BGer 1P.367/2002 | |||
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BGer 1P.367/2002 vom 24.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1P.367/2002 /sta
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Urteil vom 24. Juli 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Bernhard Gräzer, Lerchenhalde 63, 8046 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, 8026 Zürich,
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Bezirksrat Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Erneuerungswahl der Mitglieder des Bezirksgerichtes Zürich
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vom 3. März 2002,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Juni 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 3. März 2002 fanden in den Bezirken Zürich und Dietikon unter anderem die Erneuerungswahlen für die 57 vollamtlichen Mitglieder des Bezirksgerichts Zürich für die Amtsdauer 2002-2008 statt. Zur Ausübung des Wahlrechts erhielten die Stimmberechtigten der Bezirke Zürich und Dietikon nebst einem leeren einen gedruckten Wahlzettel mit 57 Namen von Kandidatinnen und Kandidaten, der die Wahlvorschläge der Interparteilichen Konferenz wiedergab, sowie einen gedruckten Wahlzettel, mit welchem der Verein "Kritische Menschenrechte" Bernhard Gräzer zur Wahl vorschlug. Im ersten Wahlgang erhielten alle 57 Kandidatinnen und Kandidaten der Interparteilichen Konferenz zwischen 59'948 und 61'038 Stimmen und wurden daher als gewählt erklärt. Demgegenüber konnte Bernhard Gräzer mit 3'085 Stimmen das absolute Mehr von 30'327 Stimmen nicht erreichen. Mit Beschluss vom 7. März 2002 nahm der Bezirksrat Zürich vom Ergebnis der Erneuerungswahl des Bezirksgerichts Zürich vom 3. März 2002 Vormerk. Das Wahlresultat wurde am 15. März 2002 im Amtsblatt veröffentlicht.
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B.
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Bernhard Gräzer focht diese Wahl mit Eingabe vom 25. März 2002 beim Regierungsrat des Kantons Zürich an. Dieser wies die Beschwerde am 5. Juni 2002 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, das Wahlverfahren mit den gedruckten Wahlzetteln sowie die Zusammenarbeit von Parteien zur Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge sei nicht zu beanstanden. Ausserdem seien keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung ersichtlich.
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C.
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Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich reichte Bernhard Gräzer am 3. Juli 2002 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer erhebt Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG. Als Stimmberechtigter im Bezirk Zürich ist er legitimiert, den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Regierungsrats wegen Verletzung seines Stimmrechts anzufechten.
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1.2 Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, mit der Stimmrechtsbeschwerde neben dem angefochtenen Entscheid auch die Aufhebung des Wahlganges zu beantragen (ZBl 96/1995 570 E. 1d mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer jedoch darüber hinausgehende Anträge stellt, kann darauf aufgrund der kassatorischen Natur der Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden (BGE 119 Ia 167 E. 1f S. 173).
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1.3 Das Bundesgericht behandelt auch im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde nur Rügen, die den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechen (BGE 118 Ia 184 E. 2 S. 188 f.). Nach dieser Bestimmung muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm im kantonalen Verfahren keine eigentliche richterliche Instanz zur Verfügung stand.
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2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer unmittelbar auf die UNO-Resolution vom vom 10. Dezember 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) beruft, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Die besagte Resolution gilt wohl als "Quelle und Leitbild für die nationale und internationale Gesetzgebung" (vgl. Bericht des Bundesrats über die Schweizerische Menschenrechtspolitik vom 2. Juni 1982, BBl 1982 II 735) und beeinflusste als "Basis für einen universellen Mindeststandard" zahlreiche Übereinkommen, namentlich die UNO-Menschenrechtspakte von 1966 (Kälin/Malinverni/Nowak, Die Schweiz und die UNO-Menschenrechtspakte, 2. Auflage 1997, S. 4). Sie ist aber nur insoweit von Bedeutung, als sie im schweizerischen Verfassungsrecht und in den von der Schweiz unterzeichneten völkerrechtlichen Verträgen ihren Niederschlag gefunden hat.
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2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer eigentlichen richterlichen Instanz als Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei bezieht er sich weder auf das kantonale Verfahrensrecht (bzw. dessen willkürliche Anwendung) noch auf die Europäische Menschenrechtskonvention oder den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Ausserdem finden Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II auf die vorliegende Angelegenheit keine Anwendung (vgl. ZBl 93/1992 308 E. 5b S. 311, mit Hinweisen). Die Garantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sowie die übrigen Bundesverfassungsbestimmungen sehen für politische Angelegenheiten keinen Anspruch auf eine richterliche Beschwerdemöglichkeit vor. Die Rüge ist daher - soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen vermag - unbegründet.
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3.
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Der Beschwerdeführer beanstandet den Wahlmodus mit den gedruckten Wahlzetteln. Die Wahlliste der Interparteilichen Konferenz verhindere eine demokratische Wahl und verletze das Stimm- und Wahlrecht.
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3.1 Der Zürcher Majorzwahlmodus mit den gedruckten (überparteilichen) Listen hält vor der Verfassung stand (vgl. bundesgerichtliches Urteil 1P.49/1999 vom 24. August 1999 E. 4, publ. in ZBl 102/2001 S. 40 ff.). Im Übrigen kann gemäss Art. 36a Abs. 3 OG auf die entsprechenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt - soweit überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend -, überzeugt nicht. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.2 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass auf der Wahlliste der Interparteilichen Konferenz die Parteibezeichnung der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten fehlte. Das kantonale Wahlgesetz enthält keine Vorschriften dazu. Alle Kandidatinnen und Kandidaten sind in dieser Hinsicht gleich behandelt worden. Der Wähler konnte sich im Laufe des Wahlkampfes über die Parteizugehörigkeit oder Parteilosigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten orientieren. Eine Verletzung des Wahlrechts kann somit mit der beanstandeten fehlenden Angabe der Parteibezeichnung nicht begründet werden (vgl. bundesgerichtliches Urteil 1P.49/1999 vom 24. August 1999 E. 5b, publ. in ZBl 102/2001 S. 44). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Wahlmanipulationen erweist sich seine Beschwerde, soweit überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend, als offensichtlich unbegründet. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen des Regierungsrats verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG ).
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5.
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Der Beschwerdeführer beanstandet den Kostenentscheid des Regierungsrats. Dieser auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Anwendung von § 132 des kantonalen Wahlgesetzes (WAG). Nach dieser Bestimmung können die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei grobem Verschulden dem Fehlbaren oder, bei ganzer oder teilweiser Abweisung der Beschwerde, dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn die Beschwerde mutwillig erhoben worden ist.
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Die Regierung beurteilte die Prozessführung des Beschwerdeführers bereits deshalb als mutwillig, weil er in seiner Beschwerde selbst davon ausging, dass seine Beschwerde zu keinem Erfolg führen werde. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe seine Beschwerde keineswegs für rechtlich unhaltbar gehalten. Die Aussichtslosigkeit habe sich lediglich darauf bezogen, dass er von der Regierung keinen anderen Beschwerdeausgang erwartet habe. Etwas anderes hat indessen die Regierung in ihrem Kostenentscheid nicht geltend gemacht. Brachte jedoch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Regierung zum Ausdruck, dass er die Beschwerde - aus welchen Motiven auch immer - für aussichtslos halte, erweist sich der Schluss der Regierung, die Beschwerdeführung erweise sich als mutwillig im Sinne von § 132 WAG, nicht als willkürlich. Die Kostenauflage ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer die Meinungsfreiheit verletzt haben sollte, zumal ein Anspruch auf kostenlose Beschwerdebehandlung nicht besteht. Die Beschwerde erweist sich ebenfalls in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
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6.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Praxisgemäss werden bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten erhoben.
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Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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