BGer U 40/2002 | |||
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BGer U 40/2002 vom 18.07.2002 | |
[AZA 7]
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U 40/02 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 18. Juli 2002
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in Sachen
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C.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Der 1942 geborene C.________ war bei den Werkstätten Y.________ als Hilfsarbeiter tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 14. Mai 1993 schlug er beim Reinigen einer Maschine den rechten - im Jahre 1986 bereits von einem Distorsionstrauma betroffenen - Ellbogen stark an und zog sich dabei eine Contusio zu. Wegen einer symptomatischen Arthrose musste am 7. Oktober 1993 im Spital X.________ eine Arthrolyse und Synovektomie durchgeführt werden. Gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. B.________ vom 1. März 1994 und das Ergebnis der erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 1994 mit Wirkung ab 1. Juli 1994 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu. Den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 8. März 1995 hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf Beschwerde hin mit Entscheid vom 13. Juni 1996 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung an die SUVA zurück. Mit Verfügung vom 25. September 1996 erhöhte diese die Invalidenrente auf 50 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 1997 fest.
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Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 14. September 1994, mit welcher C.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 1994 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Einholung des Gutachtens der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 20. September 1995 und des Zusatzberichts der Regionalstelle vom 10. November 1995 mit Entscheid vom 31. Juli 1997. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur medizinischen Abklärung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurück (Urteil vom 8. Mai 1998). Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 sprach diese C.________ bei einem Invaliditätsgrad von 72 % eine ganze Invalidenrente zu. Diese ist unangefochten geblieben.
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B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Juli 1997 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn - welchem zusätzlich das Gutachten der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ vom 23. Januar 2001 samt Ergänzungsbericht vom 29. Juni 2001 vorlagen - mit Entscheid vom 10. Dezember 2001 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ beantragen, es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weitergehenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen zum Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b).
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2.- Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 291 Erw. 2a, 123 V 271 Erw. 2a). In BGE 126 V 292 Erw. 2c ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass es sich nicht weiter rechtfertigen lässt, der Invaliditätsbemessung des einen Sozialversicherungsträgers ungeachtet der diesem im Rahmen seiner Abklärungen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und deren effektiven Ausnutzung im konkreten Fall generell mehr Gewicht beizumessen. Es geht indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Festlegung der Invalidität kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d).
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Im vorliegenden Fall sind sowohl die Verfügung vom 25. September 1996 als auch der Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Juli 1997 vor Erlass der IV-Verfügung vom 25. Oktober 1999 ergangen, sodass die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung bei rechtskräftiger Verfügung des andern Versicherers nicht zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass sich den Akten nicht schlüssig entnehmen lässt, auf welchen Grundlagen die IV-Stelle die einzelnen Komponenten der Invaliditätsgradbemessung ermittelt hat.
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3.- In Bezug auf die dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch verbleibende Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. L.________ von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals X.________ im Gutachten vom 23. Januar 2001 (vgl. auch Ergänzungsbericht vom 29. Juni 2001) aus, Sitzen, Stehen, Gehen sowie Bücken und Knien seien ohne Einschränkung möglich. Der rechte Arm könne indessen lediglich mit angelegtem Oberarm und gebeugtem Unterarm benutzt werden; das Heben von Lasten über 2 kg müsse vermieden werden, ebenso repetitive Bewegungen des rechten Armes und insbesondere des rechten Ellbogens. Zeitlich sei unter Beachtung dieser Einschränkungen eine ganztägige Tätigkeit vorstellbar, wobei vermehrte Pausen einkalkuliert werden müssten. Am linken Arm bestehe dagegen keine Gewichtslimite. Aufgrund der für angepasste Tätigkeiten nicht vollständig aufgehobenen Gebrauchsfähigkeit definiert der Facharzt die Behinderung als hochgradige Einschränkung und nicht als funktionelle Einarmigkeit.
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4.- Streitig ist der von SUVA und Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich.
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a) Die SUVA hat das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 29'250.- im Jahr (Fr. 2250.- x 13) festgesetzt, wobei sie sich auf Lohnangaben aus der von ihr geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) stützte. Bei den angegebenen Arbeitsplätzen handelt es sich um Tätigkeiten als Montagemitarbeiter in der Messerproduktion oder als Betriebsmitarbeiter in der Nährmittelfabrikation. In ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zog sie für die Festsetzung des Invalideneinkommens zudem vergleichsweise die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 1996 bei und stellte fest, dass daraus selbst unter Berücksichtigung des nach der Rechtsprechung höchstmöglichen Abzuges von 25 % (Fr. 53'976.- x 0,75) kein höheres Einkommen resultieren würde.
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b) Während die Vorinstanz auf die DAP abstellt und Zweifel bezüglich der von der SUVA vorgenommenen Plausibilitätsprüfung nach LSE äussert, stellt der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der Tätigkeiten, auf die sich die Löhne der DAP beziehen, in Frage.
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Dr. med. L.________ bezeichnete die Verweisungstätigkeiten gemäss SUVA-Akten 117 bis 119 als ganztags zumutbar, aber nicht ohne Pausen. Nähere Abklärungen darüber, wie oft und wie lange sich an diesen Arbeitsplätzen Pausen aufdrängen, erübrigen sich indessen, weil das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeiten an drei konkreten Arbeitsplätzen in der Regel nicht repräsentativ ist und sich die Invaliditätsbemessung der SUVA zudem unter anderen Gesichtspunkten als zutreffend erweist. Auch auf den Einwand, die entsprechenden Arbeitsstellen seien nicht verfügbar, muss nicht näher eingegangen werden. Denn massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen - und nicht auf dem aktuellen - Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Der Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung einer nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglichen Beschäftigung (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a; Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 42), wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, liegt nicht vor.
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c) Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie in der LSE enthalten sind. Dabei ist auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist, dass den Auswertungen in der Tabellengruppe A eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zugrunde liegt, während die effektive durchschnittliche Arbeitszeit ab 1993 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 7/2002, Tabelle B9.2, S. 88) betrug. Auch ist vom Bruttolohn auszugehen, wie er dem jeweils in Betracht fallenden Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes entspricht (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, der für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b; AHI 2002 S. 62).
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Gemäss Tabelle A1 der LSE 1996 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahre 1996 auf Fr. 4294.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 53'975.- ergibt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,5 % im Jahre 1997 (Die Volkswirtschaft, Heft 7/2002, Tabelle B10.2, S. 89) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 54'244.85. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkungen in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer angepassten leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist. Da die Behinderung am rechten Arm erheblich ins Gewicht fallen dürfte und während der Arbeitszeit wiederholt Pausen eingelegt werden müssen, erscheint der maximale Abzug von 25 % als angemessen. Das Einkommen beläuft sich damit auf Fr. 40'683.63. Im Lichte der statistischen Lohnangaben besteht daher kein Grund, von dem von SUVA und Vorinstanz angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 29'250.- abzugehen. Gemessen am Valideneinkommen, welches unbestrittenermassen auf Fr. 4500.- im Monat oder Fr. 58'500.- (Fr. 4500.- x 13) im Jahr festzusetzen ist, ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von 50 %, wie ihn die SUVA dem Rentenentscheid zugrunde gelegt hat.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. Juli 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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