BGer 5P.222/2002 | |||
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BGer 5P.222/2002 vom 05.08.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.222/2002 /dxc
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Urteil vom 5. August 2002
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II. Zivilabteilung
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Bundesrichter Bianchi, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Renzo Guzzi, Bellerivestrasse 45, Postfach 413, 8034 Zürich,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
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Barbara Schnitter Weber, Heigelweg 4, 5413 Birmenstorf AG,
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Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Art. 9 BV etc. (Abänderung eines Eheschutzentscheides)
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 29. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eheschutzentscheid vom 29. Juni 2000 bewilligte der Gerichtspräsident von Z.________ den Parteien das Getrenntleben, stellte die beiden gemeinsamen Kinder A.________ sowie B.________ unter die Obhut der Mutter und verpflichtete X.________ zu Kinderalimenten von je Fr. 1'200.-- sowie zu einem Frauenaliment von Fr. 2'190.--.
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B.
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Mit Gesuch vom 16. Juli 2001 stellte X.________ diverse Abänderungsbegehren und verlangte namentlich die Aufhebung jeglicher Zahlungspflicht gegenüber seiner Ehefrau mit der Begründung, diese lebe in einem gefestigten Konkubinat. Mit Urteil vom 26. Oktober 2001 verpflichtete ihn der Gerichtspräsident von Z.________ in Abänderung von Ziff. 6 des Eheschutzentscheides von 29. Juni 2000 zu einem monatlichen Frauenaliment von Fr. 3'608.--. Auf Beschwerde von X.________ hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Urteil vom 29. April 2002 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von Fr. 2'414.25 für die Monate August 2001 bis März 2002 und von Fr. 3'608.-- ab April 2002.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat X.________ am 14. Juni 2002 eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides, um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde ist mit Verfügung vom 26. Juni 2002 keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt wird, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 127 II 1 E. 2c S. 5).
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG einzig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide und nach Art. 84 Abs. 2 OG nur dann zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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2.
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Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin wohne erst seit Frühling 2001, also deutlich weniger als fünf Jahre mit ihrem neuen Lebenspartner zusammen, weshalb der Beschwerdeführer das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinates glaubhaft machen müsse. Die Beschwerdegegnerin bestreite die vom Beschwerdeführer behauptete Unterstützung durch den Lebenspartner und mache geltend, sie bezahle Fr. 1'500.-- an die Miete, während jener Fr. 1'000.-- Haushaltsgeld für sich und das gemeinsame Baby gebe; im Übrigen hätten sie getrennte Kassen. Zwar erscheine der Betrag von Fr. 1'000.-- gut bemessen, da der Lebenspartner Einkäufe zum Teil selbst bezahle, aber die Beschwerdegegnerin trage auf der anderen Seite den grösseren Teil der Mietkosten, weshalb ein allfälliger Überschuss zu ihren Gunsten zu vernachlässigen wäre und jedenfalls nicht von einer vollumfänglichen Unterstützung durch den Lebenspartner gesprochen werden könne. Zumal keine weitere finanzielle Verflechtung bestehe, könne aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht auf eine eheähnliche Gemeinschaft geschlossen werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2001 ausgeführt, der Lebenspartner der Beschwerdegegnerin habe sich vor der Schwangerschaft mehrmals von ihr trennen und sie habe ihn mit einem Kind an sich binden wollen. Damit erwähne der Beschwerdeführer selbst Umstände, die gegen eine enge und stabile Beziehung sprächen.
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In rechnerischer Hinsicht hat das Obergericht im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe bereits zur Zeit des Eheschutzverfahrens zu denselben Bedingungen wie heute, d.h. zu einem Jahresbruttolohn von Fr. 200'000.-- plus Bonus, Kinderzulagen und Spesen gearbeitet. Dem Einwand, es sehe mit dem Bonus nicht mehr gut aus, habe die Vorinstanz insofern Rechnung getragen, als sie nur die Hälfte berücksichtigt und auch sonst von einem gegenüber dem Lohnausweis um Fr. 15'000.-- verminderten Jahreseinkommen von Fr. 189'557.-- netto ausgegangen sei. Davon habe sie die monatlichen Spesenzahlungen von Fr. 1'500.-- und die Kinderzulagen von Fr. 360.-- abgezogen und auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 13'936.-- abgestellt.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 Abs. 3 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend.
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3.1 Im Einzelnen bringt er vor, die Beschwerdegegnerin lebe mit ihrem neuen Lebenspartner in einem Konkubinat. Jener komme für den Mietzins auf und zahle ein Haushaltsgeld von Fr. 1'000.--. Das gemeinsame Kind sei der beste Beweis für das Vorliegen eines gefestigten Konkubinates und die Beschwerdegegnerin habe denn auch nie behauptet, die Beziehung laufe schlecht. Er (der Beschwerdeführer) verfüge über ein Einkommen von insgesamt Fr. 10'782.50 pro Monat und müsse für seine beiden Kinder je Fr. 1'200.-- zuzüglich Kinderzulagen bezahlen. Der Lebenspartner seiner Frau verdiene monatlich Fr. 9'000.-- und müsse deshalb sicher ebenfalls mindestens Fr. 1'200.-- für das gemeinsame Kind bezahlen. Die Beschwerdegegnerin erhalte demnach Fr. 3'600.-- Kinderalimente sowie Fr. 1'000.-- Haushaltsgeld und habe noch einen Eigenverdienst. Es sei rechtsmissbräuchlich und verletze Art. 2 Abs. 2 ZGB, wenn sie unter diesen Umständen von ihm Geld verlange; angesichts des gefestigten Konkubinates sei er von jeder Zahlungspflicht ihr gegenüber befreit.
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3.2 Bei der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26) und es können auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71). Unzulässig ist deshalb das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, er erziele gesamthaft ein Einkommen von (nur) Fr. 10'782.50 pro Monat; mit dem (höheren) Einkommen, das im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, setzt er sich nicht auseinander. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, der Lebenspartner seiner Ehefrau komme für die Miete auf; die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdegegnerin trage den grösseren Teil der Miete. Die sinngemässe Rüge, ihm verbleibe in Verletzung des Gleichberechtigungsgebotes weniger zum Leben als der Beschwerdegegnerin, stösst damit ins Leere, umso mehr als die Kinderalimente für den Unterhalt der Kinder bestimmt und nicht ihrer Mutter anzurechnen sind.
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3.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), die soweit möglich zu belegen sind. Demgegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
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Der Beschwerdeführer hält sich nicht an die genannten Grundsätze: In Verletzung der Rügepflicht zeigt er in keiner Weise auf, inwiefern das Obergericht mit seiner Entscheidbegründung in Willkür verfallen sein soll, ja er nimmt in seinen Ausführungen nicht einmal Bezug auf diese. Insbesondere setzt er sich nicht mit der Erwägung auseinander, es bestehe keine finanzielle Verflechtung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Lebenspartner und es lasse sich nicht sagen, diese bildeten eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Gleiches gilt für die Erwägung, der Lebenspartner habe sich mehrmals von der Beschwerdegegnerin trennen wollen, was gegen ein gefestigtes Konkubinat spreche. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinates zu behaupten und dabei als neues Argument auf das gemeinsame Kind zu verweisen. Damit ist Willkür ebenso wenig darzutun wie mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe nie gesagt, die Beziehung laufe schlecht. Die Rüge bleibt unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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4.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin folglich keine Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zu sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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