte; die Begründung erschöpft sich vielmehr in einer den Interessen der Beschwerdeführerin entsprechenden Auslegung der kantonalen Bestimmungen, ohne dass aufgezeigt würde, inwiefern das Grundrecht des Willkürverbots missachtet sein sollte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Auffassung des Appellationshofs, der Notar könne seiner allfälligen Aufklärungspflicht in Steuerfragen dadurch genügen, dass er die Parteien an eine Fachperson verweise, lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin halten und ist daher nicht willkürlich. Dass "die öffentliche Beurkundung" dem Notar obliegt (Art. 15 Notariatsgesetz) und der Notar ausschliesslich zuständig ist zur Vornahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese nicht durch Gesetz andern Organen zugewiesen sind, besagt zunächst nichts über den Umfang der dem Notar obliegenden Pflichten. Auch aus der kantonalen Bestimmung, dass der Notar den Beteiligten für den Schaden haftet, den er rechtswidrig verschuldet hat, und dass er ausserdem für das Verschulden seiner Mitarbeiter wie für eigenes haftet (Art. 36 Abs. 1 Notariatsgesetz), ergibt sich kein Delegationsverbot für spezielle Rechtsbelehrungspflichten. Der Appellationshof ist zumindest nicht in Willkür verfallen, wenn er kein derartiges Verbot aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen kantonalen Bestimmungen abgeleitet hat. Die Rüge, der Appellationshof habe hinsichtlich der Anwendung des bernischen Notariatsrechts das Willkürverbot verletzt, ist unbegründet.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Überdies hat sie den je durch einen eigenen Anwalt vertretenen Beschwerdegegnern, die sich in separaten Eingaben zur Sache haben vernehmen lassen, eine Parteientschädigung zu bezahlen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner je mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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