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Informationen zum Dokument  BGer U 87/2001  Materielle Begründung
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BGer U 87/2001 vom 24.07.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 87/01 /Rp
 
Urteil vom 24. Juli 2002
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Urteil vom 17. Januar 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, geboren 1950, war seit Juli 1992 als Maurer und Kleber in der Produktion der Firma H.________, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheiten versichert. Auf eine Unfallmeldung vom 14. September 1993 hin wurde von der Arbeitsmedizinischen Abteilung der SUVA ein durch Epoxidharzkontakte und Exposition zu Dämpfen von Epoxidharzsystemen verursachtes allergisches Ekzem festgestellt. Nachdem 1993 eine betriebliche Umdisposition mit verändertem Pflichtenheft und weniger ausgeprägten Kontakten zu solchen Stoffen eine vorübergehende Besserung erbracht hatte, kam es 1996/97 zu einem chronifizierten und exazerbierenden Beschwerdeverlauf, der anfangs Februar 1997 zur Arbeitsniederlegung führte. Am 4. April 1997 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie den Versicherten für alle Arbeiten mit Kontakt zu Epoxidharzen als ungeeignet erklärte.
 
Da die bisherige Arbeitgeberin keinen geeigneten Arbeitsplatz anbieten konnte, löste sie das Arbeitsverhältnis am 15. Mai auf Ende August 1997 auf. Seither geht M.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle Aargau verneinte mit Verfügung vom 19. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 21% einen Anspruch auf Invalidenrente. Wegen des von den Ärzten der Klinik Z.________ attestierten hartnäckig chronischen Verlaufs wies die SUVA den Versicherten zur stationären Behandlung in die Klinik D.________ ein, wo ein kontaktallergisches Handekzem mit eigengesetzlichem Verlauf und Streuung bei rezidivierendem Ekzem im Gesichtsbereich, epicutaner Sensibilisierung auf Parahenylendiamin, Epoxidharz, Isophorondiamin und Duftstoffmix diagnostiziert wurde (Bericht vom 9. Juni 1998). Vom 27. Januar bis 24. Februar 1999 hielt er sich zur praktischen Arbeitserprobung und beruflichen Abklärung in der Klinik B.________ auf (Austrittsbericht vom 24. März 1999). Mit Verfügung vom 9. Juni 1999 sprach die SUVA M.________ eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25% mit Wirkung ab 1. Juli 1999 zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2000 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100% beantragen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1
 
Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der SUVA werden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 275 Erw. 4; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124 S. 214) wird verwiesen.
 
1.2
 
Beizufügen ist, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig prinzipiell selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 288 ff.).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG in Form einer Kontaktallergie zu Epoxidharzen. Streitig sind das Ausmass der Allergie, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und das hypothetische Invalideneinkommen.
 
2.1
 
In Bezug auf die dem Beschwerdeführer unter Beachtung der Nichteignungsverfügung noch zumutbaren Tätigkeiten ergibt sich aus den vom kantonalen Gericht im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen medizinischen Unterlagen, dass eine leichte bis mittelschwere Arbeit unter Einlegung kurzer Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag vollzeitlich ausgeübt werden kann. Laut Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 24. März 1999, welcher sich auf die Erkenntnisse einer vierwöchigen, umfassenden beruflichen Abklärung und entsprechender Überprüfung der Hautreaktionen stützt, ist eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich, doch könnte der Versicherte bei einer leichten bis mittelschweren industriellen Tätigkeit einer ganztägigen Beschäftigung nachgehen. Dabei kämen trotz erheblicher Einschränkungen mehrere Tätigkeitsfelder in Frage. Von der Krankheit unabhängige Hindernisse wie die unrealistische Erwartungshaltung und die negative Einstellung hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit stünden der Wiedereingliederung in die Arbeitswelt indessen negativ gegenüber. Dr. med. M.________ von der anstaltsinternen Abteilung Arbeitsmedizin führte in seiner Stellungnahme vom 8. April 1999 unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Klinik B.________ aus, die Notwendigkeit kurzer Pausen sei dahingehend zu verstehen, dass dem Versicherten während der Arbeit Zeit für die Vornahme optimaler Hautschutzmassnahmen eingeräumt werden müsse. Laut ärztlichem Zwischenbericht der Klinik Z.________ vom 13. November 2000 besteht theoretisch unter Meidung des Kontakts zu Epoxidharzen eine volle Arbeitsfähigkeit, während in der Praxis alle bisherigen Arbeits- und Wiedereingliederungsversuche seit 1997 fehlschlugen. Bemerkenswert sei die Diskrepanz zwischen der Anspruchshaltung des Patienten auf Vermittlung einer geeigneten Tätigkeit durch die SUVA und dem Scheitern der Wiedereingliederungsversuche. Hinzu komme eine bedrohliche Haltung, wenn die volle Arbeitsfähigkeit zur Sprache komme. Im Zeugnis des Spitals Z.________ vom 24. Februar 2000 wurde für die Zeit vom 21. bis 28. Februar 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
 
2.2
 
Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Abklärung des medizinischen Sachverhalts und verweist auf eine widersprüchliche Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals Zürich. Weshalb dort für die Zeit vom 21. bis 28. Februar 2000 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Zeugnis vom 24. Februar 2000), ist nicht ersichtlich, weshalb daraus nicht auf widersprüchliche Angaben geschlossen werden kann. Den Berichten der Klinik Z.________ vom 5. Juli und 13. November 2000 lässt sich sodann entnehmen, dass es während des vom 7. Januar bis 6. Juli 2000 dauernden arbeitsmarktlichen Kurses zu Exazerbationen des Handekzems kam; anlässlich der Kontrollen hätten sich indessen nur diskrete Hyperkeratosen mit höchstens leichter Schuppung ohne eigentliche ekzematöse Hautveränderungen gezeigt. Bei diesen Gegebenheiten ist es daher durchaus nachvollziehbar, wenn die Ärzte in der Folge eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (Bericht vom 13. November 2000). Für mangelnde Objektivität oder gar Befangenheit der Mediziner finden sich keine Anhaltspunkte, und es besteht auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Beurteilung zu zweifeln, zumal diese mit den Meinungsäusserungen anderer Ärzte, insbesondere derjenigen der Rehaklinik Bellikon, übereinstimmen. Dass nur dem im Vordergrund stehenden Handekzem, nicht aber den rezidivierenden Schwellungen von Augenlidern und Gesicht Beachtung geschenkt worden wäre, trifft nicht zu, wie sich dem Austrittsbericht Klinik B.________ vom 24. März 1999 entnehmen lässt. Darin finden sich rezidivierende Gesichtsschwellungen bei der Diagnosenstellung ausdrücklich erwähnt. Der Hinweis auf die im Rahmen des stationären Aufenthalts angelegte ausführliche Fotodokumentation von Händen und Gesicht zeigt zudem, dass der Problematik die notwendige Beachtung geschenkt wurde. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer in der Klinik selber angegeben, er habe die Gesichtsschwellungen, hauptsächlich unter dem rechten Auge, mit dem Auflegen von Schwarzteebeuteln erfolgreich behandeln können (vgl. Beilage zum Austrittsbericht vom 24. März 1999). Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich den Umstand bemängelt, dass die Berichte des Spitals regelmässig von in Ausbildung befindlichen Assistenzärzten verfasst würden, ist festzuhalten, dass es üblich und allgemein zugelassen ist, dass der Chef- oder leitende (Ober-)Arzt einer Klinik für Kontrolluntersuchungen sowie zur Erstellung von medizinischen Berichten Mitarbeiter beizieht. Man kann von einem solchen Arzt nicht verlangen, dass er persönlich alle Untersuchungen vornimmt. Der Beweiswert eines Arztberichtes ist nicht vermindert, wenn er unter Beizug ausgewiesener Mitarbeiter erstattet wird. Da die bei den Akten liegenden, auf umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen beruhenden Unterlagen insgesamt ein schlüssiges Bild der Berufskrankheit und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermitteln, besteht kein Anlass für ergänzende Beweismassnahmen, von deren Ergebnis keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Nachdem in den Akten kein psychisches Krankheitsbild und keine psychische Fehlentwicklung dokumentiert ist, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen.
 
3.
 
3.1
 
Die SUVA hat das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 47'420.- (Fr. 3647.75 x 13) festgelegt, wobei sie sich auf Lohnangaben aus der von ihr geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) stützte. Bei den angeführten Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in der Industrie (Spedition, Punktierer, Stanzer und Stapelfahrer). Das durchschnittliche Einkommen belief sich dabei auf Fr. 54'195.-. Wegen der zusätzlich einzulegenden Pausen von rund einer Stunde pro Tag ging die SUVA von einer 35-Stunden Woche und damit einem zumutbaren Einsatz von 87.5% verglichen mit einer 40-Stunden Woche aus. Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung hat die Vorinstanz sodann das Invalideneinkommen mit den statistischen Werten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 (Tabelle TA1; Monatseinkommen Fr. 4294.-) verglichen und ist dabei zum Schluss gelangt, dass das von der SUVA angenommene Einkommen um 13.5% tiefer liege, womit dem Erfordernis von Pausen angemessen Rechnung getragen werde.
 
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei von einem Jahreslohn von Fr. 47'420.- auszugehen und davon ein Abzug von insgesamt 30% vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von 55.6% führe.
 
3.2
 
Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie in der LSE enthalten sind. Dabei ist auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist, dass den Auswertungen in der Tabellengruppe A eine einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche zugrunde liegt, während die effektive durchschnittliche Arbeitszeit seit 1999 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B9.2, S. 88) betrug. Auch ist vom Bruttolohn auszugehen, wie er dem jeweils in Betracht fallenden Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes entspricht (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25% zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62).
 
Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im Jahr 1998 auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3% im Jahre 1999 (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B10.2, S. 89) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'680.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit vermehrt Pausen einzuschalten hat; dagegen ist der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben, da ihm im Rahmen der Nichteignungsverfügung eine Tätigkeit ganztags möglich und zumutbar ist. Auch rechtfertigt die relativ kurze Anstellungszeit bei der bisherigen Arbeitgeberin keine Mitberücksichtigung des Dienstalters. Anhaltspunkte dafür, dass der seit 1974 in der Schweiz erwerbstätige Versicherte wegen seiner ausländischen Staatsangehörigkeit lohnmässig benachteiligt wäre, liegen keine vor. Nicht gehört werden kann schliesslich der Einwand, wegen der nicht genau abschätzbaren Risiken der Behinderung für den Betrieb sei der Abzug zu erhöhen, zumal diese aufgrund der Nichteignungsverfügung der SUVA durchaus kalkulierbar sind. Unter diesen Umständen erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von etwas über 10% als angemessen. Da dieselben Überlegungen auch gegen einen höheren Abzug vom gestützt auf die DAP-Angaben ermittelten Jahreseinkommen sprechen, besteht kein Grund, von dem von der SUVA angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 47'420.- abzugehen. Verglichen mit dem Valideneinkommen, welches unbestrittenermassen auf Fr. 64'740.- festzusetzen ist, ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von gut 25%, wie ihn die SUVA dem Rentenentscheid zugrundegelegt hat.
 
3.3
 
Der Beschwerdeführer macht zudem einen Abzug für behinderungsbedingte Gestehungskosten wegen eines längeren Arbeitsweges und des damit verbundenen stärkeren Allergierisikos geltend. Nach der Rechtsprechung können Mehrkosten der Lebenshaltung infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsortes berücksichtigt werden, wenn sie von einem ausserordentlichen Ausmass sind (BGE 96 V 132). Da der Versicherte bisher keine neue Arbeitsstelle angetreten hat, ist nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm aussergewöhnliche Transportkosten entstehen würden, welche in Anschlag zu bringen wären.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. Juli 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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