BGer C 62/2002 | |||
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BGer C 62/2002 vom 07.08.2002 | |
[AZA 7]
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C 62/02 Vr
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I. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Ursprung und
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Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Urteil vom 7. August 2002
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in Sachen
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Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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V.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Eggenberger, Bahnhofstrasse 27, 9471 Buchs,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Mit Verfügung vom 30. Mai 2001 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (Kasse) den Kurzarbeitsentschädigungsanspruch der V.________ AG für den Monat Februar 2001 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss den am 16. Mai 2001 eingereichten Abrechnungs-Unterlagen betrage der Beschäftigungsausfall im Februar 2001 26,46 %, der durchschnittliche Ausfall der beiden Vorjahre 31,46 %. Es sei daher unter Anrechnung der saisonalen Beschäftigungsschwankungen keine Kurzarbeitsentschädigungszahlung möglich.
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B.- Gegen diese Verfügung erhob die V.________ AG am 26. Juni 2001 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, bei der Berechnung der saisonalen Beschäftigungsschwankungen seien die witterungsbedingten Ausfälle aus den Vorjahren nicht zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 25. Januar 2002 hob das kantonale Gericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Verfügung über den Kurzarbeitsentschädigungsanspruch an die Kasse zurück.
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C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
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Kantonales Gericht und Firma beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG). Dies ist unter den in Art. 32 AVIG genannten Voraussetzungen dann der Fall, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (Abs. 1 lit. a). Nicht anrechenbar ist der Arbeitsausfall unter anderem, wenn er durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren (Art. 54a AVIV).
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2.- a) Mit der Bestimmung, dass der saisonal bedingte Arbeitsausfall nicht entschädigungsberechtigt ist, will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrend Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 Erw. 2a). Der Arbeitsausfall muss daher aussergewöhnlich und erheblich sein. Mit Schwankungen der Auftragslage im Jahresverlauf ist insbesondere im Baugewerbe, das einen Auftragsrückgang in den Wintermonaten in Kauf zu nehmen hat, zu rechnen (ARV 1993/1994 Nr. 35 S. 247 Erw. 2b mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
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Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 398 f.
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mit Hinweisen).
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b) Die Bestimmung von Art. 54a AVIV, wonach der Arbeitsausfall des laufenden Jahres mit demjenigen der beiden Vorjahre zu vergleichen ist, hat der Bundesrat erst auf den
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1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Es hat sich dazu noch keine gefestigte Rechtsprechung herausgebildet. Insbesondere lässt die Bestimmung offen, was unter Arbeitsausfall zu verstehen ist.
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c) Grundsätzlich berechnet sich der Arbeitsausfall durch den Vergleich der Sollstunden mit den effektiv geleisteten Stunden. Da aber das Gesetz nur Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen entschädigt, sind Ausfälle, die aus anderen, die Auftragslage nicht betreffenden Gründen entstanden sind, auszunehmen. Dies hat auch der Beschwerdeführer erkannt, fallen doch nach seinem Merkblatt zur Kurzarbeitsentschädigung sämtliche bezahlten und unbezahlten Absenzen für Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, Militär etc. nicht unter die Arbeitsausfälle (S. 16), da sie eben nicht wirtschaftlich bedingt sind. Dasselbe ergibt sich aus den Anweisungen im Erhebungsbogen der Arbeitslosenversicherung.
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d) Die Frage, ob auch witterungsbedingte Ausfälle als Ausfallstunden gemäss Art. 54a AVIV zu berücksichtigen sind, beurteilt sich demgemäss danach, ob bei günstiger Witterung von der Auftragslage her überhaupt hätte gearbeitet werden können. Hätte die Auftragslage Arbeiten zugelassen, kann nicht davon gesprochen werden, der Ausfall sei wirtschaftlich bedingt gewesen. Derartige, rein witterungsbedingte Ausfälle werden denn auch nicht durch Kurzarbeits-, sondern durch Schlechtwetterentschädigung vergütet (Art. 43 Abs. 1 AVIG). Folgerichtig wird eine Schlechtwetterentschädigung nicht ausgerichtet, wenn der Arbeitsausfall nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen und durch Kundenausfälle oder Terminverzögerungen, also wirtschaftlich bedingt ist (Art. 43a Abs. 1 AVIG). Dies wird dem Sinn der Schlechtwetterentschädigung, welche den Arbeitnehmer vor witterungsbedingten, nicht aber wirtschaftlichen Arbeitsausfällen schützen soll, gerecht. Demgemäss setzt die Kurzarbeitsentschädigung eine ungenügende, die Schlechtwetterentschädigung eine genügende oder gute Auftragslage voraus.
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e) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die in den Vorjahren erlittenen, witterungsbedingten Ausfälle nicht als Ausfallstunden zu betrachten sind, wenn zu jenem Zeitpunkt eine genügende Auftragslage bestanden hat und die Ausfälle daher nicht wirtschaftlich bedingt waren.
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f) Das seco führt dagegen aus, bei dieser Betrachtungsweise würde Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Ein Arbeitgeber könne Arbeitsausfälle in den Vorjahren als witterungsbedingt deklarieren, um darauf folgend uneingeschränkt Kurzarbeitsentschädigung geltend machen zu können.
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Dieser Einwand ist unbegründet: Ob der Arbeitsausfall in den Vorjahren wirtschaftlich oder durch die Witterung bedingt war, kann die Verwaltung ohne weiteres feststellen:
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Ist, wie im vorliegenden Fall, eine Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet worden, können die Ausfälle nicht wirtschaftlich bedingt sein. Ist dagegen Kurzarbeitsentschädigung bezahlt worden, liegen wirtschaftlich bedingte Ausfälle vor, die sich der Gesuchsteller beim Vergleich mit dem Ausfall des laufenden Jahres anrechnen lassen muss.
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3.- Demnach hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die Beschwerdegegnerin die rein witterungsbedingten Ausfälle aus den Vorjahren beim Vergleich mit dem laufenden Jahr nicht anrechnen lassen muss, da hiefür eine Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet worden ist und daher ausgeschlossen werden kann, dass die Ausfälle bereits in den Vorjahren wirtschaftlich bedingt waren. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.
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4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
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von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Amt für Arbeit des
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Kantons St. Gallen zugestellt.
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Luzern, 7. August 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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