BGer 7B.135/2002 | |||
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BGer 7B.135/2002 vom 02.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.135/2002 /bnm
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Urteil vom 2. August 2002
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
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Lohnpfändung/Existenzminimum,
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Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 2002.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung (Nr. ..., Betreibungsgläubigerin: B.________) am 21. März 2002 die Pfändung. Mit Anzeige vom 9. April 2002 teilte das Betreibungsamt (gestützt auf seine Berechnung vom 8. April 2002) dem Arbeitgeber von A.________ die gepfändeten Lohnquoten von Fr. 1'130.-- und ab 1. Juli 2002 von Fr. 1'675.-- mit. Am 18. April 2002 erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, in der Existenzminimumsberechnung die aussergerichtlich vereinbarten Alimentenzahlungen von insgesamt Fr. 3'000.-- an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau C.________ und sein Kind D.________ zu berücksichtigen sowie die Lohnpfändung aufzuheben. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 erkannte die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt, dass in der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers als Zuschlag zum Grundnotbedarf Alimente nur im Umfang von Fr. 1'000.-- für die Ehefrau und Fr. 350.-- für das Kind berücksichtigt werden könnten, und wies die Beschwerde ab.
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A.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 5. Juli 2002 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der Lohnpfändung und verlangt, es seien Fr. 3'000.-- für Unterhaltszahlungen in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung.
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Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.
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Die Aufsichtsbehörde ist zum Ergebnis gelangt, dass in der Existenzminimumsberechnung nicht wie anbegehrt insgesamt Fr. 3'000.-- für aussergerichtlich vereinbarte Unterhaltszahlungen an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind berücksichtigt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Betreibungsamt erklärt, seine Ehefrau übe eine 50%-Berufstätigkeit aus, ohne dass er Angaben über ihr Einkommen und ihren Notbedarf gemacht habe. Solange der Beschwerdeführer keine entsprechenden Angaben nachliefere, dürfe das Betreibungsamt Unterhaltszahlungen von lediglich Fr. 1'000.-- an die Ehefrau und Fr. 350.-- an das Kind als Zuschläge zum Grundnotbedarf berücksichtigen.
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Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau und sein Kind bräuchten Fr. 3'000.--, auch wenn er nicht wisse, wie hoch ihr Verdienst oder ihr Notbedarf sei. Es könne nicht sein, dass das Betreibungsamt nur gerichtlich festgelegte, nicht aber freiwillig geleistete Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen habe.
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3.
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3.1 Erfolgt die Leistung von Unterhaltsbeiträgen ohne richterlichen Entscheid und damit freiwillig, hat sich der Schuldner und allenfalls der Empfänger darüber auszuweisen, dass er auf die Unterstützung angewiesen ist; unter Umständen ist die Unterhaltsleistung nur teilweise im Existenzminimum einzurechnen (BGE 70 III 22 S. 23 f.; 76 III 5 S. 7).
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3.2 Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde geht hervor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines richterlichen Entscheides Unterhaltsbeiträge an seine nicht im gleichen Haushalt lebende Ehefrau und sein Kind im Betrag von ingesamt Fr. 3'000.-- bezahlt und die Ehefrau zu 50% berufstätig ist. Wenn die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe sich nicht weiter über Verdienst und Notbedarf von Frau und Kind ausgewiesen, und geschlossen hat, die Unterhaltsbeiträge seien in der Existenzminimumsberechnung lediglich teilweise zu berücksichtigen, ist dies nicht zu beanstanden: Weder liegt eine Ermessensüberschreitung vor, denn das Gesetz räumt in der Festsetzung des Existenzminimums des Schuldners Ermessensbefugnis ein (Art. 93 Abs. 1 SchKG), noch ist das Ermessen missbraucht worden, denn die Aufsichtsbehörde hat Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers mangels weiterer Nachweise nur teilweise berücksichtigen dürfen und somit keine wesentliche Umstände ausser Acht gelassen (BGE 110 III 17 E. 2 S. 18; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 165 f. zu Art. 93, N. 54 ff. zu Art. 19). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Ehefrau und sein Kind würden mehr als Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 350.-- als Unterhalt benötigen, kritisiert er bloss die Höhe der in der Existenzminimumsberechnung bereits berücksichtigten Beträge. Auf den Vorwurf des reinen Ermessensfehlers, d.h. auf blosse Fragen der Angemessenheit kann indessen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht eingetreten werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz 15 u. 16; Gilliéron, a.a.O., N. 54 ff. zu Art. 19).
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3.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es werde für die Existenzminimumsberechnung zu Unrecht zwischen freiwilligen und gerichtlich festgelegten Unterhaltsleistungen unterschieden, weil seine in einem Gerichtsurteil festgelegten Unterhaltspflichten für das Betreibungsamt ohnehin zwingend wären. Soweit er damit allenfalls (sinngemäss) die Nichtberücksichtigung von rechtserheblichen Umständen bei der Ermessensausübung und insoweit eine Rechtsverletzung rügt, geht er fehl. Wohl hat das Betreibungsamt auf ein gerichtliches Urteil betreffend Unterhalt im Allgemeinen abzustellen, allerdings nur sofern nicht bestimmte Gründe dafür vorliegen, dass der Unterhaltsberechtigte zur Bestreitung seines Notbedarfes gar nicht auf den ganzen dem Schuldner auferlegten Beitrag angewiesen ist, worüber das Betreibungsamt von Amtes wegen Erhebungen anzustellen hat (BGE 68 III 26 S. 28, mit Hinweisen; Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, N. 29 zu Art. 93). Auch vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden.
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3.4 Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt worden sei, wenn die Aufsichtsbehörde die Lohnpfändung geschützt hat; insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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4.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (B.________, vertreten durch das Jugendsekretariat des Bezirkes Z.________), dem Betreibungsamt Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. August 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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