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Informationen zum Dokument  BGer 2A.368/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.368/2002 vom 23.07.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.368/2002/dxc
 
Urteil vom 23. Juli 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Hungebühler, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG)
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Juli 2002)
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammende X.________ wurde am 12. Juli 2002 in Ausschaffungshaft genommen. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und bestätigte diese am 15. Juli 2002. X.________ ersuchte tags darauf um Haftentlassung. Die Einzelrichterin leitete das entsprechende Schreiben am 19. Juli 2002 zur gesetzlichen Folgegebung an das Bundesgericht weiter.
 
2.
 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- oder Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Ob der Beschwerdeführer den Haftentscheid vom 15. Juli 2002 überhaupt sachbezogen anficht (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.), nachdem er diesen als "korrekt" bezeichnet ("Ibelieve the judgement was correct") und lediglich um eine "Chance" bittet, nach Spanien reisen zu können, kann dahin gestellt bleiben, da die angefochtene Haftgenehmigung so oder anders kein Bundesrecht verletzt.
 
2.2
 
2.2.1 Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20], "Untertauchensgefahr"). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Betroffene bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, hier straffällig wird, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst wie klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51).
 
2.2.2 Der Beschwerdeführer reichte gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid 1998 unter dem Namen X.________ ein Asylgesuch ein, welches das Bundesamt für Flüchtlinge abwies, worauf der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 1999 als verschwunden galt. Am 25. März 2001 versuchte er am Flughafen Basel unter Verwendung eines gestohlenen südafrikanischen, auf den Namen Y.________ lautenden Reisepasses in die Schweiz einzureisen, worauf er noch an der Grenze zurückgewiesen wurde. Am 11. Juli 2002 wies er sich anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Basel mit einem verfälschten, auf den Namen Z.________ lautenden englischen Pass aus. Damit hat der Beschwerdeführer klar zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Er bietet keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit für den Vollzug der Ausschaffung zur Verfügung halten wird. Wie er ohne gültige Papiere rechtmässig in ein anderes Land einreisen könnte, tut er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, für den Beschwerdeführer, dessen Herkunft zurzeit nicht feststeht, liessen sich in absehbarer Weise zum Vornherein keine Reisepapiere beschaffen (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) -, wurde die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt. Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 OG); es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Die Einwohnerdienste werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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