BGer U 38/2002 | |||
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BGer U 38/2002 vom 30.07.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 38/02 /Ih
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Urteil vom 30. Juli 2002
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamt-licher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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A.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon TG,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1971 geborene, jugoslawische Staatsangehörige A.________ ist seit Juni 1996 in der Verglaserei der Firma F.________ AG, tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. In der Zeit von Oktober 1996 bis April 1998 erlitt er drei Unfälle wie folgt:
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Am 23. Oktober 1996 drang ihm ein Glassplitter in die Fingerbeere des rechten Mittelfingers ein, welcher am 24. Oktober 1996 ambulant auf der Notfallstation des Spitals W.________ entfernt wurde; ein entstandener Infekt wurde am 3. November 1996 hausärztlich behandelt.
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Am 7. Februar 1997 rutschte A.________ zu Hause im Treppenhaus aus, stürzte auf die rechte Hand und erlitt eine Metacarpale-Schaftfraktur des Kleinfingers rechts, welche am 8. Februar 1997 im Spital W.________ osteosynthetisch behandelt wurde. Der Hausarzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin, schloss die Behandlung am 21. April 1997 ab.
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Am 28. April 1998 geriet A.________ beim Glasabladen mit der rechten Hand unter einen Glasblock und erlitt einen Weichteildefekt an der Daumenkuppe rechts, welcher gleichentags in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals S.________ handchirurgisch behandelt wurde. Ab 22. Juni 1998 war er wieder voll arbeitsfähig.
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Im August 1999 überwies Dr. med. G.________ A.________ zur Abklärung der erneut geklagten Beschwerden im rechten Arm und in der rechten Hand an die Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals S.________. Diese veranlasste eine ergänzende neurologische Untersuchung in der Klinik für Neurologie des gleichen Spitals, welche Hinweise für das Vorliegen eines leichten Karpaltunnelsyndroms rechts fand (Bericht vom 23. August 1999). In der Folge stellte die Klinik für Orthopädische Chirurgie eine entsprechende Diagnose und verordnete die Ruhigstellung des rechten Handgelenks mittels einer Orthoflex-Schiene sowie Physiotherapie. Gestützt auf einen Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 16. November 1999 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 18. November 1999 mangels Vorliegens von Unfallfolgen ab, was mit Einspracheentscheid vom 20. März 2000 bestätigt wurde.
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B.
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Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei festzustellen, dass die SUVA für seine Beschwerden im rechten Arm sowie für "Kopfwehbeschwerden" leistungspflichtig sei, und es sei ihm ab 28. April 1998 eine Invalidenrente von mindestens 20% sowie eine "seinen Beschwerden entsprechende" Integritätsentschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung eines Untersuchungsberichts des SUVA-Arztes Dr. med. C.________ vom 19. März 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 die Beschwerde ab, soweit es darauf eingetreten war.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einsprache-entscheides sei festzustellen, dass das Karpaltunnelsyndrom rechts einen Rückfall bzw. eine Spätfolge der Unfälle vom 7. Februar 1997 bzw. 28. April 1998 darstelle und die SUVA "dem Grundsatze nach für die Folgen dieses Leidens" leistungspflichtig sei.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Karpaltunnelsyndrom rechts (im Folgenden: CTS) ein Rückfall oder eine Spätfolge der Unfälle vom 7. Februar 1997 oder 28. April 1998 darstelle und die SUVA hiefür grundsätzlich leistungspflichtig sei. Es stellt sich die Frage, ob auf dieses Feststellungsbegehren einzutreten ist.
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1.1
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Die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse in diesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen). Gegenstand von Rechtsbegehren können sodann ganz allgemein nur Rechtsfolgen, nicht aber - mangels praktischem Nutzen für den Beschwerdeführer - theoretische Rechtsfragen sein (BGE 123 II 286 f. Erw. 4; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 144 Ziff. 10, Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 539 je mit Hinweisen).
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1.2
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Soweit der Beschwerdeführer bezüglich des diagnostizierten CTS die Feststellung des Vorliegens eines Rückfalles oder einer Spätfolge beantragt, verlangt er die Klärung einer Rechtsfrage. Hinsichtlich der beantragten Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der SUVA ist nicht einzusehen, weshalb der Versicherte den ihm zustehenden Rechtsschutz nicht mittels Leistungsbegehren erlangen könnte. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht ihrem Wortsinne nach, sondern nur in dem ihr nach Treu und Glauben beizumessenden Sinn einzutreten, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für das diagnostizierte CTS verlangt.
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2.
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2.1
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Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsrichter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst und die Parteien daher im Sozialversicherungsprozess die Beweislast im Sinne des Beweisrisikos nur insofern zu tragen haben, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das kantonale Gericht hat auch richtig dargelegt, wann diese Beweisregel im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und einer Beweiswürdigung nach Massgabe des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 2.2 hienach) Platz greift (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.2
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Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1
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Die Vorinstanz hat den Begriff des Rückfalls und der Spätfolge, für welche gemäss Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen ebenfalls - für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG - auszurichten sind, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen des kantonalen Gerichts, wonach die entsprechende Leistungspflicht des Unfallversicherers den Bestand eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung voraussetzt (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). In formellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten, dass der Unfallversicherer mit Bezug auf einen streitigen Rückfall oder eine Spätfolge nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden darf (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Da der Versicherte aus dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges Rechte ableitet, hat vielmehr er und nicht der Unfallversicherer das diesbezügliche Beweisrisiko zu tragen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid nach den unter Erw. 2.1 hievor dargelegten Grundsätzen zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
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3.2
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Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge (und ihres Dahinfallens) ist das Gericht im Bereich der Medizin wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Liegen zur Frage, ob zwischen einem unfallbedingten Gesundheitsschaden und dem im Rahmen eines Rückfalles oder einer Spätfolge geklagten Beschwerdebild ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht oder nicht, voneinander abweichende ärztliche Berichte oder Gutachten vor, haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht nach dem das ganze sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer-deverfahren beherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Sozialversicherungsgericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sowie nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
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3.3
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Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, sind an die Beweiswürdigung solcher versicherungsinterner Arztberichte und Gutachten jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich die Wahl, ob er die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will. Anders verhält es sich, wenn die Rückweisung einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkäme (so wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet sind, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweisen).
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4.
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4.1
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Im vorliegenden Fall hat zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den vom Beschwerdeführer bei den Unfällen vom 7. Februar 1997 und 28. April 1998 erlittenen Gesundheitsschäden und dem im August 1999 in der Klinik für Neurologie des Spitals S.________ erstmals erwähnten CTS einzig SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ Stellung genommen und zwar in seinem internen Kurzbericht vom 16. November 1999 sowie im Bericht vom 19. März 2001. Allein auf die erste dieser medizinischen Beurteilungen hat sich die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt, während die Vorinstanz zusätzlich auf eine allgemeine Darlegung der für die Unfallkausalität eines CTS erforderlichen Kriterien in einer medizinischen Publikation der SUVA verwiesen hat (Walter Vogt, Karpaltunnelsyndrom, 1998). Dieser Beweiswürdigung kann nicht beigepflichtet werden.
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4.2
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Der Kurzbericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 16. November 1999 enthält lediglich die apodiktische Aussage, ein Kausalzusammenhang zwischen dem diagnostizierten CTS und der beim Unfall vom 28. April 1998 erlittenen Daumenverletzung sowie der Metacarpale-Fraktur vom 7. Februar 1997 und der Fremdkörperverletzung vom 23. Oktober 1996 sei weder sicher noch wahrscheinlich; eine Begründung fehlt jedoch. Im vorinstanzlich eingereichten Bericht vom 19. März 2001 betreffend eines vom Versicherten bei einem Verkehrsunfall am 25. Dezember 2000 erlittenen Gesundheitsschadens bestätigt der Kreisarzt seine Auffassung, dass das CTS nicht auf die 1997 und 1998 erlittenen Unfälle zurückzuführen sei, begründet sie aber erneut nicht; immerhin führt er an, dass ein Zusammenhang mit einer früher erlittenen distalen Vorderarmfraktur nicht ausgeschlossen werden könne.
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Damit fehlt es an einer nachprüf- und nachvollziehbaren Begründung der Verneinung der Unfallkausalität, woran auch die Ausführungen genereller Art in einer medizinischen Fachpublikation der SUVA nichts ändern. Der Beschwerdeführer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der ausschlaggebende, medizinische Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung für die von ihm tatsächlich erlittenen versicherten Unfallverletzungen und deren Folgen individuellkonkret geklärt wird. Dies haben Vorinstanz und SUVA indes nicht getan.
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4.3
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Die Streitsache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die SUVA zurückzuweisen, da die erforderliche Beweisergänzung weder aus Gründen des rechtlichen Gehörs noch der Verhältnismässigkeit gerichtlich durchgeführt werden muss (vgl. Erw. 3.3 hievor).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2001 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. März 2000 aufgehoben werden, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach ergänzender Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidge-nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteient-schädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 30. Juli 2002
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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