BGer 6A.30/2002 | |||
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BGer 6A.30/2002 vom 30.07.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.30/2002 /pai
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Urteil vom 30. Juli 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Karlen.
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Gerichtsschreiber Luchsinger.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.
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Entzug des Führerausweises,
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 29. Januar 2002).
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Sachverhalt:
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A.
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Am 9. Dezember 1999 um 1.52 Uhr lenkte X.________ seinen Personenwagen durch die Selnaustrasse in Zürich. Bei der Kreuzung mit der Brandschenkestrasse missachtete er das seit 3,4 Sekunden auf Rot stehende Lichtsignal und fuhr mit 40 km/h über die Kreuzung.
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B.
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Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich verurteilte X.________ deshalb am 9. Mai 2001 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--.
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C.
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Mit Verfügung vom 30. Juli 2001 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 29. Januar 2002 ab.
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D.
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Gegen dieses Urteil führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen, eventuell eine Verwarnung auszusprechen.
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Er stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.
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Das Verwaltungsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Replik an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm zu Unrecht den Führerausweis entzogen. Art. 16 Abs. 2 SVG beinhalte im Gegensatz zu Abs. 3 nur eine Kann-Vorschrift. Das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung der Rechtsprechung auf die Verkehrsgefährdung und nicht auf sein Verschulden abgestellt. Im Übrigen habe er angesichts des geringen Verkehrsaufkommens, der Anlage der Kreuzung und seines dank ABS kurzen Bremswegs den Verkehr nicht in schwerer Weise gefährdet. Der Strafrichter habe ihn lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und damit auch der Tatsache Rechnung getragen, dass aufgrund der verspäteten ersten Einvernahme Fahrzeug und Lenker nicht mehr eindeutig identifiziert werden konnten. Er habe lediglich eine unbewusste Fahrlässigkeit mit entsprechend leichtem Verschulden begangen. Die Verwaltungsbehörde sei an Sachverhalt und rechtliche Würdigung im Strafurteil gebunden.
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1.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit:
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• den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
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• den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG),
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• den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
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Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese beiden Vorschriften stimmen inhaltlich miteinander überein (BGE 126 II 202 E. 1a S. 204; 123 II 37 E. 1a und b S. 38 f., 106 E. 2a S. 109 mit Hinweis).
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Findet der schwere Fall gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG seine Entsprechung in der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, so deckt die einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG sowohl den leichten wie den mittelschweren Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG ab. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bedeutet also nicht zwangsläufig, dass es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG handeln muss. Es kann durchaus auch ein mittelschwerer Fall vorliegen.
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Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren. Ob der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202 E. 1a S. 204, 192 E. 2b S. 194; 125 II 561 E. 2b S. 567, je mit Hinweisen).
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1.3 Es ist somit anhand der konkreten Umstände zu prüfen, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Gefährdung hervorgerufen hat und inwiefern dies für sein Verschulden relevant ist.
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1.3.1 Dem Strafurteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit 40 km/h innerorts ein Lichtsignal missachtete, das seit 3,4 Sekunden auf Rot stand, und dafür wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG verurteilt wurde. Dieser Sachverhalt bindet die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103 E. 1c/aa S. 106). Die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln besagt aber noch nichts darüber, ob ein leichter oder ein mittelschwerer Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG vorliegt (E. 1.2). Ebenso lässt sich aus der relativ späten Einvernahme des Beschwerdeführers, die er erwähnt, nichts weiter zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer bestreitet den grundlegenden Sachverhalt nicht und macht auch nicht geltend, nicht selber gefahren zu sein.
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Nach Angaben des Beschwerdeführers war die Kreuzung zur Tatzeit um 1.52 Uhr nurmehr schwach frequentiert und übersichtlich. Er behauptet deshalb, er hätte ein allenfalls herannahendes Fahrzeug rechtzeitig erkennen und - da sein Fahrzeug mit ABS ausgerüstet sei - abbremsen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Kreuzung mitten in der Stadt und in überbautem Gebiet gelegen ist, wie sich auch ohne besondere Ortskenntnis dem Stadtplan entnehmen lässt. Die Kreuzung kann damit nicht als derart übersichtlich gelten, dass Fahrzeuge schon von weitem erkennbar und eine Gefährdung anderer praktisch ausgeschlossen gewesen wären (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3b S. 289). Ebenso ist im Gebiet einer grösseren Stadt auch zu später Stunde noch mit weiteren Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Damit ist auch unter Berücksichtigung der Darstellung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er eine erhebliche Gefahr hervorgerufen hat, indem er mit praktisch ungebremster Fahrt bei Rot über eine Kreuzung fuhr. Auch das zur Nachtzeit ruhige Quartier und das Bremssystem seines Fahrzeugs vermögen daran nichts zu ändern.
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1.3.2 Dies ist auch verschuldensmässig relevant. Der Beschwerdeführer hat eine grundlegende Verkehrsregel verletzt und damit andere gefährdet (BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; 118 IV 285 E. 3a S. 288). Die relativ lange Zeitspanne von 3,4 Sekunden seit Umschalten des Lichtsignals zeigt, dass er das Rotlicht gänzlich übersehen oder bewusst missachtet hat. Selbst wenn man seinen Ausführungen folgt und nicht von einem wissentlichen, sondern lediglich fahrlässigen Übersehen des Rotlichts ausgeht, hat er seine elementarsten Pflichten als Fahrzeuglenker verletzt (BGE 123 IV 88 E. 4c S. 94; 118 IV 84 E. 2b S. 86f.). Der Strafrichter hat die Missachtung des Rotlichts zwar nicht als grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifiziert (vgl. BGE 118 IV 285 E. 4 S. 289f., oder den vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid 6A.98/1997 E. 7b, Zusammenfassung in SJ 1998 S. 426), doch handelt es sich unter den gegebenen Umständen nicht um eine Bagatelle. Die Annahme eines mittelschweren Verschuldens liegt jedenfalls im Bereich des Ermessens, das der kantonalen Behörde zusteht. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, das Überfahren eines Rotlichts nach 3,4 Sekunden auch bei guter Übersicht und geringem Verkehrsaufkommen als nicht mehr leichtes Verschulden und somit als mittelschweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu werten.
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1.4 Damit kann auch offen bleiben, ob die weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezüglich der genauen Verhältnisse an der Kreuzung unzutreffend sind, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Das angefochtene Urteil erweist sich auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen als bundesrechtskonform.
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2.
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2.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Führerausweisentzug in mehrerer Hinsicht unverhältnismässig. Seit dem Vorfall seien zweieinhalb Jahre vergangen, während derer er korrekt gefahren sei. Unverhältnismässig sei der Entzug zudem angesichts seines ungetrübten automobilistischen Leumunds und des nur leichten Verschuldens. Der Entzug treffe ihn auch zu hart in der Ausübung seines Berufes. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Lebensumständen und den besonderen Verhältnissen des Falls zu wenig auseinandergesetzt.
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Das Verwaltungsgericht berücksichtigt bei der Festsetzung der Entzugsdauer das Verschulden des Beschwerdeführers, seinen ungetrübten Leumund und seine berufliche Angewiesenheit. Es verfügt einen Führerausweisentzug mit der gesetzlichen Minimaldauer von einem Monat.
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Nach der Rechtsprechung kann die sechsmonatige Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG bei besonders leichtem Verschulden des fehlbaren Lenkers unterschritten werden. Das Bundesgericht hat die Frage offen gelassen, ob dies auch bei der einmonatigen Mindestdauer nach Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG gelten soll (BGE 123 II 225 E. 2b/cc S. 230f.). Die Frage kann auch hier offen bleiben.
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2.2
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2.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 118 Ib 229 E. 3 S. 232 ff. festgehalten, dass selbst bei nicht leichtem Verschulden des Lenkers auf einen Führerausweisentzug analog zu Art. 66bis StGB verzichtet werden kann, wenn der Lenker durch die Folgen seines Verhaltens selber so schwer getroffen wurde, dass ein Entzug des Führerausweises unnötig und unverhältnismässig erschiene. Von derart gravierenden Umständen kann hier aber nicht die Rede sein.
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2.2.2 Auch der gute automobilistische Leumund des Beschwerdeführers erlaubt es nicht, auf den Führerausweisentzug zu verzichten. Diese Möglichkeit stünde nur bei leichtem, nicht aber bei mittelschwerem Verschulden offen (BGE 126 II 192 E. 2c S. 195).
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2.3 Das Bundesgericht hat eine Reduktion der Entzugsdauer unter die gesetzliche Minimaldauer geschützt, wenn das Verfahren ohne Verschulden des fehlbaren Lenkers übermässig viel Zeit in Anspruch genommen hat und dieser sich in der Zwischenzeit wohl verhalten hat. Es lässt sich nicht abstrakt festlegen, welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat. Bei einer groben Verletzung der Verkehrsregeln wurde eine fünfeinhalbjährige Verfahrensdauer als zu lang erachtet, bei einer Übertretung eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300f., 120 Ib 504). Im vorliegenden Fall hat das Strafverfahren mit rund eineinhalb Jahren zwar relativ viel Zeit in Anspruch genommen, doch hat sich der Ablauf im Administrativverfahren erheblich beschleunigt. Die Gesamtdauer liegt unterhalb der Schwellen, ab denen das Bundesgericht eingegriffen hat. Die Verfahrensdauer kann nicht als übermässig bezeichnet werden und rechtfertigt es nicht, die Mindestentzugsdauer zu unterschreiten.
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2.4 Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er sei wie etwa ein Berufschauffeur auf sein Fahrzeug direkt angewiesen. Seine beiden geographisch getrennten Arbeitsorte können organisatorische Schwierigkeiten verursachen, die aber nicht über das hinausgehen, was bei einem Führerausweisentzug typischerweise zu gewärtigen ist. Es liegt keine besondere berufliche Angewiesenheit vor, welche die Massnahme als unverhältnismässig erscheinen liesse. Die Mindestdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG bleibt demnach massgebend. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Juli 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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