BGer 2A.371/2002 | |||
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BGer 2A.371/2002 vom 26.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.371/2002/sch
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Urteil vom 26. Juli 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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1. A.X.________,
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2. B.X.________,
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3. C.X.________,
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Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Postfach 2555, 6302 Zug,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
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Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Aufenthaltsbewilligung
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 14. Juni 2002)
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte es am 3. August 2000 ab, die Aufenthaltsbewilligung des aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammenden Ehepaars X.________ und ihres jüngsten Sohnes C.________ (geb. 1991) zu verlängern. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid am 30. April 2002. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mangels Rechtsanspruchs auf die Bewilligungserteilung am 14. Juni 2002 nicht ein. A.X.________ und B.X.________ beantragen für sich und ihren Sohn, diesen Entscheid aufzuheben und ihnen eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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2.
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Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Ein solcher besteht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, vorliegend weder gestützt auf das nationale noch das internationale Recht, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 127 II 161 E. 1b S. 165; 126 II 377 E. 2 u. 8; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 1 u. 3):
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2.1 Die Beschwerdeführer können sich im Verhältnis unter sich nicht auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens berufen, da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie die Fortführung des gemeinsamen Lebens nicht berührt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383; 121 I 267 E. 1 S. 268). Soweit sie für den behaupteten Anspruch auf die Beziehungen zu den mit ihnen (noch) in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Söhnen D.________ (geb. 1978) und E.________ (geb. 1980) abstellen, verkennen sie, dass diese volljährig sind und ihrerseits lediglich über Aufenthaltsbewilligungen verfügen, die ihnen kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen; dabei besteht - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - diesbezüglich kein Unterschied je nachdem, ob das Familienleben in der Schweiz aufgenommen oder hier weitergeführt werden soll. Zwar beschränkt sich der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder), doch begründen nicht alle familiären Beziehungen in gleicher Weise einen Anspruch auf Anwesenheit. Geht es wie hier um Personen, die nicht der Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende Ausländer vom hier Aufenthaltsberechtigten abhängig ist, was vom Grad von dessen Eigenständigkeit bzw. dessen Fähigkeit, selbständig zu leben, bestimmt wird (Urteil 2A.29/36/ 2002 vom 14. Mai 2002, E. 3.3; BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260 f., mit Hinweisen; Urteil 2A.119/2001 vom 15. Oktober 2001, E. 5). Solche rechtswesentlichen Abhängigkeiten sind hier nicht ersichtlich: D.________ hat seine Lehre als Sanitärmonteur bzw. -zeichner abgeschlossen und E.________ arbeitet heute als gelernter Dachdecker; beide sind finanziell selbständig. Ihr Zusammenleben mit den Eltern ist nicht gleichermassen auf Dauer angelegt, wie dies bei den Angehörigen der Kernfamilie naturgemäss der Fall ist (Urteil 2A.29/36/2002 vom 14. Mai 2002, E. 4.3). Die Beziehungen von D.________ und E.________ zu den Beschwerdeführern gehen nicht über normale Bindungen hinaus, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern regelmässig bestehen und normalerweise keine dauernde Anwesenheit im gleichen Land erforderlich machen. Dass das Ehepaar X.________ mit Blick auf die Invalidität des Vaters seinerseits einer besonderen Betreuung durch die beiden Söhne bedürfte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend.
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2.2 Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich mit Blick auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Privatleben: Der Beschwerdeführer 1 hielt sich von 1989 bis 1993 jeweils als Saisonnier im Kanton Zürich auf; am 19. Juli 1993 wurde seine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit umgewandelt, worauf ihm der Rest der Familie im Februar 1994 in die Schweiz nachfolgte. Noch im gleichen Monat erlitt er einen Autounfall, der seine Arbeitsfähigkeit zumindest zu 20 % beeinträchtigte; gemäss IV-Entscheid vom 16. Juni 2000 gilt er seit dem 26. November 1999 wegen der Unfallfolgen als vollinvalid. Damit ist von einem relevanten, integrationsprägenden Aufenthalt von rund sechs Jahren auszugehen (Erhalt der Aufenthaltsbewilligung bis zur vollen Invalidität); ab August 2000 beruhte der Aufenthalt der Beschwerdeführer lediglich noch auf der aufschiebenden Wirkung der ergriffenen Rechtsmittel und fällt in diesem Zusammenhang deshalb nicht ins Gewicht (vgl. Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/cc). Wie das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen festgehalten hat, lässt ein Aufenthalt von einer solchen Dauer noch nicht auf derart intensive Beziehungen schliessen, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens einen Anspruch auf Erteilung bzw. Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/cc; Urteil 2A.188/2002 vom 2. Mai 2002, E. 2.1). Dies gilt hier um so mehr, als die Beschwerdeführer vom 7. Dezember 1994 bis zum 31. Juli 1998 von den Fürsorgebehörden mit insgesamt Fr. 118'240.10 unterstützt werden mussten. Eine - ausserhalb der Familie liegende - weitere Integration in die hiesigen Verhältnisse legen sie nicht dar. Ihr Sohn C.________, der hier die vierte Primarschulklasse besucht, befindet sich seinerseits noch in einem anpassungsfähigen Alter, auch wenn der schulische Wechsel für ihn mit gewissen sprachlichen Schwierigkeiten verbunden sein sollte. Er ist durch seine Eltern mit den Gepflogenheiten in der Heimat genügend vertraut, um sich dort wieder integrieren zu können. Aus dem verfassungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz gemäss Art. 11 BV bzw. dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinderrechtekonvention; SR 0.107) ergibt sich kein Anspruch auf die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung (BGE 126 II 377 E. 5 S. 388 ff.; 124 II 361 E. 3b S. 367; Urteil 2A.29/36/2002 vom 14. Mai 2002, E. 4.4). Die Beschwerdeführer
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kritisieren dies zwar, bringen jedoch nichts vor, was die entsprechenden bundesgerichtlichen Ausführungen in Frage zu stellen vermöchte.
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2.3 Auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht: Soweit sie geltend machen, die Nichterneuerung der Bewilligungen sei unverhältnismässig, betrifft dies das fremdenpolizeiliche Ermessen und sind ihre Ausführungen im vorliegenden Verfahren - mangels eines Bewilligungsanspruchs im Unterschied zum Ausweisungsverfahren gemäss Art. 10 ANAG oder dem Widerrufsverfahren gemäss Art. 9 Abs. 2 ANAG - nicht weiter zu prüfen (Urteil 2A.533/2001 vom 25. April 2002, E. 2.3). Wer die Erwerbstätigkeit, für die ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, nicht mehr ausübt oder ausüben kann, hat, soweit keine spezifischen Beziehungen zur Schweiz bestehen, in Kauf zu nehmen, dass ihm und seiner nachgezogenen Familie der weitere Aufenthalt verweigert wird (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 ANAV). Dass diese Konsequenz auch invalid gewordene Ausländer treffen kann, wenn sie über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, mag hart erscheinen, liegt jedoch in der Natur der Sache und stellt, wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, keine verbotene (direkte oder indirekte) Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe dar (BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.; Urteil 2A.188/2002 vom 2. Mai 2002, E. 2.2.2).
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3.
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3.1 Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (4. Abteilung, 4. Kammer) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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