BGer 1A.83/2002 | |||
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BGer 1A.83/2002 vom 22.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.83/2002 /sta
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Urteil vom 22. Juli 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen.
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Opferhilfe; Genugtuung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I,
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vom 22. Februar 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 10. September 1994 schoss Y.________ kurz nach Mittag in einem Restaurant in Rorschach mit einem Trommelrevolver auf X.________, einem ihm nicht näher bekannten Zechkumpanen, und traf ihn in Bauch und Becken. Y.________ wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (und anderer Delikte) zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt.
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B.
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Am 1. April 1998 gewährte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen (JPD) X.________ einen Vorschuss nach Opferhilfegesetz von Fr. 10'000.--. Mit Verfügung vom 4. Februar 1999 sprach die SUVA X.________ eine monatliche Invalidenrente zufolge Erwerbsunfähigkeit von 50% zu. Diese betrug am 1. Dezember 1998 Fr. 1'927.-- und ab 1. Januar 1999 Fr. 1'937.--. Zusätzlich erhielt X.________ eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'842.--. Die Invalidenversicherung ihrerseits sprach X.________ ab 1. Februar 1996 eine halbe Invalidenrente zu; ab 1. Januar 1999 betrug diese Rente (nach Abzug der Quellensteuer) Fr. 229.--. Schliesslich wurde ihm auch eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 1'926.--, abzüglich 10% Quellensteuer, zugesprochen.
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C.
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Am 13. Dezember 2000 beantragte X.________ eine Genugtuung von Fr. 97'000.--. Mit Verfügung des JPD vom 7. September 2001 wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 17'158.-- (Fr. 50'000.-- abzüglich Fr. 10'000.-- Vorschuss und Fr. 22'842.-- Integritätsentschädigung) samt 5% Zinsen zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
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D.
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Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit dem Begehren, die Genugtuung neu auf mindestens Fr. 47'158.-- (Fr. 80'000.-- abzüglich Fr. 10'000.-- Vorschuss und Fr. 22'842.-- Integritätsentschädigung) festzulegen. Das Versicherungsgericht wies den Rekurs am 22. Februar 2002 ab.
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E.
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Hiergegen erhob X.________ am 4. April 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht. Dieses leitete die Beschwerde an das zuständige Bundesgericht in Lausanne weiter. Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Genugtuung neu auf mindestens Fr. 47'158.-- (Fr. 80'000.-- abzüglich Fr. 10'000.-- Vorschuss und Fr. 22'842.-- Integritätsentschädigung) nebst 5% Zins seit dem 10. Oktober 1994 festzulegen.
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F.
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Das JPD beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Versicherungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Justiz wirft in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2002 einzig die Frage auf, ob auf die Beschwerde angesichts von Art. 104 OG (Rüge der Unangemessenheit) eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG; SR 312.5) stützt. Hiergegen steht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 98 lit. g OG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Nicht überprüfen kann es die Frage der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG).
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2.
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Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung hat, umstritten ist nur deren Höhe.
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Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich die von den Zivilgerichten zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen (BGE 123 II 210 E. b/dd S. 216). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a S. 376). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 169 E. 2b S. 173, 554 E. 2a S. 556). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 174; Bundesgerichtsentscheide 1A.80/1998 vom 5. März 1999, publ. in BVR 1999 481, E. 3c/cc, und 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 3a; vgl. Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 264 ff., 278 f.).
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Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die von einer Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene Lösungen möglich (BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Den kantonalen Behörden steht ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Im Zusammenhang mit der Bemessung einer Genugtuungssumme greift es ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 174; 125 III 412 E. 2a S. 417 f.; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13, 306 E. 9b S. 315).
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten eine vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung als genugtuungsmindernden Grund berücksichtigt, obwohl medizinisch nicht erwiesen sei, dass eine derartige Störung bereits vor dem Unfall bestanden habe. Gemäss Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 18. Juni 1997 hätten die neurotischen Störungen des Beschwerdeführers ihre Grundlage in seiner Kindheit und Jugend. Die Schilderungen der Kindheit des Beschwerdeführers seien jedoch durchwegs positiv; es sei deshalb rätselhaft, was der Anlass für eine solche Persönlichkeitsstörung hätte sein können. Im neueren psychiatrischen Gutachten Dr. Z.________ vom 30. Mai 2000 werde sogar festgehalten, dass keine Anhaltspunkte für eine histrionische Grundpersönlichkeit gefunden werden konnten.
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3.1 Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch zu seinem Rekurs an das Versicherungsgericht von 20. September 2001. Darin (S. 3/4 Ziff. 4) hatte er die Existenz einer vorbestehenden neurologischen Persönlichkeitsstörung nicht bestritten, sondern lediglich gerügt, dass es "etwas kleinlich" erscheine, dies als genugtuungsminderndes Argument aufzuführen; schenke man einem solchen Detail derartige Beachtung, so müssten auch genugtuungserhöhende "Kleinigkeiten" stärker berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Rekurs selbst auf das Gutachten des ZMB und erwähnte das Gutachten Dr. Z.________ mit keinem Wort. Letzteres befindet sich auch nicht in den vom Versicherungsgericht beigezogenen Akten des JPD. Unter diesen Umständen durfte das Versicherungsgericht davon ausgehen, das Vorbestehen einer neurologischen Persönlichkeitsstörung sei unstreitig und hatte keine Veranlassung, dies näher zu prüfen.
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3.2 Dann aber kann der Beschwerdeführer diese tatsächliche Feststellung des Versicherungsgerichts vor Bundesgericht nicht mehr in Frage stellen: Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer gerichtlichen Vorinstanz (Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. oben, E. 1.2) nur zulässig, wenn sie von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen und ihre Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 mit Hinweisen; Peter Karlen, in: Thomas Geiser/Peter Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Rz 3.67 S. 112). Den Parteien ist es überdies versagt, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, die sie schon vor der Vorinstanz hätten geltend machen können (BGE 121 II 97 E. 1c S. 100; Nicolas Wisard, Les faits nouveaux en recours de droit administratif au Tribunal fédéral, AJP 1997 1369 ff., insbes. S. 1376).
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4.
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Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen seien von einem zu niedrigen Invaliditätsgrad von 50% ausgegangen; der IV-Grad des Beschwerdeführers sei mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 20. März 2001 auf 60% angepasst worden.
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In seinem Rekurs vom 20. September 2001 hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den vom JPD zugrunde gelegten IV-Grad von 50% nicht bestritten. Seinem Rekurs legte er die Verfügungen der SUVA vom 4. Februar 1999 und der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 22. Juli 1999 bei, die von einem IV-Grad von 50% ausgehen. Die Verfügung vom 20. März 2001 legte er dem Gericht dagegen nicht vor; sie befindet sich auch nicht in den vom Versicherungsgericht beigezogenen Akten des JPD. Unter diesen Umständen durfte das Versicherungsgericht von den unbestrittenen Feststellungen des JPD ausgehen und musste nicht von Amtes wegen den IV-Grad überprüfen.
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5.
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Im Folgenden ist deshalb auf der Grundlage des vom Versicherungsgericht festgestellten Sachverhalts zu prüfen, ob das Versicherungsgericht bei der Bemessung der Genugtuung sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG).
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5.1 Das Versicherungsgericht hat bei seinem Entscheid berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch die Straftat in seiner körperlichen und psychischen Integrität dauernd beeinträchtigt wurde und noch heute Schmerzen empfindet. Es berücksichtigte auch die schwerwiegenden sozialen Folgen für den Beschwerdeführer: den Verlust der Arbeitsstelle, die fehlenden beruflichen Aussichten, die zeitweise Fürsorgeabhängigkeit, Schwierigkeiten mit Ärzten und dem Ausländeramt. Es stellte ferner in Rechnung, dass die Straftat ein für das Familienleben sehr einschneidendes Erlebnis darstellte und somit für die familiären Probleme des Beschwerdeführers zumindest mitursächlich war. Schliesslich wurde genugtuungserhöhend die besonders rücksichts- und sinnlose Tat sowie die fehlende Reue des Täter berücksichtigt und ein Mitverschulden des Beschwerdeführers verneint. Genugtuungsmindernd fiel dagegen die vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung ins Gewicht: Die dissoziative Störung des Beschwerdeführers habe ihre Grundlagen in der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers und sei deshalb nur teilweise auf die Straftat zurückzuführen, weshalb sie nicht vollumfänglich bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen sei.
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Damit hat das Versicherungsgericht alle wesentlichen Bemessungsfaktoren - und nur solche - berücksichtigt. Die von ihm festgesetzte Genugtuung von Fr. 50'000.-- entspricht der doppelten Integritätsentschädigung und trägt somit den im vorliegenden Fall gewichtigen subjektiven Faktoren des Schadens Rechnung. Der angefochtene Entscheid kann auch im Ergebnis, hinsichtlich der ausgesprochenen Genugtuungshöhe, nicht als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht bezeichnet werden.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 16 Abs. 1 OHG; vgl. BGE 122 II 211 E. 4b S. 219).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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